Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Mediation

Baurecht, Architektenrecht, Immobilienrecht, Vergaberecht

Verwaltungsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Familienrecht

Fachgebiete

Arbeitsrecht
„Mit einer Hand lässt sich kein Knoten knüpfen.“
Ebenso geht es im Arbeitsrecht nicht alleine. Firmen brauchen Mitarbeiter – Mitarbeiter brauchen Firmen.
Arbeit ist ein Miteinander – von Anfang an. Ein Arbeitsvertrag schafft nicht nur Rechtssicherheit – vielmehr ist er bereits Visitenkarte und gewährt einen tiefen Einblick: Veraltet und unstrukturiert oder modern, fair und motivierend?
Hakt es im Miteinander – egal ob zwischen Kollegen, Teams oder Vorgesetzten – eine Mediation klärt und motiviert.
Trennen sich die Wege – z. B. bei Abmahnung oder Kündigung – sichert die Beratung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bares Geld: Das Kündigungsschreiben muss nicht nur schriftlich sein und zugehen, sondern die Kündigung muss meist auch einen „Grund“ im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes haben – eine sehr hohe Hürde für Arbeitgeber.
Aus diesem Grund fließen häufig Abfindungen am Arbeitsgericht.
Im Arbeitsrecht sind daher neben ausgezeichnetem Fachwissen vom Fachanwalt für Arbeitsrecht auch Verhandlungsstrategie und ein „Pokerface“ wichtig – es wirkt sich unmittelbar auf Ihren Geldbeutel aus. Wir wissen das und verhandeln für Sie auch so.
Denn: Mit einer Hand lässt sich kein Knoten knüpfen – daher zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Arbeitsvertrag, Kündigung oder Abmahnung: alleine gemacht, läuft es schief und viel Geld wird verspielt – daher zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Abfindung / Abfindung versteuern

Bei einer Kündigung muss eine Abfindung fließen? Falsch! Abfindungen werden bezahlt, um ein Arbeitsverhältnis oder einen Arbeitsgerichtsprozess schnell und einvernehmlich zu beenden. Und die Höhe der Abfindung hängt von den Prozessaussichten ab und wie wir taktisch für Sie verhandeln! Dabei denken wir als Fachanwalt für Arbeitsrecht auch an die Steuer.

Abmahnung

Abmahnungen bereiten die Beendigung oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder den Entzug von Leistungen vor. Aber welches Verhalten darf abgemahnt werden und was kommt nach der Abmahnung? Wir liefern Ihnen die Strategie!

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist nur schriftlich möglich und beendet das Arbeitsverhältnis schnell und einvernehmlich. Klingt gut? Einfach ist es aber nicht. Wir als Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Landshut klären Sie über den Aufhebungsvertrag auf.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist die Visitenkarte – welche Firma steckt dahinter? Veraltet? Unfair? Oder modern, motivierend und fortschrittlich? Im Arbeitsvertrag können beide Seiten gestalten oder in Fallen tappen. Nutzen Sie die Chance – schon nach einer Erstberatung wissen Sie mehr!

Klage Arbeitsgericht / Kündigungsschutzklage

Oft die logische Folge nach einer Kündigung. Warum? Wird nach Zugang der Kündigung nicht binnen 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) erhoben, „gilt“ die Kündigung. Und dann? Wir als Fachanwalt für Arbeitsrecht haben das Fachwissen und die Verhandlungsstrategie, um im Rechtsstreit das beste Ergebnis für Sie herauszuholen.

Wettbewerbsverbot / Wettbewerbsverbot GmbH-Gesellschafter / Geschäftsführer

Nur wirksam, wenn eine sog. Karenzentschädigung zugesagt wird. Und das mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Unbedingter Beratungsbedarf – wir haben hier schon heiße Gefechte in solchen Fällen erlebt!

Kündigung Arbeitsverhältnis / Kündigungsschreiben

Damit eine Kündigung rechtens ist, müssen viele Stolpersteine überwunden werden:

– Formalia des Kündigungsschreibens (z. B. Formulierung der Kündigung, richtige Zustellung des Kündigungsschreibens, Unterschrift der richtigen Person)

– Verfahrensabläufe (z. B. Anhörung Betriebsrat, vorherige Abmahnung, nötige Zustimmung vom Integrationsamt oder Gewerbeaufsichtsamt vor der Kündigung)

– Kündigungsgründe (Sind Gründe nötig? Existieren Gründe? Gerade „betriebsbedingte Kündigungen“ werden oft leichtfertig angenommen)


Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung beendet einen längeren Weg: Es gehen z. B. unternehmerische Entscheidungen, die Aufstellung vergleichbarer Stellen, die Sozialauswahl zwischen Mitarbeitern, die Suche nach vorhandenen freien oder anderen Arbeitsplätzen und die Einbeziehung und Anhörung des Betriebsrates voraus.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung sanktioniert einen schweren Vertragsverstoß, der eine weitere Zusammenarbeit ausschließt wie Störungen der betrieblichen Ordnung (z. B. Beleidigungen, Tätlichkeiten, Verstoß gegen Alkoholverbot), Vertrauensbruch (z. B. Diebstahl) oder Verletzung von sonstigen Pflichten (dauerhaftes Zuspätkommen, Internetsurfen etc.). Zumeist muss das Verhalten aber zuvor abgemahnt worden sein.

Personenbedingte Kündigung

Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind z. B. Kündigungen wegen Krankheit oder von sog. Schlechtleistern („low performern“). Hier muss die Prognose für die Zukunft oder die Minderleistung dezidiert dargelegt werden.

Ausschlussfrist / Verfallsfrist

Eine Ausschlussfrist/Verfallsfrist regelt, dass ein bestehendes Recht (z. B. Ansprüche auf Gehalt, Urlaub, Schadensersatz) erlischt, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Besondere Anforderungen gelten für den Mindestlohn!

Befristung / Befristung ohne Sachgrund / Befristung mit Sachgrund

Befristungen von Arbeitsverträgen laufen oft schief: Ein befristetes Arbeitsverhältnis muss strengen formalen Anforderungen genügen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Befristung unwirksam. Folge: Es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Häufige Fehler des befristeten Arbeitsverhältnisses sind, dass die Form und der Unterschriftszeitpunkt nicht eingehalten oder Befristungsgründe missverstanden werden. Auch die Verlängerung einer Befristung ist fehleranfällig: Wird die Befristung zum falschen Zeitpunkt unterzeichnet oder der Vertragsinhalt geändert, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet.


Dienstwagen / Dienstwagen versteuern

Ist der Dienstwagen eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Mitarbeiter? Nur wenn die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen passen!

Überstunden / Überstundenregelung / Überstunden ausbezahlen

Ein ganz häufiger Streitpunkt! Wann sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten? Müssen Überstunden geleistet werden? Besteht ein Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden? Müssen Überstundenzuschläge bezahlt werden? Wie erfolgt der Nachweis von Überstunden?

Die pauschale Abgeltung aller Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt ist häufig unwirksam. Zudem dürfen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht verletzt werden!


Urlaub

Der Urlaub wird im bestehenden Arbeitsverhältnis ausbezahlt? Geht nicht! Und 450 €-Kräfte haben keinen Urlaub? Falsch! Und während einer Krankheit verfällt der Urlaub? Auch falsch! In der Beratung erleben wir hier immer wieder Aha-Effekte!

Gehaltsmodelle

Gehaltsmodelle sind wichtig und attraktiv – hier zahlt sich Leistung im wahrsten Sinne des Wortes für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus.

Scheinselbständigkeit / Statusfeststellungsverfahren / Freie Mitarbeiter

Subunternehmer oder freie Mitarbeit – ja – aber diese Modelle können auch existenzgefährdend sein!

Prüfen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, ob es sich um einen „echten Selbständigen“ oder um einen „Scheinselbständigen“ handelt. Handelt es sich nämlich um einen Scheinselbstständigen, ist dieser plötzlich – rückwirkend – Arbeitnehmer. Das heißt, neben dem Werklohn, der bereits bezahlt ist, fallen – rückwirkend – alle Sozialversicherungsbeiträge wie für einen Arbeitnehmer an.

Fixe Kriterien zur Einordnung, wann Scheinselbständigkeit vorliegt, gibt es nicht. Maßgebend ist, der Vertrag und die tatsächliche Handhabung!

Ein heißes Eisen – der Arbeitgeber haftet ggf. für mehrere Personen und mehrere Jahre für die Sozialversicherungsbeiträge! Ein Statusfeststellungsverfahren schützt.


Arbeitszeugnis / Klage Arbeitszeugnis / Geheimsprache

Das Arbeitszeugnis ist die Visitenkarte des Arbeitnehmers. Und kleine Formulierungen bedeuten oft viel. Wir formulieren und „lesen“ Ihr Arbeitszeugnis richtig.

Mediation im Arbeitsrecht

Sind Ihnen Betriebsfrieden, Betriebsklima, Zusammenarbeit ohne Spannungen und langjährige Mitarbeiter wichtig? Und effizientes, konstruktives Arbeiten und Ertragssteigerung? Das entscheidet sich nicht nur an „harten“ Fakten – Mitarbeiter sind der entscheidende Schlüssel.

Die Mediation eignet sich hervorragend, um die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern untereinander, Mitarbeitern und Vorgesetzten und innerhalb oder zwischen Teams/Abteilungen zu verbessern.

Fachlich sind wir durch die Ausbildung zum Mediator und als Fachanwalt für Arbeitsrecht bestens geeignet. Mediationen haben eine Erfolgsquote zwischen 80 und 90 %.

Für die Firma liegt der Erfolg der Mediation darin, dass zufriedene Mitarbeiter ohne Revier- und Grabenkämpfe motivierter und effizienter arbeiten und auch mancher Personalwechsel, der Zeit, Ressourcen und Geld kostet, vermieden wird.

Architektenrecht

Architektenrecht für Bauherren


Ob Sie neu bauen, anbauen oder umbauen: Bauen ist komplex und spannend. Als Bauherr haben Sie oft nur einmal im Leben damit zu tun – anders als Architekten, Bauunternehmer und Handwerker.
Umso wichtiger ist es, dass Sie auf einen erfahrenen Rechtsanwalt zurückgreifen können.
Wir gehen den Weg mit Ihnen gemeinsam – von der Planung, während und nach der Bauausführung und wenn es um Baumängel oder unberechtigter Zahlungsansprüche geht.

Architektenrecht für Architekten


Als Architekt haben Sie ein besonderes Interesse, Ihrem Bauherrn ein optisch ansprechendes, funktionsfähiges Bauwerk zu erstellen. Denken Sie daran, dass von Ihnen umfangreiche Prüfungs-, Hinweis- und Koordinationspflichten verlangt werden. Dokumentieren Sie Ihre Leistung gerade im Hinblick auf Ihre Haftung und Honorierung. Wir beraten Sie gerne.

Akquisitionsmaßnahme oder kostenpflichtige Leistung / Bauherren


Was ist Vorleistung des Architekten, um den Auftrag zu erhalten? Ab wann kostet der Architekt Geld? Wie rechnet er richtig ab? Ist er kompetent und von den anderen Baubeteiligten unabhängig?
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Architektenhaftpflichtversicherung für Bauherren


Architektenfehler sind in der Regel teuer. Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss die Versicherungsgesellschaft, die Höhe der Versicherungssumme und die Ausschlüsse benennen und dokumentieren. Wir beraten Sie gerne.

Kostenüberschreitungen / Bauherren

Bei Abschluss des Architektenvertrages müssen Sie dem Architekten vorgeben, welche Kosten einzuhalten sind. Hierbei müssen Sie die rechtlichen Unterschiede zwischen Kostenrahmen, Kostenobergrenze und Kostengarantie kennen.
Oft wird auch eine Prämie für Kostenunterschreitung vereinbart.
Unser Erfahrung für Sie!

Mehrkosten / Bauherren


Darf der Architekt zusätzliche Leistungen in Auftrag geben, um so Mehrkosten zu veranlassen?
Wir beraten Sie gerne!

Pflichten des Architekten / Bauherren


Der Architekten muss zahlreiche Vertrags-, Prüfungs-, Hinweis- und Koordinationspflichten einhalten. Besonders wichtig ist die Pflicht des Architekten, die künftigen Kosten zeitnah zu dokumentieren, abzuschätzen und fortzuschreiben.
Weiter hat der Architekt zentrale Überwachungspflichten bzgl. der Bauleistung der verschiedenen Bauhandwerker und muss die verwendeten Materialien prüfen und Hinweise erteilen.
Besondere Verantwortung hat der Architekt im Bereich der Koordination, um den richtigen Ablauf zu sichern, um z. B. Feuchtigkeitsschäden und langfristige Bauschäden zu vermeiden.
Fragen? Wir kennen die Antworten.

Abschläge von der HOAI und Folgen / Bauherren


Immer wieder werden Abschläge von der Abrechnung nach HOAI gefordert und durchgesetzt. Wir zeigen Ihnen, wie Ihnen der Mindestpreischarakter der HOAI helfen kann.

Akquisition oder kostenpflichtige Leistung / Architekten


Die Frage, ob Ihre Leistung noch eine Akquise-Maßnahme oder bereits eine kostenpflichtige Leistung ist, ist immer eine Gratwanderung. Sie müssen die Rechtslage und Ihr Risiko kennen und zum richtigen Zeitpunkt die richtigen Fakten setzen. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Architektenhaftung / Architektenversicherung / Architekten


Seit vielen Jahren werden wir von Haftpflichtversicherern beauftragt, um Haftungsfälle zusammen mit dem Architekten schnell, sachgerecht und ohne Prozess zu lösen. Gerade komplizierte Haftungsfälle mit verschiedenen Verursachern lassen sich oft schnell lösen, wenn die beteiligten Versicherer im Vorfeld einbezogen werden. Unsere Erfahrung für Sie.

Bauhandwerkersicherungshypothek auch für Architekten


Sie als Architekt können Ihre Honorarforderung mit dem Instrument der Bauhandwerkersicherungshypothek sichern und durchsetzen.
Ist Ihr Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Bauhandwerkersicherungshypothek schnell, effektiv und kostengünstig!
Sie erhalten per einstweiliger Verfügung innerhalb von ein bis zwei Wochen eine Vormerkung im Grundbuch, ohne dass der Auftraggeber und Grundstückseigentümer davon weiß. Dieser bekommt dann sofort Probleme mit seiner Bank und Finanzierung und kann das Objekt nicht weiter verkaufen, weil das Grundbuch blockiert ist. Er hat sofortigen Handlungsbedarf und kann Ihre Rechnung nicht mehr „aussitzen“.
Bauhandwerkersicherungshypothek mit uns – schnell an Ihre Geld kommen.

Fehler im Leistungsverzeichnis / Architekten


Ein Vorwurf, der sehr schnell gemacht wird; besonders oft und gerne auch von öffentlichen Auftraggebern. Diese möchten dann Mehrkosten „eins zu eins“ an den Architekten durchreichen. Dabei wird oft nicht genau hingesehen: Häufig stellt sich nämlich heraus, dass Fehler im Leistungsverzeichnis nur zu geringen oder gar keinen Mehrkosten geführt haben (Stichworte: „Sowiesokosten“, „alternative Ausführung“). Dann ist aber kein Schaden entstanden! Wir beraten Sie gerne.

Gesellschaftsform des Architekturbüros


Sie wissen, dass es nicht versicherbare Leistungen gibt, gerade im Bereich der Leistungs- und Kostenermittlung. Haben Sie sich schon gefragt, ob Sie unter diesem Gesichtspunkt die richtige Gesellschaftsform haben und ob Sie mit einer anderen Gesellschaftsform nicht steuerlich wesentlich günstiger stehen? Unser Fachwissen zahlt sich für Sie aus.

Internationale Projekte von Architekten


Wir haben langjährige Erfahrung in der Gestaltung und Durchführung von Planungsverträgen und Bauverträgen im Ausland und mit ausländischen Geschäftspartnern.

Nachbesserungsrecht als Architekt


Sie müssen wissen, in welchen Fällen Sie ein Nachbesserungsrecht oder ein Mitwirkungsrecht an der Schadensbeseitigung haben. Dies hilft Ihnen, die Kosten und den möglichen Imageschaden zu minimieren. Fragen? Wir haben die Antworten.

Nicht versicherbare Leistungen / Architekten


Sie wissen, dass es nicht versicherbare Leistungen, gerade im Bereich der Leistungs- und Kostenermittlung, gibt. Haben Sie sich schon gefragt, ob Sie unter diesem Gesichtspunkt die richtige Gesellschaftsform haben und ob Sie mit einer anderen Gesellschaftsform nicht steuerlich wesentlich günstiger stehen? Unser Fachwissen zahlt sich für Sie aus.

Planungsfehler / Architekten


Planungsfehler ist das Unwort für Architekten. Fehler lassen sich, auch nicht beim Architekten vermeiden. Um aber rechtlich richtig zu klären, wann tatsächlich ein Fehler vorliegt, ist es wichtig, genau und für jedes Planungsstadium die Vorgaben des Bauherrn zu dokumentieren.
Liegt dann tatsächlich noch ein Fehler vor, ist dieser meist von Mehreren verursacht (Bauunternehmer, Sonderfachmann, Baustofflieferant, Bodengutachter).
Wir helfen Ihnen und koordinieren unsere Tätigkeit mit Ihrem Versicherer.

Sicherung Ihre Architektenhonorarforderung


Sichern Sie sich Ihr gutes Geld für Ihre gute Arbeit. Informieren Sie sich über Ihren Kunden: Seinen Arbeitgeber, seine Geschäftsverbindungen, seine ausstehenden Forderungen, etc.
Wir recherchieren für Sie die Bonität Ihres Kunden.

Sicherungsbürgschaft nach § 648 a BGB – auch für den Architekten


Sie haben das Recht, sofort ab Vertragsschluss eine Bürgschaft über die volle Vertragssumme zu verlangen. Nutzen Sie das spätestens dann, wenn Sie von Zahlungsproblemen an der Baustelle hören.
Sicherungsbürgschaft mit uns – schnell an Ihre Geld kommen.

Vergaberecht / Architekten


Wir beraten Sie in allen Vergabeverfahren, ob VOB/A, VOF, VOL, etc. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen und beraten Sie,  falls ein Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren droht. Unsere Reaktionszeit ist speziell auf die kurzen Fristen im Nachprüfungsverfahren ausgerichtet.

Baurecht

Baurecht für Bauherren


Ob Sie neu bauen, anbauen oder umbauen: Bauen ist komplex und spannend. Als Bauherr haben Sie oft nur einmal im Leben damit zu tun – anders als Architekten, Bauunternehmer und Handwerker. Und es geht um viel Geld.
Umso wichtiger ist es, dass Sie mit uns auf einen erfahrenen Rechtsanwalt zurückgreifen können.
Wir gehen den Weg mit Ihnen gemeinsam – von der Planung, während und nach der Bauausführung und wenn es um Baumängel oder unberechtigter Zahlungsansprüche geht.

Baurecht für Bauunternehmer/Handwerker


Als Unternehmer beraten Sie Ihren Kunden und setzen gemeinsam mit ihm seine Wünsche um.
Als Unternehmer möchten Sie gute Arbeiten abliefern und dafür  Ihren Lohn. Denken Sie von Anfang daran, Ihrer Werklohnforderung abzusichern: Informieren Sie sich über Ihre Kunden und deren Bonität.
Werden Sie frühzeitig tätig, wenn Sie an der Baustelle feststellen, dass bei Ihnen oder anderen Firmen die Zahlungen nicht pünktlich eingehen. Klären Sie mögliche künftige Abrechnungsprobleme schnell, solange Sie noch an der Baustelle tätig sind. Dann kann ein zahlungsunwilliger Bauherr die fällige Zahlung nicht „aussitzen“.
Nutzen Sie die Ihnen gesetzlich zustehenden Sicherungsmittel für Ihre Werklohnforderung, wie die Bürgschaft nach § 648 a BGB und die Bauhandwerkersicherungshypothek.
Dokumentieren Sie Behinderungen am Bau klar und beweissicher – ebenso wie zusätzliche und geänderte Leistungen.
Und wenn es hakt: Wir wissen, das Sie schnelle Lösungen brauchen und keine jahrelangen Rechtstreitigkeiten.
Das Geld und die Energie dafür setzen Sie besser in Ihrem Unternehmen ein.
Wir sprechen Ihre Sprache und kennen die technischen Probleme. Wir verhandeln schnell und kompetent für Sie; eine baubegleitende Mediation kann komplexe Probleme schnell lösen!

Baubegleitende Beratung für Bauherren


Wir begleiten und beraten Sie während der gesamten Bauausführung, wenn es zu Problemen kommt, z. B. weil Handwerker ihre Termine nicht einhalten oder schlechte Leistungen abliefern. Zögern Sie nicht lange; setzen Sie den säumigen Handwerker mit kurzer, aber angemessener Frist in Verzug und drohen Sie ihm Kündigung und Schadensersatz an. Zügiges Handeln spart Ihnen später Zeit und Geld.

Bauvertrag für Bauherren


Zentral wichtig ist es, eine ausführliche Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Hier arbeiten wir gerne mit Ihrem Architekten zusammen oder prüfen das Vertragswerk Ihres Bauträgers. Die Art und Höhe der Vergütung ist zu regeln (Einheitspreis, Pauschalpreis). Dies ist besonders wichtig für später, wenn es darum geht, ob zusätzliche Leistungen bezahlt werden müssen.
Weitere wichtige Gesichtspunkte im Bauvertrag sind:
oSichern Sie den Fertigstellungstermin mit rechtlich wirksamer Vertragsstrafe ab!
oRegeln Sie, welcher Subunternehmer mit welcher Qualifikation an die Baustelle darf!
oBestimmen Sie, wer Mehrkosten auslösen darf (- Nur der Bauherr oder auch der Architekt?)!
oVereinbaren Sie Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften!
Mit uns hat Ihr Bauvertrag keine nachteiligen Lücken für Sie!

Bauzeitverzögerungen/ Bauherren


Bauzeitverzögerungen sind keine Seltenheit; die Mehrkosten hieraus sind oft erheblich. Die beste Sicherheit bietet Ihnen eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe. Hier ist die ständig wechselnde Rechtsprechung zu beachten. Denken Sie bei Verzögerungen an Ihre eigenen Mehrkosten. Diese können z. B. sein: Verlängerte Miete, Zwischenmiete, Umzugskosten, etc. Wir zeigen Ihnen, was Sie als Schaden geltend machen können.

Gewährleistungsbürgschaft für Bauherren


Sichern Sie Ihre Rechte mit einer Gewährleistungsbürgschaft, die Ihnen der Bauunternehmer gibt! So können Sie Ihre Recht effektiv durchsetzen.
Denken Sie auch an Ihr Zurückbehaltungsrecht und dass Sie einen Vorschuss für die Mangelbeseitigung fordern dürfen.
Fragen? Wir zeigen Ihnen, wie Sie richtig vorgehen.

Mängel/Bauherren


Wenn Mängel auftreten, will erst einmal niemand schuld sein. Hier stellt sich zuerst die Frage: Können Sie die Verantwortlichkeit(en) mit eigenen Fachleuten klären? Oder brauchen Sie einen Gutachter? Ist ein Privatgutachten besser, weil es sehr schnell erstellt wird oder brauchen Sie ein gerichtliches Beweisverfahren?
Wird der Mangel nicht behoben, können Sie als der Bauherr den Mangel selbst beseitigen (lassen). Dazu können Sie vom Unternehmer einen Vorschuss auf die entstehenden Kosten verlangen oder die Vergütung mindern.
Wann ist eine Kündigung des Vertrages die richtige Reaktion auf Mängel?
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Nach Beendigung der Arbeiten/Bauherren


Unterschreiben Sie nicht voreilig ein Abnahmeprotokoll. Und zahlen Sie nur das, was vereinbart wurde – insbesondere, wenn eine Vergütung für Mehrarbeiten verlangt wird.
Zentral wichtig ist die Abnahme: Soll diese mit oder ohne Gutachter stattfinden? Was ist im Abnahmeprotokoll zu regeln? Wichtig ist jedenfalls, dass Sie Mängel exakt definieren, Verantwortlichkeiten festlegen und Fristen verbindlich setzen!
Der Unternehmer fordert Geld für Mehrarbeit bzw. für gestellte Nachträge? Hier ist zu klären: Sind diese im Vertragspreis enthalten oder handelt es sich um eine echte zusätzliche Leistung? Ein individuelles, konkretes Leistungsverzeichnis hilft, dies festzulegen.
Informieren Sie sich bei uns, bevor Sie das Abnahmeprotokoll unterschreiben oder bezahlen!

Öffentliches Baurecht


Wir vertreten Sie, wenn die Behörde Ihr Haus oder Gewerbe nicht so, wie gewollt, genehmigt oder Sie mit der Bebauung des Nachbargrundstücks nicht einverstanden sind.
Sie erhalten die beantragte Baugenehmigung nicht? Oder Ihr Nachbar baut und Sie sind mit seinem Vorhaben nicht einverstanden? Ihnen drohen Lärm oder Gestank?
Wir helfen Ihnen.

Vertragserfüllungsbürgschaft für Bauherren


Aus einem Bauvertrag ergeben sich viele Pflichten für den Bauunternehmer. Sichern Sie sich als Bauherr Ihre Rechte mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft, und dies nicht nur für den Fall, dass wegen Insolvenz des Bauunternehmers der Bau „stehen“ bleibt. Mit uns gehen Sie den sicheren Weg.

Vor dem Auftrag/Bauherren


Vermeiden Sie Risiken durch frühzeitige Beratung! Bereits im Vorfeld müssen Sie wichtige Entscheidungen treffen: Wollen Sie „schlüsselfertig“ bauen oder Architekt und Handwerker selbst beauftragen? Haben Sie die richtigen Vertragspartner? Sind diese fachlich kompetent und finanziell solide? Können Sie die Bau- und Planungsverträge unterschreiben? Welche Ergänzungen sind notwendig, um Ihre Rechte zu sichern? Wichtig ist besonders, einen bindenden, mit Vertragsstrafe gesicherten Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Ebenso wichtig sind Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Fragen? Wir haben die Antworten.

Während des Bauens/Bauherren


Nehmen Sie frühzeitig unsere Hilfe in Anspruch, wenn Handwerker ihre Termine nicht einhalten oder schlechte Leistungen abliefern. Zögern Sie nicht, setzen Sie den säumigen Handwerker mit kurzer, aber angemessener Frist in Verzug und drohen Sie ihm Kündigung und Schadensersatz an.

Abschlagsrechnungen/Bauunternehmer


Stellen Sie Ihre Abschlagsrechnungen richtig. Alle Abschlagsrechnungen sind mit Nachweisen und Belegen zu erstellen. Spätestens bei den letzten Abschlagszahlungen kommen Einwände, dass die Abschlagsrechnung nicht prüfbar ist. Wir beraten Sie.

Baubegleitende Beratung für Bauunternehmer


Insbesondere bei größeren Baumaßnahmen werden während des Bauens häufig weitreichende Entscheidungen getroffen. Wir begleiten Sie hierbei und haben sowohl Ihre zusätzliche Vergütung im Blick, als auch Ihre mögliche Haftung aus Mängeln. Zudem grenzen wir Ihren Leistungsbereich zu anderen Baubeteiligten klar und eindeutig ab.

Bauhandwerkersicherungshypothek für Bauunternehmer


Bei Zahlungsverzug Ihres Kunden ist die Bauhandwerkersicherungshypothek schnell, effektiv und kostengünstig.
Sie erhalten per einstweiliger Verfügung innerhalb von ein bis zwei Wochen eine Vormerkung im Grundbuch, ohne dass der Auftraggeber und Grundstückseigentümer davon Kenntnis hat. Dieser bekommt dann sofort Probleme mit seiner Bank und Finanzierung: Er kann das Objekt nicht weiter verkaufen, weil das Grundbuch blockiert ist. Er hat sofortigen Handlungsbedarf und kann Ihre Rechnung nicht mehr „aussitzen“.
Bauhandwerkersicherungshypothek mit uns – schnell an Ihr Geld kommen.

Bauleistung dokumentieren/Bauunternehmer


Reagieren Sie schnell: Werkleistung dokumentieren und an Zwischenabnahmen denken; noch besser: Gestalten Sie Ihr  Leistungsverzeichnis richtig und behalten Sie das Nachtragsmanagement im Auge.
Dokumentieren Sie  den Zugang Ihrer  Behinderungsanzeigen beweiskräftig.
Wir beraten Sie.

Baumängel/Bauunternehmer


Oft werden Baumängel gesucht und vorgeschoben, um Ihre Rechnung nicht zahlen zu müssen. Der Weg aus diesem „Spiel“ für Sie: Fordern Sie die Bürgschaft nach § 648 a BGB.  Wird die Bürgschaft nicht gestellt, brauchen Sie nicht nachzubessern. Wir unterstützen Sie mit langjähriger Erfahrung!

Bauvertragsgestaltung für Bauunternehmer


Berücksichtigen Sie die zahlreichen Fallen des Vertragsrechts.
Die Gestaltung des Bauvertrages und des Leistungsverzeichnisses entscheidet über Ihren Leistungsumfang, also was ein Mangel ist, und ob Sie einen Nachtrag stellen können.
Das Leistungsverzeichnis ist nicht nur zentral wichtig für Ihren Leistungsumfang,  sondern auch dafür, ob später Mängel gerügt werden und ob Sie einen Nachtrag stellen können.
Wir sichern Ihre Position.

Bauzeitverzögerungen/Bauunternehmer


Nur während des Bauens können Sie Forderungen aus Bauzeitverzögerung so dokumentieren, damit Sie später tatsächlich Ihr Geld bekommen. Bei dieser Dokumentation müssen Sie die Grundregeln der Rechtsprechung einhalten –wir kennen die Anforderungen – sprechen Sie uns an.

Behinderungen am Bau/Bauunternehmer


Zeigen Sie Behinderungen sofort an und dokumentieren Sie den Zugang der Behinderungsanzeige beweissicher. Das vermeidet späteren Streit um die Verantwortung für Bauzeitverzögerungen oder Ausführungsmängel.

LV-Positionen und Nachtragsmanagement für Bauunternehmer


Klären Sie frühzeitig den Umfang der Leistungsverzeichnis-Positionen: Nur so können Sie rechtzeitig das Nachtragsmanagement vorbereiten.

Internationale Projekte/Bauunternehmer


Wir haben langjährige Erfahrung in der Gestaltung und Durchführung von Planungsverträgen und Bauverträgen im Ausland und mit ausländischen Geschäftspartnern.

Nach Beendigung der Arbeiten/Bauunternehmer


Mängel, Mängel, Mängel: Das „alte Lied“, um Ihre berechtigte Forderung zu verzögern oder zu reduzieren. Reagieren Sie schnell und offensiv mit der Dokumentation und ggf. mit einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Sicherung der Werklohnforderung für Bauunternehmer


Sichern Sie sich Ihr gutes Geld für Ihre gute Arbeit. Informieren Sie sich über Ihren Kunden: Seinen Arbeitgeber, seine Geschäftsverbindungen, seine ausstehenden Forderungen, etc.
Wir recherchieren für Sie die Bonität Ihres Kunden.

Sicherungsbürgschaft nach § 648 a BGB für Bauunternehmer


Sie haben das Recht, sofort ab Vertragsschluss eine Bürgschaft über die volle Vertragssumme zu verlangen. Nutzen Sie das spätestens, wenn Sie von Zahlungsproblemen an der Baustelle hören.
Sicherungsbürgschaft mit uns – schnell an Ihr Geld kommen.

Vergaberecht für Bauunternehmer


Wir beraten Sie in allen Vergabeverfahren, ob VOB/A, VgV, etc. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen und beraten Sie,  falls ein Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren droht. Unsere Reaktionszeit ist speziell auf die kurzen Fristen im Nachprüfungsverfahren ausgerichtet.

Vertragserfüllungsbürgschaft für Bauunternehmer


Verlangen Sie, wo es möglich ist – und das ist viel häufiger der Fall, als Sie denken – eine Vertragserfüllungsbürgschaft. Dies sichert Sie und zeigt Kompetenz.

Vor dem Bauvertrag/Bauunternehmer


Gestalten Sie Ihren Bauvertrag und das Leistungsverzeichnis richtig und sichern Sie sich so vor dem Argument: „Die Leistung ist im Vertrag enthalten und nicht gesondert zu vergüten“.
Denken Sie jetzt schon an die Sicherung Ihrer Werklohnforderung und an eine Vertragserfüllungsbürgschaft: Das sichert Sie und zeigt Ihre Kompetenzen!

Während des Bauens/Bauunternehmer


Verlangen Sie eine Sicherungsbürgschaft gem. § 648 a BGB, klären Sie den Umfang des Leistungsverzeichnisses, zeigen Sie Behinderungen rechtzeitig und beweiskräftig an und dokumentieren Sie rechtssicher Bauzeitverzögerungen.
Stellen Sie Ihre Abschlagsrechnungen frühzeitig und richtig.

Zahlungsverzug des Bauherren/Bauunternehmer


Sichern Sie sich Ihr gutes Geld für Ihre gute Arbeit. Ist Ihr Kunde bei Abschlagszahlungen mit Zahlungen in Verzug: Handeln Sie  schnell und richtig! Nutzen Sie Ihre Position, solange Sie auf der Baustelle sind! Baueinstellung androhen, Bürgschaft nach § 648 a BGB fordern und Bauhandwerkersicherungshypothek beantragen.
Bauhandwerkersicherungshypothek mit uns – schnell an Ihr Geld kommen.
Erbrecht
Meistens haben Sie mit sich selbst schon einige „Kämpfe ausgefochten“, bevor Sie einen Anwalt im Erbrecht aufsuchen.
Ein Erbfall, Erben, Testament und Pflichtteilssachen sind für Sie in erster Linie mit vielen persönlichen und emotionalen Fragen verknüpft.
Wir als Anwalt für Erbrecht wissen das und nehmen Ihnen den fachlichen und rechtlichen Teil ab und unterstützen Sie in den übrigen Fragen.


Erbengemeinschaft / Miterben / mehrere Erben

Im Erbschein steht eine Quote, zu der Sie erben? Das bedeutet nicht, dass das Erbe auch tatsächlich nach dieser Quote verteilt werden darf! Gerade unter Geschwistern ist hier Vorsicht und vor allem Fachwissen nötig, sonst wird Geld verschenkt. Wir setzen das Erbe richtig, zügig und ohne Streit auseinander.

Erbe / Erbe ausschlagen

Erbe – was nun? Erbschein beantragen? Nachlassverzeichnis ausfüllen? Vermächtnisse erfüllen? Pflichtteile auszahlen? Erbschaftssteuer zahlen? Oder das Erbe ausschlagen? Unsere Erstberatung klärt Sie auf und gibt Ihnen alles an die Hand, damit Sie diese Dinge selbst regeln können. Und wenn Sie das nicht wollen, übernehmen wir es gerne für Sie.

Testament

Im Testament können Sie viel gestalten – aber auch viel falsch machen, mit der Folge von jahrelangem Streit, verbranntem Geld und Verbitterung.

Es richtig zu machen, kostet Sie zwar etwas Überwindung, um die Sache anzugehen, aber nicht viel Geld.


Pflichtteil verlangen / enterbt / Enterbung

Ein Elternteil ist verstorben und Sie haben nichts erhalten? Ihnen steht der Pflichtteil zu. Aber sollten Sie ihn geltend machen? Eine strategische und persönliche Entscheidung. Wir sagen Ihnen die Kriterien, auf welcher Basis Sie das für sich entscheiden sollten.

Wollen Sie Ihren Pflichtteil geltend machen? Wir übernehmen das für Sie – von der Auskunft bis zur Auszahlung des Geldes an Sie. Haben andere Personen aus dem Erbe bereits vor vielen Jahren Schenkungen erhalten, sorgen wir trotzdem dafür, dass Sie auch deswegen nicht leer ausgehen.


Auskunft

Auskunftspflichten sind im Erbrecht häufig – besteht die Pflicht zur Auskunft, lohnt es sich nicht, lange zu streiten. Wir übernehmen die Auskunftserteilung für Sie und zwar so, dass die Auskunft selbst nicht zum Streitfall über mehrere Jahre wird.

Haben Sie Anspruch auf Auskunft, geht es für Sie um bares Geld. Wir „lesen“ für Sie die Auskunft „richtig“ und erkennen Schwachstellen.


Vorsorgevollmacht

Gibt’s im Internet umsonst… Aber ist Ihnen bewusst, dass Sie sich mit der Vorsorgevollmacht mit Leib und Leben, Haut und Haar und Vermögen ausliefern? Komplett? Wir erleben in unserer Beratung hier Erstaunen bis Entsetzen und Dankbarkeit für die ehrliche Aufklärung. Nach einer Erstberatung wissen Sie mehr, sprechen Sie uns an!

Patientenverfügung

Hier geht es um nichts Geringeres als um Ihr Leben. Mit der Patientenverfügung geben Sie Anweisungen an die Ärzte, wie Sie behandelt werden wollen – oder eben nicht behandelt werden wollen. Unterschreiben Sie nicht leichtfertig ein Formular aus dem Internet – es geht schließlich um Ihr Leben und das verdient zumindest eine Beratung über den Inhalt dieser Patientenverfügung.

Erbfolge gesetzlich

Manche Erblasser meinen, dass sich ohne Testament schon alles von selbst regelt – mit der gesetzlichen Erbfolge. Nein – es regelt sich nicht: Mit der gesetzlichen Erbfolge schaffen Sie Erbengemeinschaften, die häufig im Streit enden. Mit einem Testament haben Sie es mit wenig Aufwand und überschaubaren Kosten in der Hand, Streit zu vermeiden.

Vorerbe / Nacherbe

Ohne Beratung formulieren viele Menschen ihr Testament, in dem Sie einen „Vorerben“ und einen „Nacherben“ einsetzen. Eine Katastrophe für den Vorerben: Der Vorerbe darf das Vermögen nicht verbrauchen, sondern z. B. nur von den Zinsen leben bzw. das Haus bewohnen aber nicht verkaufen – das Erbe „gehört“ dem Vorerben also nicht „richtig“. Das wollte der Erblasser so eigentlich nicht. Im Testament können Sie vieles gestalten, es gelten aber auch strenge rechtliche Begrifflichkeiten. In der Selbstformulierung geht im Erbrecht aus diesem Grund viel schief – hier wird an der falschen Stelle gespart. Schon unsere Erstberatung bringt Ihnen Sicherheit!

Testamentsvollstrecker / Testamentsvollstreckung

Erben mehrere Personen (z. B. Kinder, nichteheliche Kinder, Enkelkinder oder Dritte) verfolgt jeder sein eigenes Interesse. Oft leben die Beteiligten auch weit voneinander entfernt. Verhandelt werden kann aber nur, wenn sich alle einig und häufig auch vor Ort sind. Dies verkompliziert die Abwicklung des Erbes ungemein – und keiner kommt an das Erbe heran. Bei Uneinigkeit können Gelder nicht geteilt und Grundstücke müssen zwangsversteigert werden. Ein Testamentsvollstrecker wickelt das Erbe ohne Streit ab und sorgt für die richtige und zügige Verteilung.

Schenkungen / vorweggenommene Erbfolge

Schenkungen zu Lebzeiten sind nach dem Tod der häufigste Streitpunkt zwischen Kindern und Anlass erbitterter Auseinandersetzungen: Eltern haben früher an Kinder Geld, Grundstücke oder einen Hof verschenkt oder z. B. ein Studium oder einen Berufsstart finanziert, während das andere Kind nichts oder weniger erhalten hat. Im Erbfall führt das zu jahrlangem Streit. Sie als Schenkender haben es in der Hand, Frieden zu schaffen, bereits bei der Schenkung oder wenn das übersehen wurde, per Testament. Nutzen Sie diese Chance – Ihrer Familie zuliebe.

Erbschaftsteuer / Erbschaftssteuererklärung

Der Wunsch, Steuern zu sparen, ist ein häufiges Ziel von Testierenden. Zu Recht: Sie haben Ihr Vermögen bereits versteuert und im Todesfall soll dies nicht nochmals der Steuer unterworfen werden – Gestaltung ist hier das Zauberwort. Wir unterstützen Sie auch bei der Erbschaftssteuererklärung und prüfen den Erbschaftssteuerbescheid.

Geschiedenentestament / Testament für Geschiedene

Sind Sie geschieden, ist ein Testament für Sie Pflicht. Nur so wird verhindert, dass der Ex-Ehepartner über die Kinder Ihr Vermögen erhält.

Ehegattentestament / Berliner Testament

Dieses Testament sichert den überlebenden Ehepartner ab und sorgt dafür, dass erst nach dem Letztversterbenden die Kinder erben.

Das Ehegattentestament / Berliner Testament hat viele Vorteile wie z. B. wechselseitige Absicherung der Ehepartner, Altersvorsorge und Schutz vor späteren „Erbschleichern“. Nachteile sind, dass Freibeträge von Kindern nicht genutzt werden, höhere Steuern anfallen, Pflichtteilsansprüche von Kindern ausgelöst werden und nach dem Tod des Ersten nicht mehr auf veränderte Situationen reagiert werden kann.

Ein gutes Berliner Testament / Ehegattentestament ist daher mehr als die Einsetzung des Ehepartners und der Kinder zum Schluss: Richtig gemacht, nutzen Sie die Vorteile und halten sich in Bezug auf anfallende Steuern, Pflichtteilsansprüchen von Kindern und veränderten Lebenssituationen die Änderungsmöglichkeit offen.


Unternehmensnachfolge

Natürlich ist die Übergabe zu Lebzeiten die beste Lösung. Die beste Lösung besteht auch in unserem Gesamtkonzept aus Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Häufig hilft auch unsere Erfahrung als Mediator, um die Nachfolge voranzubringen. Nur wenn Sie mit Ihrem Unternehmen vorausschauen, können Sie voraus sein!

Mediation im Erbrecht

Gerade Pflichtteilsansprüche und Erbauseinandersetzungen unter Miterben oder Unternehmensnachfolgen eignen sich sehr gut für eine Mediation. Häufig sollen auch schon vor dem Erbfall mit den Erben bestimmte Dinge geregelt werden: In der Mediation klären Sie die Punkte zügig und verbindlich – ohne Streit und mit genügend Raum, um Rechtliches wie Persönliches zu besprechen. Die Beteiligten können sich auf Augenhöhe begegnen und sich auch danach noch in die Augen schauen. Wir führen Ihre Mediation zum Erfolg, weil wir neben unserem Fachwissen im Erbrecht über Erfahrung in der Mediationsleitung und das nötige Fingerspitzengefühl verfügen.
Familienrecht
Im Familienrecht sind die rechtlichen Dinge wichtig. In unserer Beratung sehen wir aber auch, dass Emotionen und viele praktische Fragen dazugehören und Ihre Entscheidungen beeinflussen.
Wir als erfahrener Fachanwalt für Familienrecht in Landshut wissen das und vereinen diese Dinge in unserer Beratung:
Wir begleiten Sie mit ausgezeichnetem Fachwissen, praktischen Tipps, Tricks, Hilfestellungen und Verhandlungsgeschick – konsequent in der Sache, aber ohne einen Scherbenhaufen zu hinterlassen.
Wir unterstützen Sie auch in allen Fragen rundherum – über den Tellerrand hinaus – und machen Ihr Anliegen zu unserem.


Ehevertrag

Sie und Ihr Partner werden nach einer Beratung bei uns verstehen, warum ein Ehevertrag für Sie beide vorteilhaft und wichtig ist und für Sie beide vorsorgt.

Gemeinsames Haus / Immobilie

Gerade wenn einer das gemeinsame Haus verkaufen und der andere das Haus übernehmen will, bieten wir Ihnen Lösungen, die die Auseinandersetzung über das gemeinsame Haus im Rahmen eines Gesamtpaketes finanziell für beide Partner attraktiv machen.

Trennung

Im akuten Fall gibt es Handlungsbedarf – ein erstes Gespräch zeigt Ihnen Ihre Rechte und Strategien für die ersten Schritte, eingebettet in eine Gesamtstrategie.

Trennungsvereinbarung / Scheidungsvereinbarung

Schnüren Sie mit unserer Beratung und Führung ein Gesamtpaket, das alle Punkte ein für alle Mal klärt und weiteren Streit in Zukunft ausschließt.

Umgang mit Kindern

Wir geben Ihnen Wege an die Hand, wie der Umgang fair aufgeteilt wird, ohne endlose Diskussionen um Sonderfälle. Eine klare Regelung, die passt: Für die Kinder, für Sie und für den anderen Elternteil.

Unterhalt für Ehepartner / Unterhalt für Kind

Hier ist rechtliches Fachwissen vom Fachanwalt für Familienrecht nötig – es geht um bares Geld in Ihrer Tasche!

Versorgungsausgleich

Alle Arten von Renten (gesetzliche Renten, betriebliche Renten, Riester, Lebensversicherungen auf Rentenbasis) werden im Versorgungsausgleich mit dem Ehepartner geteilt. Hier geht es um Ihre Altersvorsorge und um sehr viel Geld.

Zugewinn / Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung

Wichtig ist uns hier, Ihnen die rechtliche Linie an die Hand zu geben, um das Vermögen zügig auseinanderzusetzen – und ggf. durch ein Gesamtpaket mit Regelungen zum Unterhalt und der gemeinsamen Immobilie alle offenen Punkte für Sie erfolgreich abzuschließen.

Scheidung

Wir stellen den Scheidungsantrag bei Gericht und beraten Sie über die richtige Strategie und den richtigen Zeitpunkt. Wichtig ist uns auch, dass Sie über alle Folgen informiert sind und ausgehend von dieser informierten Basis Ihre weiteren Entscheidungen treffen.

Mediation im Familienrecht

Im Familienrecht bietet sich die Mediation besonders an: In der Mediation klären Sie z. B. Unterhalt für den Ehepartner, Unterhalt für die Kinder, Zugewinn, die Vermögensauseinandersetzung und den Umgang mit den Kindern. Zügig und rechtsverbindlich – ohne Streit und mit genügend Raum, um Rechtliches wie Persönliches zu besprechen. Sie als Beteiligte begegnen sich in der Mediation auf Augenhöhe und können sich auch danach noch in die Augen schauen. Wir führen Ihre Mediation zum Erfolg, weil wir als Fachanwalt für Familienrecht in Landshut neben unserem Fachwissen über Erfahrung in der Mediationsleitung und das nötige Fingerspitzengefühl verfügen.

Auto

Wer darf das Auto bei der Trennung weiternutzen? Wer bekommt den Schadensfreiheitsrabatt? Praktische Fragen, die wir in unserer Beratung nicht vergessen.

Krankenversicherung

Die Rechtskraft der Scheidung wirkt sich auch auf die Krankenversicherung aus: Die Familienversicherung entfällt; die gesetzlichen Krankenversicherungen müssen keine Mitglieder über 55. Jahren neu aufnehmen. Und wie werden die Kindern nach der Scheidung versichert? Die Krankenversicherung beachten wir im Unterhaltsrecht und in der Strategie der Scheidung – unsere Erfahrung zahlt sich für Sie aus.

Kindergeld

Nach der Trennung erhält derjenige, bei dem die Kinder leben, das Kindergeld. Sie müssen dies der Familienkasse mitteilen.

Sorgerecht

Das Sorgerecht steht Ihnen auch nach der Trennung/Scheidung gemeinsam zu. Was bedeutet das für Sie – in welchen Angelegenheiten entscheiden Sie alleine und wann gemeinsam? Und wie geht das, wenn die Ehepartner Kommunikationsprobleme haben? Wir begleiten Sie und helfen Ihnen, die Kinder aus der Auseinandersetzung heraus zu halten.

Auszug

Vorsicht: Ziehen Sie aus der Ehewohnung aus und melden innerhalb von 6 Monaten keine Rückkehrabsichten an, wird vermutet, dass Sie die Ehewohnung dem anderen Ehepartner zur alleinigen Nutzung überlassen haben.
Gewusst? Ein weiterer Punkt, über den wir Sie in unserer Beratung aufklären!

Mietwohnung

Sie und Ihr Ehepartner haben die Wohnung gemeinsam gemietet? Sie müssen sich kümmern, wenn Sie aus dem Mietvertrag heraus oder diesen alleine übernehmen wollen! Wir zeigen Ihnen wie das rechtsicher geht.

Minderjährige Kinder

Für minderjährige Kinder bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen. Ein Elternteil betreut die Kinder, während der andere Elternteil Unterhalt bezahlt. Kling einfach – ist es auch, wenn das Sorgerecht und der Umgang vernünftig geregelt werden und der Unterhalt ordnungsgemäß berechnet ist. Unsere Beratung erspart hier viele Missverständnisse und finanzielle Einbußen.

Volljährige Kinder

Die alleinige Unterhaltspflicht eines Elternteils endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Jetzt müssen beide Elternteile finanziell für das Kind aufkommen – wenn es sich noch in Ausbildung befindet.
Wir beraten Sie, welchen Anteil Sie und welchen Anteil der andere Elternteil trägt – und für welche Dauer.

Steuerklassen

Ihre Trennung und Scheidung interessiert auch das Finanzamt. Sie dürfen nämlich nur noch in dem Jahr, in dem Sie noch tatsächlich zusammengelebt haben, gemeinsam veranlagen. Daher müssen Sie das Finanzamt informieren und die Steuerklassen wechseln. Zudem ist der Steuerklassenwechsel eine taktische Frage, über die wir fachkundig beraten.

gemeinsame Veranlagung / Steuererklärung

Sie sind zwar getrennt – im Jahr der Trennung dürfen Sie noch gemeinsam veranlagen. Aber müssen oder sollten Sie auch gemeinsam veranlagen? Und können Sie den anderen zwingen, gemeinsam zu veranlagen? Als Fachanwalt für Familienrecht wissen wir auch hier Rat.

Kosten für Kinder

Kindergarten, Nachhilfe, Schulausflüge, Zahnspange, Sportvereine und Schulausflüge: Immer wieder führen diese Kosten zu Diskussionen: Wer bezahlt?
Der unterhaltspflichte Elternteil zusätzlich zum bereits bezahlten Unterhalt? Oder sind diese Kosten vom laufenden Unterhalt zu bezahlen? Oder müssen beide Elternteile anteilig für diese Kosten aufkommen? Wir klären diese Fragen für Sie, bevor sie zu Konflikten führen!

Gemeinsame Schulden

Gemeinsame Schulden binden manchmal länger, als eine Ehe. Mitgehangen mit gefangen – haben Sie die Kreditverträge mitunterzeichnet sind es auch Ihre Schulden. Diese Mithaftung muss im Rahmen der Scheidung geklärt und aufgelöst werden.

Wohnwert / Immobilie

„Wir lassen das Haus außen vor.“
Ein häufiger Wunsch. Doch geht das?
Ja – von uns Anwälten aus schon.
Doch meistens, bringt das Haus einem der Ehegatten erhebliche Vorteile; würde man da „Haus außen vor lassen“ müsste der andere mehr bezahlen; es ist daher eine wirtschaftliche Frage, ob und in welchen Punkten, das „Haus außen vor bleibt“.
Das selbst bewohnte Haus spielt im Unterhalt und Zugewinn eine Rolle. So mindert sich der Unterhalt für den Ehepartner, der im Eigenheim lebt erheblich. Auch im Zugewinn kann das Haus zu Ansprüchen eines Ehepartners führen. Wir beraten Sie – Sie entscheiden dann, was für Sie die beste Lösung ist.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Kindesunterhalt. Wenn Sie nun aber das „Netto“ aus der Gehaltsabrechnung nehmen und daran den Kindesunterhalt bemessen, liegen Sie falsch. So einfach ist es nicht.
Und auch wenn Sie sich „nur“ um eine Stufe verrechnet haben – dies sind oft schon 50 € im Monat – auf die Monate und Jahre des Unterhalts bemessen viel Geld! Eine korrekte Unterhaltsberechnung zahlt sich immer aus!

Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht entscheidet mit über den Erfolg Ihres Unternehmens.
Schon bei der Wahl der Gesellschaftsform, aber auch bei der Führung des Unternehmens, Umschiffung von Risiken und Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern beraten wir Sie.

Sie profitieren hier ganz besonders von unserem Zusammenspiel aus Recht, Steuern, Betriebswirtschaft und Mediation, denn diese Gesamtpaket sichert Ihren Erfolg.

due dilligence


Vor einem Unternehmenskauf steht die due dilligence. Sie kaufen schließlich ein Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten.
In der due dilligence werden Risiken aus sämtlichen bestehenden Verträgen aus allen Bereichen des Unternehmens geprüft. Arbeitsverträge, Pensionszusagen, langfristige Lieferverträge, Kundenverträge, Marken und Patente, Lizenzverträge sowie Miet- und Leasingverträge, bringen langfristige Bindungen und Kosten mit sich.
Wir prüfen für Sie, ob die Übernahme des gesamten Unternehmens oder nur einzelner Teile sinnvoll ist, und ob ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB mit der Folge dass das gesamte Personal übergeht, verhindert werden kann.
Sie profitieren von unserer Verbindung aus Recht, Steuern und Betriebswirtschaft, weil wir die Risiken bewerten, die sich auf den Kaufpreis auswirken.

Haftung des Geschäftsführers

Verstößt der Geschäftsführer oder der geschäftsführende Gesellschafter gegen seine Pflichten, haftet er persönlich. So sieht sich der Geschäftsführer plötzlich einer persönlichen Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialabgaben ausgesetzt oder der Insolvenzverwalter nimmt den GmbH-Geschäftsführer wegen Auszahlungen aus dem Stammkapital (sog. verbotene Auszahlungen) und für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Anspruch. Auch Gläubiger können den Geschäftsführer für die Schäden haftbar machen, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife vom insolventen Unternehmen beauftragt und tätig geworden sind.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, ob Haftungsansprüche bestehen

Haftung der Gesellschafter


Die Gesellschafter der GbR, OHG und der Komplementär einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt.

 

 

Haben Sie deshalb die GmbH gewählt, weil Sie dachten, hier nie persönlich haften zu müssen? Als GmbH-Gesellschafter haften Sie aber im Fall der Insolvenz, wenn Sie beispielsweise Zahlungen aus dem Stammkapital zurückerhalten haben (sog. verbotene Auszahlungen) oder wenn Darlehen, die Sie gegeben haben, an Sie zurückbezahlt wurden.
Gläubigern gegenüber verlieren GmbH-Gesellschafter den Haftungsschutz, wenn Privatvermögen mit Gesellschaftsvermögen vermischt oder die Rechtsform der Gesellschaft unberechtigt ausgenutzt wurde. Entziehen die Gesellschafter der Gesellschaft Vermögen, kommt eine Haftung wegen des sog. existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht.
Wir prüfen, ob Haftungsansprüche gegen Gesellschafter bestehen, oder ob ein Vorhaben zu einer persönlichen Haftung führen kann. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Geschäftsführer


Die Geschäftsführer bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter vertreten die Gesellschaft. Sie haben dabei umfangreiche Pflichten, wie z. B. Meldungspflichten, Buchführungspflicht und Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts, Insolvenzantragspflicht etc. Verletzt ein Geschäftsführer diese Pflichten, droht die persönliche Haftung.

Die Vertretungsmacht deckt grundsätzlich die gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen. Für außergewöhnliche Maßnahmen müssen alle Gesellschafter zustimmen. Wurde dem GmbH-Geschäftsführer z. B. untersagt, bestimmte Geschäfte abzuschließen, und schließt der Geschäftsführer diese Geschäfte entgegen der Weisung der Gesellschafter dennoch ab, ist das Geschäft wirksam. Der Geschäftsführer haftet aber der Gesellschaft gegenüber persönlich für den verursachten Schaden.

Der Gesetzgeber fordert vom Geschäftsführer, dass er sein Unternehmen kennt. Er hat also ein Risikomanagement für sein Unternehmen zu installieren.
Sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter profitieren von unserer Verbindung aus Recht, Steuern und Betriebswirtschaft, weil wir die Risiken aus allen drei Bereichen bewerten und Sie so durch unser Controlling die finanzielle Lage des Unternehmens kennen. Als Geschäftsführer und Gesellschafter können Sie vorausschauend agieren und das persönliche Haftungsrisiko vermindern.

Gesellschafter


Als Gesellschafter sind Sie „Inhaber“ der Gesellschaft. Sie haben Anspruch auf Gewinn, Stimm-, Teilnahme- und Rederecht in der Gesellschafterversammlung sowie Einsichts- und Auskunftsrechte.
Wenn Sie nur gering an der Gesellschaft beteiligt sind, schützen Sie die Minderheitsrechte. So ist z. B. auf Verlangen einer Minderheit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen oder Minderheitsgesellschafter können auf Auflösung der Gesellschaft klagen.

Gesellschafter haben auch Pflichten. In finanzieller Hinsicht sind dies vor allem die Einlagepflicht oder – je nach Gesellschaftsform – die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Bei der GbR oder OHG haften Gesellschafter unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Bei der KG haftet hingegen nur der Komplementär persönlich. Der Kommanditist haftet nur mit der Haftsumme, soweit sie im Handelsregister eingetragen ist.
Der GmbH-Gesellschafter hingegen schuldet nur die Einlage und ist – grundsätzlich abhängig von anderen Satzungsregelungen oder einem Gesellschafterbeschluss – nicht zu Nachschüssen verpflichtet.

Die Gesellschafter haben gesellschaftliche Treuepflichten, die z. B. auch ein Wettbewerbsverbot einschließen. Dies kommt schon zum Tragen, wenn sich ein Gesellschafter an anderen Gesellschaften beteiligen oder selbst ein Geschäft gründen will.

Gesellschafterbeschluss


Die Gesellschaft hat einen Beschluss getroffen, der Ihnen oder einem anderen Gesellschafter missfällt, oder Sie möchten, dass ein Beschluss getroffen wird.
Wir beraten Sie über die einzuhaltenden Formalitäten der Ladung und der Beschlussfassung. Gerade im Streitfall müssen die Formalien eingehalten werden, sonst scheitert der Beschluss schon an den Formalitäten.

Wann dürfen Sie Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen? Welche Fragen muss die Gesellschafterversammlung entscheiden, z. B. Gewinnverteilung, Vornahme besonderer Geschäfte, Widerspruch zu einer Geschäftsführungsmaßnahme? Welche Mehrheiten sind erforderlich?

In Fällen einer Interessenskollision darf der Stimmberechtigte sein Stimmrecht nicht ausüben (In-sich-Geschäfte, Richter in eigener Sache).

Verstößt ein Beschluss gegen das Gesetz oder die Satzung, kann dieser nichtig oder anfechtbar sein. Ist der Beschluss nur anfechtbar, muss der Gesellschafter ihn im Wege der Klage aktiv anfechten.
Dabei hat er Klagefristen einzuhalten. Anderenfalls gilt der Beschluss als wirksam. Wir prüfen für Sie, ob Formalien eingehalten wurden, ob die erforderliche Mehrheit gegeben ist oder Stimmen unberücksichtigt bleiben und ob der Beschluss gegen die Satzung oder das Gesetz verstößt.

Gesellschafterliste der GmbH


Im Verhältnis zur GmbH gilt nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher in die Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist. Die Gesellschafterliste ist vor allem beim Gesellschafterwechsel bedeutsam. Mit der Übertragung des Anteils gehört der Anteil zwar dem Erwerber. Im Verhältnis zur GmbH ist der Erwerber aber erst dann Gesellschafter, wenn er in die Gesellschafterliste aufgenommen ist. Erst ab dieser Eintragung stehen dem Erwerber sämtliche Mitgliedschaftsrechte und –pflichten zu.

Gesellschafterversammlung


Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Organ jeder Gesellschaft. In ihr bestimmen die Gesellschafter den Geschäftsführer, entscheiden über die Gewinnverteilung und über außergewöhnliche Geschäfte. Bereits bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung müssen gesetzliche und satzungsrechtliche Vorgaben einhalten und die Zuständigkeiten, Stimmrechte oder Stimmbindungen beachtet werden.

Im Normallfall kein Problem. In schwierigen Zeiten aber spart Ihnen eine Beratung Rechtsstreitigkeiten und Ärger: Wie wir z. B. ein Geschäftsführer richtig abberufen? Wie können notwendige Entscheidungen gefällt werden, wenn Gesellschafter sich sperren? Welche Regelungen sind in der Satzung sinnvoll?
Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft lassen sich durch eine Mediation schnell und effizient schlichten.

Gesellschafterwechsel


Der Gesellschafterbestand ändert sich bei Gesellschafterwechsel, Ein- und Austritten, Entziehung von Anteilen, Ausschließung aus der Gesellschaft und Kaduzierung (Ausschluss wegen nicht erbrachter Stammeinlage).
Grundsätzlich sieht das Gesellschaftsrecht kein Austrittsrecht vor, abgesehen vom Austritt aus wichtigem Grund. Will ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden, muss ein wichtiger Grund vorliegen oder er ist auf die Mitwirkung der übrigen Gesellschafter angewiesen. Ein Austrittsrecht kann bereits in der Satzung geregelt werden.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Gesellschafter aber auch – gegen seinen Willen – aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Es gibt keine starren Kriterien, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft darf nicht mehr zumutbar sein. Eine sog. Hinauskündigungsklausel, die eine Kündigungsmöglichkeit ohne sachliche Rechtfertigung schafft, ist jedenfalls unzulässig.
Häufigster Fall für eine personelle Veränderung ist die Anteilsübertragung. Dabei prüfen und verhandeln wir für Sie, wem bereits entstandene Gewinne zustehen, prüfen, ob und für welche Altverbindlichkeiten gehaftet wird, und welche Garantien für die Beschaffenheit des Unternehmens gegeben werden.

Gesellschaftsverträge


Die Wahl der richtigen Rechtsform hat nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Auswirkungen. Es gibt nicht pauschal „die“ richtige Rechtsform. Wir analysieren zunächst Ihre Bedürfnisse, beispielsweise in Bezug auf Ihre Geschäftigkeit, Haftungsfragen, Übertragungs- und Nachfolgemöglichkeiten, Flexibilität und Steuerlast. Daran bemessen wir die „richtige“ Rechtsform und erstellen die Gesellschaftsverträge. Die Gesellschaftsverträge regeln die Befugnisse im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, das Ausscheiden und die Fortführung. Es wird bestimmt, ob und welche Nachfolger zugelassen werden und wie Abfindungen erfolgen. Wir bieten durch unsere Verbindung von Recht und Steuern im Gesamtpakete die richtige Lösung.

Umwandlung


Sie wollen Ihre Unternehmensform an geänderte Verhältnisse anpassen, weil Sie z. B. künftig nur noch beschränkt haften oder Steuervorteile ausnutzen wollen? Auch die Erbfolge oder die Veräußerung des Unternehmens können Gründe für eine Umwandlung sein. Möglich sind die Verschmelzung, die Spaltung, der Formwechsel und die Einbringung des Unternehmens.
Wir verhandeln und erstellen die Verträge zwischen den Beteiligten, beurteilen in unserer Verbindung die rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte, helfen bei der Aufklärung der Anteilseigner und Arbeitnehmer und unterstützen Sie bei einer ggf. erforderlichen Umwandlungsprüfung.

Umstrukturierung


Ein Unternehmen ist kein starres Konstrukt. Es verändert sich nach Marktgegebenheiten. Die Re- oder Umstrukturierung soll organisatorische und betriebswirtschaftliche Marktbedingungen eines Unternehmens verbessern. Ziel ist z. B., die Produktivität oder Effizienz zu steigern, Steuern zu senken oder Know-How zu binden.
Die Maßnahmen der Umstrukturierung sind z. B. Ausgliederung (Outsourcing), Konzentration auf das Kerngeschäft, Änderung der Marktausrichtung, Einführung eines Bonussystems bzw. Mitarbeiterbeteiligungen oder eines Wissensmanagementsystems.
Wir prüfen die rechtliche und steuerliche Machbarkeit Ihrer Umstrukturierung, bereiten Ihre Kennzahlen und Prognosen so auf, dass Sie vorausschauend entscheiden und planen können. Die Strategie-Beratung haben wir uns auf die Fahne geschrieben. Nur das Zusammenspiel zwischen Recht, Steuern und Wirtschaftlichkeit sichert Ihren Erfolg.

Unternehmensgründung


Schon bei der Unternehmensgründung stellen Sie die Weichen für Ihr Unternehmen richtig: Welche Gesellschaftsform eignet sich für Ihr Vorhaben? Welche Risiken kommen auf Sie im laufenden Geschäft zu? Welche Risiken sind Sie bereit einzugehen? Welche Gesellschaftsform hat die niedrigste Steuerlast? Wie und wer soll das Unternehmen vertreten und wie soll es strukturiert sein? Wie wird das Unternehmen finanziert?
Dies sind nur einige Fragen der Gründungsphase.
Wir beraten Sie bei Ihrer Gründung mit unserer Verbindungrechtlich, steuerlich und betriebswirtschaftlich. Nur so finden Sie die richtige Unternehmensform und vermeiden ungewollte Spätfolgen, wie zu hohe Steuerlast oder Haftungsrisiken.

Unternehmenskauf/-verkauf


Der Unternehmenskauf bzw. –verkauf wird in Form eines Betriebsvermögensübergangs (sog. asset deal) oder eines Anteilskaufs/ Anteilsübertragung (sog. share deal) durchgeführt. Jede der beiden Möglichkeiten bietet für den Käufer und Verkäufer unterschiedliche Vor- und Nachteile.

Während beim share deal das Unternehmen bestehen bleibt und nur der Inhaber des Unternehmens wechselt, müssen beim asset deal alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten vom Verkäufer auf den Käufer gesondert übertragen werden. Je nach Gesellschaftsform ergeben sich dabei unterschiedliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen, sei es beispielsweise wegen der Haftung für (übergehende) Verbindlichkeiten oder den Übergang von Arbeitsverhältnissen. Vor dem Kauf ist das zu kaufende Unternehmen im Rahmen einer sog. due dilligence ausführlich zu prüfen, um das wirtschaftliche Risiko des Kaufs zu minimieren.

Auch der Kauf eines Unternehmens aus einem Insolvenzverfahren bietet Vorteile. Gerade die Insolvenzordnung gibt Möglichkeiten, das Unternehmen entsprechend dem eigenen Konzept (sog. Erwerberkonzept) umzustrukturieren, die es ohne Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres gibt.

Wenn Sie beabsichtigen, ein Unternehmen zu verkaufen oder zu kaufen, prüfen wir für Sie die rechtlichen Risiken, die Sie mit dem (Ver-)Kauf eingehen. Wir erstellen und verhandeln Unternehmenskaufverträge und berücksichtigen dabei die persönlichen, rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte. Mit einem Unternehmens(ver)kauf gehen erhebliche finanzielle Risiken einher. Ein Unternehmen kauft oder verkauft man nicht jeden Tag. Eine Beratung ist daher Pflicht!

Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten


Sie sind Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Gesellschaft? Sie wollen die Erträge Ihres Unternehmens als Altersvorsorge? Sie wollen, dass Ihr Unternehmen weitergeführt wird?

Die Nachfolge zu Ihren Lebzeiten zu regeln hat überzeugende Vorteile:

  • Sie leiten die Geschicke Ihres Unternehmens weiterhin.
  • Sie bauen einen Nachfolger auf, der Ihr Unternehmen fortführen kann.
  • Sie können die Eignung Ihres Nachfolgers prüfen.
  • Sie sparen Steuern und schützen Ihr Unternehmen!

Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten!
Wir helfen, dass die Gesellschaftsverträge die gewünschte Nachfolge zulassen.
Sofern Sie Sonderbetriebsvermögen oder eine Betriebsaufspaltung haben, gestalten wir so, dass stille Reserven nicht aufgedeckt werden!
Sorgen Sie vor, wofür Sie zu Lebzeiten arbeiten – für Ihr Unternehmen und Ihre Familie!
Leiten Sie die Nachfolge in die Wege.

Unternehmertestament


Als Unternehmer wollen Sie, dass Ihr Unternehmen nach Ihrem Tod fortbesteht.
Ohne Testament vergeben Sie alle Gestaltungsmöglichkeiten – in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Fällt das Unternehmen z. B. in eine Erbengemeinschaft, kann dies zur Zersplitterung führen!
Sofern Sie Sonderbetriebsvermögen oder eine Betriebsaufspaltung haben, droht die Aufdeckung stiller Reserven und damit eine massive Steuerbelastung.

Mit einem Testament sichern Sie Ihre Familie ab und sorgen für die Fortführung Ihres Unternehmens. Daneben werden die Gesellschaftsverträge angepasst, damit die Nachfolge so, wie gewünscht, möglich wird.
Sorgen Sie vor, wofür Sie zu Lebzeiten arbeiten – für Ihr Unternehmen und Ihre Familie!
Leiten Sie die Nachfolge in die Wege.

Mietrecht

Mietrecht

Gerade als Mieter oder Vermieter gehen Sie langfristige Bindungen ein – und zwar mit den gemieteten Räumen als auch mit den beteiligten Vermietern/Mietern.

Dabei ist schon der Einstieg wichtig: Die Miet- oder Pachtverträge sind die Grundlage und einzige Gestaltungsmöglichkeit – nutzen Sie diese Chance.

Gibt es im laufenden Mietverhältnis Probleme – wie Mängel an den Räumen oder werden Mieten nicht bezahlt – greifen wir ein und führen die Sache wieder auf den richtigen Weg zurück.

Wollen Sie das Mietverhältnis beenden oder sich gegen eine Kündigung wehren, übernehmen wir gerne, denn ohne unsere rechtliche Hilfe, drohen lange Auseinandersetzungen mit finanziellen Verlusten.


Befristung

Bei Wohnungen:
Mietverhältnisse über Wohnungen können nur ausnahmsweise wirksam befristet werden.
Lassen Sie sich beraten, wenn Sie als Vermieter einen Vertrag wirksam befristen möchten oder als Mieter einen befristeten Mietvertrag haben, Ihnen ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit aber lieber wäre.

Bei Gewerbemietverträgen:
Gewerbemietverträge haben meist eine Laufzeit von mindestens 5 oder 10 Jahren. Wird bei wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen des Gewerbemietvertrags die Schriftform nicht eingehalten, kann dieser Formmangel dazu führen, dass die Befristung entfällt – mit der Folge, dass ein unbefristetes Mietverhältnis entsteht!

Lassen Sie sich beraten, wenn Sie sich vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag lösen oder Ihren Vertrag wirksam befristen möchten.


Nebenkosten/Betriebskosten

Betriebs- und sonstige Nebenkosten können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden. Für eine wirksame Umlage dieser Kosten ist aber eine ausdrückliche und eindeutige Vereinbarung nötig.
Bei Wohnungsmietverträgen ergeben sich außerdem Einschränkungen aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Eine Beratung lohnt sich – es geht um Ihr Geld!

Kaution

Vermieter haben keinen generellen Anspruch auf Zahlung einer Kaution durch den Mieter. Dazu ist eine ausdrückliche Vereinbarung nötig.
Eine Kaution kann z. B. durch eine Bürgschaft oder eine Barkaution erfolgen.
Bei der Vermietung von Wohnraum müssen gesetzliche Vorgaben zur Kaution (Höhe und Anlage) beachtet werden! Wir beraten Sie gerne.

Kündigung

Gerade im Mietverhältnis kann der Vermieter nicht ohne Grund kündigen. Welche Art der Kündigung möglich ist, besprechen wir mit Ihnen ebenso, wie die Formalien der Kündigung. Nur wenn beide Punkte richtig gemacht werden, ist die Kündigung wirksam!

Mängel/Schäden

Der Vermieter ist nicht nur verpflichtet, dem Mieter die Räume im vertraglichen Zustand zu überlassen; er muss auch während der gesamten Mietzeit diesen Zustand erhalten. Hat die Mietsache Mängel, hat der Mieter verschiedene Rechte:

Der Mieter kann Mangelbeseitigung verlangen und solange die Miete zurückbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und vom Vermieter Ersatz der entstehenden Kosten verlangen. Ist der Mangel erheblich, kann der Mieter die Miete mindern oder ggf. sogar außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.

Wir beraten Sie, welcher Weg effektiv ist!


Mieterhöhung

Bei Wohnungen:

Vermieter von Wohnungen können vertraglich eine Staffel- oder Index-Miete vereinbaren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vermieter sogar von Gesetzes wegen die Miete erhöhen. Vorzugswürdig ist aber oft eine einvernehmliche Regelung – wir beraten Sie strategisch!

Bei Gewerberäumen:

Wollen Vermieter von Gewerberäumen die Miete erhöhen, kann eine Änderungskündigung ausgesprochen werden; d. h. das Mietverhältnis wird gekündigt, mit gleichzeitigem Angebot, einen neuen Mietvertrag mit der gewünschten höheren Miete abzuschließen. Diese ordentliche Kündigung kommt aber in der Praxis selten vor, weil Gewerberaummietverträge meist befristet abgeschlossen sind.
Ohne vertragliche Vereinbarung hat der Vermieter von Gewerberaum somit keine Möglichkeit, die Miete und die Nebenkosten anzupassen! Daher sind Mieterhöhungsvereinbarungen unbedingt erforderlich – sei es durch eine Staffelmiete oder eine Index-Klausel.
Wir gestalten dies gerne für Sie!


Mietminderung

Der Vermieter muss dem Mieter das Mietobjekt im vertraglichen Zustand überlassen und diesen Zustand auch während der gesamten Mietzeit erhalten.
Hat die Mietsache einen erheblichen Mangel, kann der Mieter die Miete bis zur Beseitigung des Mangels mindern.

Wichtig:

Wird die Miete zunächst vorbehaltlos in voller Höhe weiterbezahlt, kann es sein, dass die Ansprüche des Mieters verfallen.
Kürzt der Mieter die Miete wegen des Mangels zu stark, kann der Vermieter wegen dieses Mietrückstands kündigen.
Daher sollten Sie den Umfang Ihrer Rechte kennen – wir beraten Sie gerne!


Mietrückstand

Zahlt der Mieter zwei Monatsmieten hintereinander nicht oder hat er über einen längeren Zeitraum hinweg Mietrückstände, kann der Vermieter kündigen. Auf jeden Fall kann der Vermieter Verzugszinsen und Mahngebühren verlangen!
Wir beraten Sie schon in einer Erstberatung über Ihre Möglichkeiten.

Mietvertrag

Über Wohnraum:
Mietverträge über Wohnraum dürfen nur eingeschränkt von der gesetzlichen Regelung abweichen. Auch kommt es immer wieder vor, dass „übliche“ Klauseln von der Rechtsprechung gekippt werden.
Wir begleiten Sie bei Vertragsverhandlungen und erstellen individuelle Verträge, die den neuesten Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen.

Über Gewerberäume:
Gerade bei Mietverträgen über Gewerberäume besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit; das eröffnet Ihnen die Möglichkeit, die Verträge genau nach Ihren Wünschen und zu Ihren Gunsten optimal umsetzen!
Kommt es bei vertraglichen Regelungen zu Meinungsverschiedenheiten, prüfen wir für Sie, was wirklich geschuldet ist.


Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind z. B. Maler- und Tapezierarbeiten um Gebrauchsspuren zu beseitigen. Schönheitsreparaturen hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen; sie können aber auf den Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist eine ausdrückliche und konkrete Vereinbarung. Ist die Vereinbarung aber zu detailliert, kann dies zur Unwirksamkeit führen!
Die Rechtsprechung hat hier genaue Linien entwickelt – wir geben Sie Ihnen an die Hand; nach einer Beratung wissen Sie mehr!

Untervermietung

Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter grundsätzlich nicht untervermieten. Verweigert der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung, kann der Mieter ggf. kündigen.
Wir beraten Sie über Ihre Rechte – bereits nach einer Erstberatung wissen Sie mehr!

Wohnungseigentumsrecht

Der Besitz einer Eigentumswohnung bedeutet mehr als nur „Herr der eigenen vier Wände“ zu sein. Denn Sie haben nicht nur Ihr Sondereigentum an der Wohnung; zusätzlich sind Sie in einer Wohnanlage auch am Gemeinschaftseigentum (Garten, Treppenhaus etc.) und damit an den entsprechenden Kosten beteiligt. Dies macht sich vor allem dann bemerkbar, wenn größere Entscheidungen anstehen, etwa weil die Fassade gestrichen oder das Dach saniert werden muss.
Die wesentlichen Entscheidungen werden in der Eigentümerversammlung getroffen. Hier können Sie mitbestimmen und ggf. Entscheidungen anfechten.
Dabei sollten Sie als Wohnungseigentümer Ihre Rechte und Pflichten, aber auch die des Verwalters und des Verwaltungsbeirats kennen. Dies vermeidet unnötige Konfliktsituationen.
Wir beraten Sie gerne.

Grundstücke / Immobilien

Grundstücke/Immobilien


Ein Grundstückskauf oder eine Überlassung innerhalb der Familie sind erfreulich. Damit es aber auch erfreulich bleibt, darf der Vertrag nicht nur alleine den Kauf/Überlassung des (Haus-)Grundstücks regeln.
Sorgen Sie als Käufer/Beschenkter dafür, dass Sie an Ihrem Erwerb lange Freude haben und diese Freude nicht durch Mängel, Schäden, spätere Kosten oder Ärger mit dem Vorbesitzer getrübt wird.
Bei Übergaben innerhalb der Familie muss geklärt werden, wie mit Ansprüchen von Geschwistern umgegangen wird oder wie sich das übergebene Grundstück auf Ihren eigenen Erbteil auswirkt.
Wichtig ist auch, das Grundstück im Fall einer Trennung/Scheidung zu schützen.
Verkaufen Sie ein Grundstück oder Hausgrundstück, wollen Sie danach nicht haften. Möglicherweise wollen Sie das Grundstück auch noch selbst nutzen – Wohnungsrechte und Nießbrauch sind interessant und die Ausgestaltung wichtig – häufig geht es um Ihre Altersvorsorge.
Wir bedenken bei der Vertragsgestaltung nicht nur die offensichtlich wichtigen Punkte wie Haftung und Mängel; wir gestalten Ihren Vertrag so, dass es weder steuerliche Probleme gibt, noch Ansprüche aus der Familie (Geschwister/Ehepartner bei Scheidung etc.) folgen.
Auch wenn es um Rechte wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht geht, denken wir über den Tellerrand hinaus – an Streit über Kostentragung und Zahlungsansprüche ebenso, wie die erbrechtlichen Folgen – z. B. Ansprüche von anderen Erben/Familienmitgliedern. Wir klären Sie auch auf, was z. B. mit Nießbrauch/Wohnungsrechten passiert, wenn der Übergeber pflegebedürftig wird und in ein Altenheim muss. Können Sie das Hausgrundstück dann nutzen/verkaufen und bestehen Zahlungsansprüche des Übergebers? Und wann kann eine Schenkung – gerade im Fall von Pflegebedürftigkeit des Übergebers zurückgefordert werden und was können Sie dagegen tun?
Sie profitieren von unserer Erfahrung, weil wir Sie so beraten, dass Sie später keine Sorgen haben.

Brauchen wir einen Notar?

Zumeist ja – Verträge über Grundstücke und Immobilien müssen notariell geschlossen werden, sonst sind sie unwirksam. Treffen Sie auch keine Vereinbarungen „außerhalb des Vertrages“ – denn, was meist als Kostenersparnis gedacht war, endet im jahrelangen Streit und erheblich mehr Kosten.
Häufig müssen in Grundstücks- oder Immobilienverträgen noch mehr Punkte bedacht werden als der bloße Kauf oder die Schenkung/Überlassung: Wie vermeiden Sie unnötige oder zu hohe Steuern? Wie ist die Haftung geregelt? Was passiert bei Überlassungen mit Ansprüchen von anderen Kindern? Soll der Beschenkte Auszahlungen an andere oder Leistungen an den Übergeber (Leibedinge/Rentenzahlungen) erbringen? Soll ein Wohnungsrecht oder Nießbrauch vereinbart werden? Mit welchen Folgen für beide Seiten? Sollen Rückforderungsrechte vereinbart werden oder besser nicht? Vieles, was es zu Ihrem Grundstücks-/Immobilienvertrag zu bedenken gibt!
Wenn schon Vertrag – dann richtig. Wir zeigen Ihnen wie.

Wohnungsrecht

Das Wohnungsrecht ist das Recht, das Hausgrundstück oder Teile davon zu bewohnen. Aber was ist mit weiteren Familienangehörigen? Und wann sollte das Wohnungsrecht enden? Folgen aus diesem Recht Zahlungspflichten oder Zahlungsansprüche? Und was ist der Unterschied zum Nießbrauch? Muss das Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen werden? Wir beantworten Ihre Fragen.
Geradezu fatal ist es, wenn ein Wohnungsrecht „einfach mal so“ eingeräumt wird – die Folgen, steuerlich wie erbrechtlich, strafen Sie später empfindlich!
Wir beraten Sie über Folgen, Rechte und Pflichten und damit für oder gegen ein Wohnungsrecht.

Nießbrauch

Der Nießbrauch berechtigt, das (Haus-)Grundstück zu nutzen – und zwar voll oder in Teilen – zum selbst Bewohnen oder zur Vermietung. Wann sollte der Nießbrauch enden? Wer trägt welche Kosten?
Der Nießbrauch ist eine häufige Gestaltung. Sie belastet jedoch das Grundstück und damit dessen Verkaufsfähigkeit und Wert. Geradezu fatal ist es, wenn ein Nießbrauch „einfach mal so“ eingeräumt wird. Die Folgen, steuerlich wie erbrechtlich, spüren Sie später empfindlich!
Bevor ein Nießbrauch vereinbart wird, sollten Sie sich über Kosten und Umfang Gedanken machen. Und nicht zuletzt über die steuerlichen und erbrechtlichen Folgen – eine Überlassung mit Nießbrauch setzt oft nicht die gewünschten Fristen in Lauf. Daher: Besser Sie informieren sich bei uns vorher, als dass Sie nachher das Nachsehen haben.

Reallast

Haben Sie Ansprüche auf laufende Zahlungen in Form von Rente oder Unterhalt? Wenn Sie nicht ohne Absicherung sein wollen, bietet die Reallast eine perfekte Sicherheit für Sie. Diese sichert Ihre Ansprüche an einem Grundstück Ihres Schuldners ab. Zahlt Ihr Schuldner nicht, können Sie auf das Grundstück zugreifen. Wir sichern Sie ab!

Kaufpreis

Auch bzgl. des Kaufpreises kennen wir interessante Gestaltungen – für beide Seiten des Vertrages. Neben einer möglichen Ratenzahlung kann der Kaufpreis z. B. als Rente gewährt werden. Oder statt einer Geldzahlung können Leistungen vereinbart werden (Leibgedinge, Kost/Logis, Nutzungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch etc.). Sprechen Sie uns an, wir haben Ideen!

Kaufpreisaufteilung

Kaufen Sie beim Grundstücks- oder Immobilienerwerb noch Sachen auf dem Grundstück mit (z. B. Küche, Möbel etc.) bietet es sich an, den Kaufpreis entsprechend aufzuteilen, denn: auf den Teil des Kaufpreises für die Sachen fällt keine Grunderwerbssteuer an.

Wegerecht

Wegerechte belasten ein Grundstück – es wird dadurch weniger wert. Ein Wegerecht belastet aber auch die Eigentümer selbst – Lärm, Schäden, Schneeräumpflichten, Umfang der Nutzung des Wegerecht etc… Wir erleben häufig, dass dies zur emotionalen Grenzbelastung der Nachbarn wird. Wir beraten Sie vorher und im Streitfall helfen wir mit Mediation.

Steuern

Grunderwerbssteuer, Einkommensteuer/Spekulationssteuer, Schenkungssteuer…. Steuern möchte jeder minimieren.
Oft ist es schon ein „Steuersparmodell“, wenn man den richtigen Zeitpunkt wählt z. B. nach Ablauf von bestimmten Fristen der Eigennutzung oder während der Ehe oder nach einer Adoption.
Auch die Aufteilung des Kaufpreises kann helfen um Steuern zu sparen – ebenso wie die Übernahme von Pflichten (Leibeding etc.) oder die Gewährung von Rechten (Nießbrauch/Wohnungsrecht).
Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten!

Räumungspflicht bisheriger Bewohner

Der bisherige Bewohner nutzt das Grundstück noch? Die Gefahr, dass dieser das Anwesen nicht freigibt oder noch Schäden verursacht tragen Sie! Sicher Sie sich ab! Sonst drohen Ihnen nicht nur Ärger und Streit, sondern auch Mehrkosten. Wir zeigen Ihnen wie.

Rückforderungsrechte


Sie übergeben ein Hausgrundstück/Grundstück, möchten aber für bestimmte Fälle, dass es wieder an Sie zurückgeht? Gerade wenn der Beschenkte stirbt, insolvent oder geschieden wird, soll das Anwesen nicht „draufgehen“. Wir beraten Sie – Sie entscheiden.

Anrechnung auf den Pflichtteil /Ausgleichung

Sich etwas auf den Pflichtteil anrechnen lassen oder das Geschenk im Erbfall zum Ausgleich zu bringen? Was bedeutet das?
Dieser oft „unscheinbare“ oder gar überlesene Satz in Verträgen hat weitreichende Folgen! Hieraus folgen entweder Ansprüche von Geschwistern oder Sie verlieren eigene Ansprüche. Wegen dieses Satzes entbrennen intensive Streitigkeiten – warum? Wir klären Sie auf.
Gleichzeitig müssen Sie als Übergeber entscheiden, ob der Beschenkte sich etwas auf den Pflichtteil anrechnen oder den Erhalt ausgleichen soll. Tun Sie dies nicht, schüren Sie Streitigkeiten innerhalb Ihrer Familie.
Wichtig! Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.

Leibgedinge

Gerade bei Übergaben/Überlassungen von Grundstücken/Immobilen innerhalb der Familie werden Leibgedinge vereinbart. Ein Leibgedinge verspricht, dass Kost und Logis und Pflege in gewissem Umfang, ebenso wie Hilfen (Autofahrten, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfe im Haushalt) und Taschengeld gewährt werden.
Hört sich gut an? Stimmt – aber informieren Sie sich vorher. Nicht selten werden diese Leistungen dann doch nicht gewährt – dies führt zu Problemen – und zwar nicht nur zwischen Übergeber und Beschenktem, sondern auch, weil andere Familienmitglieder oder das Sozialamt / der Bezirk daraus Forderungen stellen.
Vorher bei uns informieren, spart Ihnen später Geld!

Schenkungen/vorweggenommene Erbfolge

Schenkungen zu Lebzeiten sind nach dem Tod der häufigste Streitpunkt zwischen Kindern und Anlass erbitterter Auseinandersetzungen: Eltern haben an Kinder Geld, Grundstücke oder einen Hof verschenkt, während das andere Kind nichts oder weniger erhalten hat.
Im Erbfall führt das zu jahrlangem Streit und viel Verbitterung. Sie als Schenkender haben es in der Hand bereits bei der Schenkung/Überlassung für Frieden zu sorgen. Nutzen Sie diese Chance – Ihrer Familie zu liebe.

Grundschuld / Hypothek

In der Baufinanzierung „Gang und Gäbe“. Aber was ist, wenn der Schuldner nicht mehr rechtzeitig zahlt?
Vorsicht auch bei Rangfragen und wenn die Bank Ihre Grundschuld abtreten kann.
Wir zeigen Ihnen Ihre Rechte und die Grenzen der Bank!

Grundstück und Haus

Wird auf einem Grundstück ein Haus gebaut, wird das Grundstück zum „Hausgrundstück“. Das Haus gehört automatisch demjenigen, dem das Grundstück gehört. Es gibt kein gesondertes Eigentum „am Haus“. Dies sollten Sie wissen, bevor Sie Geld in ein Haus investieren, das auf dem Grund und Boden eines anderen steht.
Hier gibt es Lösungen, wie Sie investieren und sich absichern. Wir zeigen Ihnen wie.

Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht ist die einzige Ausnahme bei der das Eigentum am Grundstück und Haus getrennt sind. Der Grundstückseigentümer behält sein Grundstück und „vermietet“ es gegen den Erbpachtzins an den Hauserbauer. Der Bauherr errichtet sein Haus und darf es für lange Zeit nutzen. Eine interessante Gestaltung – der Eigentümer verliert sein Grundstück nicht, erhält dafür aber Geld, während der Bauherr sich das Geld für das Grundstück spart.
Probleme tauchen auf, wenn das Haus wegen eines Todesfalls oder bei einer Scheidung verkauft werden muss. Oder, wenn die Laufzeit des Erbpachtvertrages endet. Wir schützen Sie vor finanziellen Einbußen.

Immobilien und Erbengemeinschaften

Ein Hausgrundstück/Grundstück wurde an mehrere Personen vererbt – erfreulich, aber nicht unproblematisch.
Alle Erben müssen sich nun einig sein – was soll mit dem Grundstück passieren? Verkauf, Übernahme durch einen der Erben oder behält es die Erbengemeinschaft als solche? Wie geht man am besten vor? Wer kümmert sich ab dem Erbfall um das Grundstück (Instandhaltung, Schnee räumen, Garten etc.) und wer entscheidet?
Wir begleiten Sie und helfen mit, damit zügig Entscheidungen getroffen werden.
Hier bietet sich auch besonders eine Mediation an.
Durch unsere Erfahrung als Mediator und Anwalt im Erbrecht sind wir bestens geeignet.

Miteigentum

Miteigentum wird häufig relativ unbedacht eingegangen – weil man ein Ehepaar oder eine Familie ist.
Wenige machen sich die rechtlichen Konsequenzen bewusst. Alleine kann keiner entscheiden. Gerade im Streitfall ein Problem – wer trägt die Kosten von Renovierungen und Instandhaltungen? Und wenn einer nicht renovieren, ausbauen oder vermieten will? Dann müssen Sie es erst unter sich – den Miteigentümern – ausmachen.
Häufiger Streitpunkt: Wenn einer verkaufen will (im Todesfall oder bei Trennung/Scheidung oder wenn Geld wird benötigt wird), der andere aber nicht – dann hilft nur die Versteigerung des Objekts.
Wir beraten Sie und helfen auch per Mediation!

Scheidung: Gemeinsames Haus / Immobilie / Familienheim

Gerade wenn einer das gemeinsame Haus verkaufen und der andere das Haus übernehmen will, bietet wir Ihnen Lösungen, die die Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauses im Rahmen eines Gesamtpaketes bei Trennung und Scheidung finanziell für beide Partner attraktiv machen.

Bei Scheidung – „Das Haus außen vor lassen?

„Wir lassen das Haus außen vor.“
Ein häufiger Wunsch. Doch geht das?
Ja – von uns Anwälten aus schon.
Doch meistens bringt das Haus einem der Ehegatten erhebliche Vorteile; würde man das „Haus außen vor lassen“, müsste der andere mehr bezahlen; es ist daher eine wirtschaftliche Frage, ob und in welchen Punkten, das „Haus außen vor bleibt“.
Das selbst bewohnte Haus spielt im Unterhalt und Zugewinn eine Rolle. So mindert sich der Unterhalt für den Ehepartner, der im Eigenheim lebt erheblich. Auch im Zugewinn kann das Haus zu Ansprüchen eines Ehepartners führen. Wir beraten Sie – Sie entscheiden dann, was für Sie die beste Lösung ist.

Bau

Wir begleiten und beraten Sie während der gesamten Bauausführung, wenn es zu Problemen kommt, z. B. weil Handwerker ihre Termine nicht einhalten oder schlechte Leistungen abliefern. Zögern Sie nicht lange; setzen Sie den säumigen Handwerker mit kurzer, aber angemessener Frist in Verzug und drohen Sie ihm Kündigung und Schadensersatz an. Zügiges Handeln spart Ihnen später Zeit und Geld.

Bauvertrag

Zentral wichtig ist es, eine ausführliche Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Hier arbeiten wir gerne mit Ihrem Architekten zusammen oder prüfen das Vertragswerk Ihres Bauträgers. Die Art und Höhe der Vergütung ist zu regeln (Einheitspreis, Pauschalpreis). Dies ist besonders wichtig für später, wenn es darum geht, ob zusätzliche Leistungen bezahlt werden müssen.
Weitere wichtige Gesichtspunkte im Bauvertrag sind:

  • Sichern Sie den Fertigstellungstermin mit rechtlich wirksamer Vertragsstrafe ab!
  • Regeln Sie, welcher Subunternehmer mit welcher Qualifikation an die Baustelle darf!
  • Bestimmen Sie, wer Mehrkosten auslösen darf (Nur der Bauherr oder auch der Architekt?)!
  • Vereinbaren Sie Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften!

Mit uns hat Ihr Bauvertrag keine nachteiligen Lücken für Sie!

Vor dem Bau

Vermeiden Sie Risiken durch frühzeitige Beratung! Bereits im Vorfeld müssen Sie wichtige Entscheidungen treffen: Wollen Sie „schlüsselfertig“ bauen oder Architekt und Handwerker selbst beauftragen? Haben Sie die richtigen Vertragspartner? Sind diese fachlich kompetent und finanziell solide? Können Sie die Bau- und Planungsverträge unterschreiben? Welche Ergänzungen sind notwendig, um Ihre Rechte zu sichern? Wichtig ist besonders, einen bindenden, mit Vertragsstrafe gesicherten Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Ebenso wichtig sind Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Fragen? Wir haben die Antworten.

Während des Bauens

Nehmen Sie frühzeitig unsere Hilfe in Anspruch, wenn Handwerker ihre Termine nicht einhalten oder schlechte Leistungen abliefern. Zögern Sie nicht, setzen Sie den säumigen Handwerker mit kurzer, aber angemessener Frist in Verzug und drohen Sie ihm Kündigung und Schadensersatz an.

Inkasso / Zwangsvollstreckung

Sie kümmern sich um Ihre Kunden – wir um Ihre Schuldner!

Lange ausstehende Gelder gefährden Ihre Liquidität und Kreditwürdigkeit. Warten Sie nicht länger auf Ihre Gelder und bringen Sie Ihre Liquidität und Kreditwürdigkeit nicht in Gefahr!
Wir bieten seit 25 Jahren professionellen und speziell an Ihr Unternehmen angepassten Forderungseinzug.
Kann die Forderung nicht eingezogen werden, zahlen Sie mit unserer Inkassopauschale maximal 35 € brutto.

Inkassopauschale

Unsere Inkassopauschale funktioniert so:

  • Wird Ihre Forderung eingezogen, bezahlt der Schuldner die Kosten.
  • Wird Ihre Forderung nicht bezahlt, entstehen für Sie nur Kosten in Höhe einer Pauschale von 35 brutto. Hinzu kommen lediglich die Auslagen für Behörden und gew schte Registeranfragen (Handelsregister, Schuldnerverzeichnis).
  • Bei unserem Inkasso-Management zahlen Sie im Falle der Nichtbetreibbarkeit nicht die gesetzlichen Gebüren, sondern Sie treten uns Ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner ab.
  • Damit ist Ihre Forderung auch unsere Forderung; Sie und wir haben das gleiche Interesse an der Durchsetzung der Forderung.
  • Ihr Schuldner kann nicht darauf spekulieren, dass Ihre Forderung abgeschrieben wird. Mit Geduld, Hartnäkigkeit und Kreativität setzen wir Ihre Forderung durch.


Wie funktioniert unser Forderungsmanagement?

Sie geben uns Ihre Unterlagen über die unbezahlte Forderung. Wir erfassen Ihre Forderung mit sämtlichen Tageszinsen und holen alle Informationen über die Durchsetzbarkeit Ihrer Forderung ein. Anschließend erhält der Schuldner ein anwaltliches Aufforderungsschreiben. Zahlt der Schuldner, hat er auch die Kosten zu tragen.
Zahlt der Schuldner nicht, beraten wir Sie über das weitere Vorgehen gegen den Schuldner, z. B.:

  • Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid
  • Sofortige Kontopfändung
  • Kreativität bei der Pfändung
  • Verschärfte Pfändung, z. B. bei Betrug
  • Pfändung von Forderungen, Internetdomains, etc.
  • Grundbucheintragungen per einstweiliger Verfügung, etc.


Inkasso-Spezialwissen

Wenn bei Ihrem Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet wird, besteht die Gefahr, dass Sie Ihre bereits erhaltenen Gelder an den Schuldner zurückzahlen müssen! Wir schützen Sie!

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht gehört zu den Rechtsgebieten, von denen jeder früher oder später einmal betroffen ist – sei es wegen eines Verkehrsverstoßes oder weil Sie durch einen Verkehrsunfall zu Schaden gekommen sind.
Wir übernehmen für Sie die Unfallregulierung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, vermeiden dass Sie hier Nachteile erleiden und vertreten Sie, wenn Bußgeld oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Anhörungsbogen

Der Anhörungsbogen ist eine Form der Anhörung. Deshalb sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Davon raten wir Ihnen in diesem Verfahrensstadium auch ab.
Wir sollten aber frühzeitig eingreifen und uns mit der Behörde in Verbindung setzen, Akteneinsicht beantragen, die Verteidigungsmöglichkeiten prüfen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid muss binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie umgehend unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir setzen uns mit der Behörde in Verbindung, beantragen Akteneinsicht, prüfen die Verteidigungsmöglichkeiten und stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab.

Erwerbsschaden

Sind Sie bei einem Unfall verletzt worden? Resultieren daraus wirtschaftliche Nachteile, weil Sie Ihre Arbeitskraft nicht mehr (voll) einsetzen können? Als Erwerbsschaden sind sowohl Einkommensverluste jeder Art als auch alle Vermögensnachteile zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Einschränkung Ihrer Erwerbskraft stehen.
Wir beraten Sie kompetent!

Fahrzeugschaden

Der Fahrzeugschaden umfasst alle Schäden, die am Fahrzeug eingetreten sind. Als Geschädigter können Sie die Reparatur verlangen und zwar so, dass der Zustand wie vor dem Unfall wiederhergestellt wird. Die Schadensregulierung darf zu keiner Besserstellung führen – aber sie darf auch nicht unwirtschaftlich sein.
Daher: Eine Reparatur hängt von Schadensumfang ab – macht die Reparatur keinen Sinn, liegt ein Totalschaden vor; dann geht es um die Neuanschaffung.
Lassen Sie sich beraten welcher Weg für Sie wirtschaftlich besser ist, bevor Sie die Reparatur in Auftrag geben! Wir übernehmen die Abwicklung mit dem Haftpflichtversicherer, so dass Ihre Rechte gewahrt werden!

Haushaltsführungsschaden

Die Haushaltsführung einschließlich Kindererziehung ist einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Können Sie wegen eines Unfalls die Haushaltstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben, liegt ein Schaden vor, den der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzen muss.
Die Schadensberechnung ist kompliziert – wir übernehmen dies und setzten Ihre Ansprüche durch.

Heilbehandlungskosten

Unfallbedingte Heilbehandlungskosten werden in der Regel von den Sozialleistungsträgern (Krankenkassen, Berufsgenossenschaft) getragen.
Privatpatienten dürfen nicht darauf verwiesen werden, ihre Rechnungen zunächst selbst beim privaten Krankenversicherer einzureichen – die entsprechenden Kosten sind unmittelbar vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten!
Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt können auch medizinisch notwendige Besuchskosten naher Angehöriger erstattungsfähig sein.
Wir beraten Sie gerne, damit Sie nicht auf Kosten oder Schäden sitzen bleiben!

Ladung der Polizei

Einer polizeilichen Ladung müssen Sie grundsätzlich nicht Folge leisten. Nur auf eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Ladung hin müssen Sie erscheinen. Eine Aussage müssen Sie jedoch in keinem Fall machen – und sollten dies auch nicht!
Vermeiden Sie Nachteile und lassen Sie sich deshalb frühzeitig beraten, wenn Sie zu einer Vernehmung geladen werden. Wir setzen uns mit der Behörde in Verbindung, beantragen Akteneinsicht, prüfen die Verteidigungsmöglichkeiten und stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab

Mietwagenkosten/Nutzungsausfall

Können Sie Ihr Fahrzeug wegen eines Unfalls nicht nutzen, haben Sie grundsätzlich Anspruch, dass das KFZ wieder so repariert wird, wie es vor dem Unfall war.
Ihnen muss also entweder ein Ersatzfahrzeug gestellt werden (Mietwagen) oder Sie haben Anspruch auf finanziellen Ersatz des Nutzungsausfalls.
Voraussetzung ist jedoch, dass Sie das Fahrzeug weiterhin nutzen können und wollen. Außerdem haben Sie selbst eine Schadenminderungspflicht.
Lassen Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und Pflichten beraten – bereits nach einer Erstberatung wissen Sie mehr!

Sachverständigenkosten

Als Geschädigter können Sie die Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der ohne den Unfall bestehen würde.
Dazu gehören auch die Kosten, die Sie aufwenden müssen, um den Umfang des Schadens nachzuweisen. Das sind in erster Linie die Kosten eines von der Versicherung (!) unabhängigen (!) Sachverständigen, unter Umständen aber auch nur die Kosten eines Kostenvoranschlages.
Vorsicht: Beauftragen Sie bei einem kleineren Schaden von 500 bis 700 € einen Sachverständigen, verstoßen Sie gegen Ihre Schadenminderungspflicht. Die Folge wäre, dass Sie die Sachverständigenkosten nicht ersetzt bekommen.
Grundsätzlich raten wir, einen unabhängigen Gutachter und nicht den des Versicherers zu wählen.
Lassen Sie sich beraten, bevor die Werkstatt für Sie einen Sachverständigen beauftragt, der möglicherweise der Versicherungswirtschaft und damit Ihrem Gegner nahe steht.

Schmerzensgeld

Sind Sie durch einen Unfall körperlich und seelisch beeinträchtigt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe bemisst sich dabei vor allem nach Art und Umfang der Verletzungen, Minderung der Erwerbsfähigkeit, eventuellen Dauerschäden und entgangener Lebensfreude.
Wir beraten Sie kompetent!

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine strafrechtliche Verurteilung. Dagegen können Sie nur binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Andernfalls bleibt die strafrechtliche Verurteilung mit allen Folgen bestehen!

Vermehrte Bedürfnisse

Haben Sie durch einen Unfall dauernde körperliche Beeinträchtigungen erlitten, können Sie den Ausgleich der daraus entstehenden Nachteile verlangen, wie z. B. den behindertengerechten Umbau Ihres Pkw, die behindertengerechte Ausstattung Ihrer Wohnung und Pflegekosten.
Eine anspruchsvolle Materie – lassen Sie sich beraten!

Vertragsrecht / Kauf-und Werkvertragsrecht

Vertragsrecht


Verträge sind nicht nur die „großen“ Unterschriften wie Grundstücks-, Darlehens-oder Bauverträge oder ein Unternehmenskauf.
Diese Verträge sind natürlich besonders wichtig und deshalb auch auf „Herz und Nieren“ zu prüfen. Sie gehen damit langfristige Bindungen von einigem wirtschaftlichen Gewicht ein.
Aber auch das der Miet- oder Leasingvertrag und Maklervertrag verpflichten.
Schenkungen sind erfreulich – aber nur, wenn sie durchdacht sind – angefangen vom erbrechtlichen Folgen (Ansprüche von Geschwistern oder Kindern, Ausgleich im Erbfall), über Rechte, die sich der Schenker vorbehält bis hin zu unterhaltsrechtlichen und steuerlichen Folgen.
Im Vertragsrecht entwerfen wir Verträge für Sie.
Wir prüfen wir Ihre Rechte, die Folgen des Vertrages und raten Ihnen, wie Sie Ihre Position verbessern.
Wir beraten Sie, wenn eine Seite ihre Pflichten nicht einhält, welche Rechte Sie haben und wann der Vertrag gekündigt oder rückabgewickelt werden kann.

Vertragsrecht für Unternehmer

Mit Verträgen haben Sie als Unternehmer ständig zu tun…aber haben Sie Ihre eigene Grundlage richtig geregelt?
Agieren Sie in der für Sie nach Haftung und Steuerlast richten Rechtsform?
Schützen Sie Ihren Unternehmen vor Gefahren von Außen – also z. B. davon, dass Sie nicht für die Misswirtschaft Ihrer Subunternehmer mit erheblichen Beträgen gerade stehen müssen?
Achten Sie bei Geschäften ins Ausland auf die besonderen Anforderungen an die Sicherheit von Zahlungen und steuerlichen Pflichten?
Wägen Sie bei der Übernahme anderer Unternehmen die Verpflichten die sie übernehmen– auch bei der Kaufpreisgestaltung – ab?
Wir prüfen nicht nur vernetzt die rechtlichen und steuerlichen Anforderung, sondern beraten Sie vorausschauend und lösungsorientiert.

Grundstücks- und Immobilienkaufvertrag

Hier geht es um große Werte. Damit geht auch das Risiko einher: Bei Immobilienverträgen führen Mängel häufig zum Streit. Probleme bereiten Fragen wie: Ist der „Fehler“ ein Mangel im rechtlichen Sinn? Wann trat dieser Mangel auf? Wer ist dafür verantwortlich? Wurde etwas anderes vereinbart? Was ist, wenn der Kaufpreis nicht bezahlt wird?
Gestaltungen bei Grundstücksübergaben wie Rückforderungsrecht, Wohnrecht oder ein Nießbrauch sind gut zu überlegen; diese Gestaltungen wirken sich im Erbrecht wie auch im Unterhaltsrecht aus.

Unsere Beratung bringt Ihnen Klarheit!

Verträge mit Bauträgern

Beim Hausbau gehen viele Träume in Erfüllung. Damit diese sich nicht zum Alptraum entwickeln, sollten Sie beim Abschluss eines Bauträgervertrages folgende Dinge achten: Genaue Beschreibung des Leistungsumfangs, die Kündigungsmöglichkeiten, Termine der Zahlungsraten, die Sicherheiten (gerade für den Fall der Insolvenz des Bauträgers) und auf einen fixen Fertigstellungstermin. Eine fundierte Beratung zahlt sich aus – damit es auch das Traumhaus bleibt.

Darlehensvertrag

Sie vergeben ein Darlehen und wollen abgesichert sein? Verlassen Sie sich nicht auf freundschaftliche, mündliche Vereinbarungen. Legen Sie in einem Darlehensvertrag die Auszahlung, die Rückzahlung, die Zinsen und Kündigungsmöglichkeiten fest. Denken Sie wie die Bank – an Ihre Sicherheiten und die Bonität Ihres Vertragspartners.
Ein Darlehensvertrag hat auch steuerliche Konsequenzen!
Durch unsere rechtliche und steuerliche Beratung sind Sie in beiden Bereichen optimal beraten.
Wollen Sie ein Darlehen bei einer Bank aufnehmen? Wir begleiten Sie angefangen von Bankgesprächen bis zur Prüfung der Darlehensverträge mit Sicherheiten.

Bürgschaft


Als Bürge tragen Sie das volle Haftungsrisiko. Häufig bürgen Sie sogar sofort, wenn der Hauptschuldner nicht bezahlt! Wir klären Sie über die Risiken Ihrer Unterschrift auf: Wann haften Sie? Wer haftet vor Ihnen? Wie ist das Verhältnis zu anderen Bürgen oder anderen Sicherheiten und auf wen können Sie zurückgreifen? Welche Abwehrmöglichkeiten haben Sie?

Schenkung

Ein Geschenk ist etwas Schönes aber auch mit Folgen verbunden.

Es kann Schenkungssteuer anfallen oder das Geschenk wird auf ein späteres Erbe angerechnet – auch wenn es nicht unbedingt im Vertrag geregelt wird.
Falls der Schenker später ins Pflegeheim muss, kommt möglicherweise das Sozialamt auf den Beschenken zu.
Gerade Schenkungen eignen sich, um vor dem Todesfall Vermögen zu übergeben und für Frieden in der Familie zu Sorgen; aber nur, wenn die Verträge durchdacht sind – sonst bewirken sie das Gegenteil: Ärger und Streit innerhalb der Familie.

Beim Verschenken haben Sie viele Gestaltungsmöglichkeiten – sowohl rechtlich als auch steuerlich.
Informieren Sie sich, damit Ihr Geschenk lange Freude bereitet.

Mietvertrag

Vom Mietrecht ist fast jeder betroffen, sei es als Mieter oder Vermieter. Ihre Rechte und Pflichten folgen vor allem aus dem Mietvertrag. Darin sind Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nur eingeschränkt zulässig. Dies zeigt sich etwa bei einer Befristung oder der Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Die Rechtsprechung überprüft den Mietvertrag genau, mit der Folge, dass auch gebräuchliche Klauseln für unwirksam erklärt werden.
Wir begleiten Sie bei Vertragsverhandlungen und erstellen individuelle Verträge anhand aktueller Rechtsprechung. Kommt es bei vertraglichen Regelungen zu Meinungsverschiedenheiten, prüfen wir für Sie, was wirklich geschuldet ist.

Maklervertrag

Bei Maklerverträgen wird häufig um den Provisionsanspruch gestritten. Ob ein Provisionsanspruch gegeben ist, hängt von dem Maklervertrag ab: Musste der Makler nur Interessenten vermitteln oder das konkrete Geschäft? Darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auf für den Käufer tägig sein? Darf der Verkäufer auch während des Maklervertrages selbst nach Käufern suchen? Und wann hat ein Makler zum Vertragsschluss beigetragen? Das sind, neben der Kündigung des Maklervertrages, häufige Streitfragen bei denen wir Sie kompetent vertreten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Sie das Zustandekommen und die Durchführung Ihrer Verträge – insbesondere in Bezug auf Haftung und Gewährleistung.
Mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag allein ist es jedoch nicht getan; die AGB müssen auch wirksam sein, was häufig nicht der Fall ist. Denn: AGB dürfen den Vertragspartner nicht einseitig benachteiligen und gerade gegenüber Verbrauchern nicht völlig von den gesetzlichen Grundwertungen abweichen. Dies zeigt sich etwa bei Mängel- und Schadenersatzansprüchen.
Die Rechtsprechung überprüft Ihre Klauseln genau und stellt immer wieder neue Maßstäbe für AGB auf.
Wir messen Ihre bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an der neuesten Rechtsprechung und erstellen individuelle AGB für Sie.

Gesellschaftsverträge

Die Wahl der richtigen Rechtsform hat nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Auswirkungen. Es gibt nicht pauschal „die“ richtige Rechtsform. Wir analysieren zunächst Ihre Bedürfnisse, beispielsweise in Bezug auf Ihre Geschäftstätigkeit, Haftungsfragen, Übertragungs- und Nachfolgemöglichkeiten, Flexibilität und Steuerlast. Daran bemessen wir die „richtige“ Rechtsform und erstellen die Gesellschaftsverträge. Die Gesellschaftsverträge regeln die Befugnisse im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter untereinander, das Ausscheiden und die Fortführung. Es wird bestimmt, ob und welche Nachfolger zugelassen werden und wie Abfindungen erfolgen. Wir bieten durch ein rechtliches und steuerliches Gesamtpaket die richtige Lösung!

Bauverträge

Ob Bauverträge mit oder Verträge mit Subunternehmern – durch die Klauselkontrolle unterliegen die Verträge hohen Anforderungen. Veraltete Klauseln zu Sicherheitseinbehalten, Vertragsstrafen oder Beweislast werden von Gerichten gekippt. Die Klauseln der VOB/B sind nur noch unter bestimmten Bedingungen rechtssicher.
Sie benötigen beispielswiese Klauseln für die Hauptunternehmerhaftung nach § 28 e Abs. 3 SGB IV und § 150 SGB VII: Beauftragen Sie einen Subunternehmer, haften Sie bei Bauwerken ab 500.000 € wie ein Bürge dafür, dass der Subunternehmer die Abgaben für seine Subunternehmer ordnungsgemäß bezahlt. Häufige Fälle sind, dass der Subunternehmer (manche) Arbeitnehmer nicht oder nur mit geringer Stundenzahl angemeldet hat. Der Subunternehmer geht aufgrund der geforderten Nachzahlungen in Insolvenz – und damit haften Sie! Eine unterschätzte Gefahr! Sie haben Auskunftsansprüche gegen Ihren Subunternehmer und sollten durch richtige Vertragsgestaltung für die Einhaltung, Prüfung und finanzielle Absicherung sorgen. Hieran hängt die Existenz Ihres Unternehmens!

Darlehensverträge

Gerade wenn ein Unternehmer einem Verbraucher oder ein Darlehen gewährt, gelten besondere Anforderungen an den Vertragsinhalt. Ein Darlehensvertrag hat auch steuerliche Konsequenzen! Durch unsere vernetzte rechtliche und steuerliche Beratung sind Sie in beiden Bereichen optimal beraten.
Wollen Sie ein Darlehen bei einer Bank aufnehmen? Wir prüfen zunächst Ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen und bereiten strategisch die Bankgespräche vor. Dabei prüfen wir den beabsichtigten Verwendungszweck, die vorhandenen Sicherheiten und Ihre Kapitaldienstfähigkeit. Wir achten darauf, dass Sie wissen, welche Sicherheiten für welchen Kredit haften und darauf, dass nicht Ihr gesamtes Vermögen für alles haftet. Wir begleiten und führen die Bankgespräche. Durch unsere Verbindung von Recht, Steuern und Betriebswirtschaft sind Sie mit uns optimal gerüstet!

Internationale Verträge

Grenz- und kontinentüberschreitende Verträge – seien es Gesellschafts-, Kauf- oder Werkverträge sind heute in Unternehmen an der Tagesordnung.
Zu den allgemeinen Vertragsinhalten wie Leistungsumfang, Mangel, Rückabwicklung usw. kommen ausländisches Recht und formelle Fragen im internationalen Vertragsrecht.
Wir entwerfen nicht nur internationale Verträge, sondern setzen Ihre Rechte durch. Wir legen Wert auf die praktischen Fragen wie Zahlungssicherung, Sicherheiten von (An-)Zahlungen und die zeitgerechte Lieferung der bestellten Qualität.
Wir führen Verhandlungen und kennen die landestypischen Verhandlungs- und Geschäftsgepflogenheiten.
Mit China unterhalten wir eine rege Kooperation durch unsere Kooperationskanzlei.

Unternehmenskaufverträge

Vor einem Unternehmenskauf steht die due-diligence. Sie kaufen schließlich ein Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten. In der due-diligence werden Risiken aus sämtlichen bestehenden Verträgen aus allen Bereichen des Unternehmens geprüft. Arbeitsverträge, Pensionszusagen, langfristige Lieferverträge, Kundenverträge, Marken- und Patente, Lizenzverträge sowie Miet- und Leasingverträge, bringen langfristige Bindungen und Kosten mit sich.
Wir prüfen für Sie, ob die Übernahme des gesamten Unternehmens oder nur einzelner Teile sinnvoll ist und ob ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB verhindert werden kann.
Sie profitieren von unserer Verbindung aus Recht, Steuern und Betriebswirtschaft, weil wir die Risiken bewerten, die sich auf den Kaufpreis auswirken!


Erstberatung/Kosten

Erstberatung

Kosten des ersten Gesprächs

Sie können zwischen zwei Alternativen wählen:

  • die Kurzberatung für 50 € brutto (Dauer 20 Minuten) und
  • die ausführliche Erstberatung nach den gesetzlichen Gebühren (derz. 226,10 € brutto); erfahrungsgemäß dauert diese ca. 1-1,5 Stunden

Beide Beratungen dienen dazu, sich eine rechtliche Einschätzung Ihrer Angelegenheit einzuholen und uns kennenzulernen.

Dabei

  • beantworten wir Ihre Fragen,
  • klären wir Sie über Rechtslage, Chancen, Risiken und Kosten auf,
  • geben wir Ihnen Handlungsmöglichkeiten und taktische Tipps für das weitere Vorgehen an die Hand und
  • empfehlen Ihnen, wie Sie weiter vorgehen sollen.

 

Die zeitlich begrenzte Kurzberatung eignet sich für einen kurzen, einfachen Sachverhalt, zu dem wir Ihre wichtigsten Fragen beantworten.

Die ausführliche Erstberatung eignet sich, um Sie eingehend zu beraten. Wir beraten Sie über wichtige und nötige Facetten des Themas, damit Sie nach dieser Beratung einen Überblick über den Stand und Ihre Möglichkeiten haben und Ihre Fragen beantwortet sind.

Wenn ein Mandat zustande kommt, rechnen wir die Kosten dieses ersten Gesprächs auf die gesetzlichen Gebühren zu Ihren Gunsten an.

Gerne können Sie einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren. Bitte rufen Sie dazu an, da die Terminsabstimmung / Terminsvergabe telefonisch einfacher ist.

Kosten

Nach diesem Erstgespräch wissen Sie mehr.

Kastl Krinner Logo

Dr. Kastl Krinner PartmbB Rechtsanwälte
Recht · Mediation · Strategie

Hohe Gred 5
(an der Karlstraße, Neubau
neben der alten Maschinenfabrik Sommer)
5. Stock
84034 Landshut

- Sehr gute Parkmöglichkeiten
im weitläufigen Innenhof -

Tel: 0871 962700
Fax: 0871 9627077

E-Mail: vasb@xnfgy-xbyyrtra.qr
Internet: www.kastl-kollegen.de

 

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Bearbeiten wir aufgrund unserer Spezialisierung das benötigte Fachgebiet nicht, arbeiten wir in unserem Netzwerk mit den besten Kollegen zusammen, die wir Ihnen gerne empfehlen.