Fachgebiete
Arbeitsrecht
Ebenso geht es im Arbeitsrecht nicht alleine. Firmen brauchen Mitarbeiter – Mitarbeiter brauchen Firmen.
Arbeit ist ein Miteinander – von Anfang an. Ein Arbeitsvertrag schafft nicht nur Rechtssicherheit – vielmehr ist er bereits Visitenkarte und gewährt einen tiefen Einblick: Veraltet und unstrukturiert oder modern, fair und motivierend?
Hakt es im Miteinander – egal ob zwischen Kollegen, Teams oder Vorgesetzten – eine Mediation klärt und motiviert.
Trennen sich die Wege – z. B. bei Abmahnung oder Kündigung – sichert die Beratung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht bares Geld: Das Kündigungsschreiben muss nicht nur schriftlich sein und zugehen, sondern die Kündigung muss meist auch einen „Grund“ im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes haben – eine sehr hohe Hürde für Arbeitgeber.
Aus diesem Grund fließen häufig Abfindungen am Arbeitsgericht.
Im Arbeitsrecht sind daher neben ausgezeichnetem Fachwissen vom Fachanwalt für Arbeitsrecht auch Verhandlungsstrategie und ein „Pokerface“ wichtig – es wirkt sich unmittelbar auf Ihren Geldbeutel aus. Wir wissen das und verhandeln für Sie auch so.
Denn: Mit einer Hand lässt sich kein Knoten knüpfen – daher zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Arbeitsvertrag, Kündigung oder Abmahnung: alleine gemacht, läuft es schief und viel Geld wird verspielt – daher zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Abfindung / Abfindung versteuern
Abmahnung
Aufhebungsvertrag
Arbeitsvertrag
Klage Arbeitsgericht / Kündigungsschutzklage
Wettbewerbsverbot / Wettbewerbsverbot GmbH-Gesellschafter / Geschäftsführer
Kündigung Arbeitsverhältnis / Kündigungsschreiben
– Formalia des Kündigungsschreibens (z. B. Formulierung der Kündigung, richtige Zustellung des Kündigungsschreibens, Unterschrift der richtigen Person)
– Verfahrensabläufe (z. B. Anhörung Betriebsrat, vorherige Abmahnung, nötige Zustimmung vom Integrationsamt oder Gewerbeaufsichtsamt vor der Kündigung)
– Kündigungsgründe (Sind Gründe nötig? Existieren Gründe? Gerade „betriebsbedingte Kündigungen“ werden oft leichtfertig angenommen)
Betriebsbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung
Ausschlussfrist / Verfallsfrist
Befristung / Befristung ohne Sachgrund / Befristung mit Sachgrund
Häufige Fehler des befristeten Arbeitsverhältnisses sind, dass die Form und der Unterschriftszeitpunkt nicht eingehalten oder Befristungsgründe missverstanden werden. Auch die Verlängerung einer Befristung ist fehleranfällig: Wird die Befristung zum falschen Zeitpunkt unterzeichnet oder der Vertragsinhalt geändert, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet.
Dienstwagen / Dienstwagen versteuern
Überstunden / Überstundenregelung / Überstunden ausbezahlen
Die pauschale Abgeltung aller Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt ist häufig unwirksam. Zudem dürfen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht verletzt werden!
Urlaub
Gehaltsmodelle
Scheinselbständigkeit / Statusfeststellungsverfahren / Freie Mitarbeiter
Prüfen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, ob es sich um einen „echten Selbständigen“ oder um einen „Scheinselbständigen“ handelt. Handelt es sich nämlich um einen Scheinselbstständigen, ist dieser plötzlich – rückwirkend – Arbeitnehmer. Das heißt, neben dem Werklohn, der bereits bezahlt ist, fallen – rückwirkend – alle Sozialversicherungsbeiträge wie für einen Arbeitnehmer an.
Fixe Kriterien zur Einordnung, wann Scheinselbständigkeit vorliegt, gibt es nicht. Maßgebend ist, der Vertrag und die tatsächliche Handhabung!
Ein heißes Eisen – der Arbeitgeber haftet ggf. für mehrere Personen und mehrere Jahre für die Sozialversicherungsbeiträge! Ein Statusfeststellungsverfahren schützt.
Arbeitszeugnis / Klage Arbeitszeugnis / Geheimsprache
Mediation im Arbeitsrecht
Die Mediation eignet sich hervorragend, um die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern untereinander, Mitarbeitern und Vorgesetzten und innerhalb oder zwischen Teams/Abteilungen zu verbessern.
Fachlich sind wir durch die Ausbildung zum Mediator und als Fachanwalt für Arbeitsrecht bestens geeignet. Mediationen haben eine Erfolgsquote zwischen 80 und 90 %.
Für die Firma liegt der Erfolg der Mediation darin, dass zufriedene Mitarbeiter ohne Revier- und Grabenkämpfe motivierter und effizienter arbeiten und auch mancher Personalwechsel, der Zeit, Ressourcen und Geld kostet, vermieden wird.
Architektenrecht
Architektenrecht für Bauherren
Ob Sie neu bauen, anbauen oder umbauen: Bauen ist komplex und spannend. Als Bauherr haben Sie oft nur einmal im Leben damit zu tun – anders als Architekten, Bauunternehmer und Handwerker.
Umso wichtiger ist es, dass Sie auf einen erfahrenen Rechtsanwalt zurückgreifen können.
Wir gehen den Weg mit Ihnen gemeinsam – von der Planung, während und nach der Bauausführung und wenn es um Baumängel oder unberechtigter Zahlungsansprüche geht.
Architektenrecht für Architekten
Als Architekt haben Sie ein besonderes Interesse, Ihrem Bauherrn ein optisch ansprechendes, funktionsfähiges Bauwerk zu erstellen. Denken Sie daran, dass von Ihnen umfangreiche Prüfungs-, Hinweis- und Koordinationspflichten verlangt werden. Dokumentieren Sie Ihre Leistung gerade im Hinblick auf Ihre Haftung und Honorierung. Wir beraten Sie gerne.
Akquisitionsmaßnahme oder kostenpflichtige Leistung / Bauherren
Was ist Vorleistung des Architekten, um den Auftrag zu erhalten? Ab wann kostet der Architekt Geld? Wie rechnet er richtig ab? Ist er kompetent und von den anderen Baubeteiligten unabhängig?
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Architektenhaftpflichtversicherung für Bauherren
Architektenfehler sind in der Regel teuer. Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss die Versicherungsgesellschaft, die Höhe der Versicherungssumme und die Ausschlüsse benennen und dokumentieren. Wir beraten Sie gerne.
Kostenüberschreitungen / Bauherren
Oft wird auch eine Prämie für Kostenunterschreitung vereinbart.
Unser Erfahrung für Sie!
Mehrkosten / Bauherren
Darf der Architekt zusätzliche Leistungen in Auftrag geben, um so Mehrkosten zu veranlassen?
Wir beraten Sie gerne!
Pflichten des Architekten / Bauherren
Der Architekten muss zahlreiche Vertrags-, Prüfungs-, Hinweis- und Koordinationspflichten einhalten. Besonders wichtig ist die Pflicht des Architekten, die künftigen Kosten zeitnah zu dokumentieren, abzuschätzen und fortzuschreiben.
Weiter hat der Architekt zentrale Überwachungspflichten bzgl. der Bauleistung der verschiedenen Bauhandwerker und muss die verwendeten Materialien prüfen und Hinweise erteilen.
Besondere Verantwortung hat der Architekt im Bereich der Koordination, um den richtigen Ablauf zu sichern, um z. B. Feuchtigkeitsschäden und langfristige Bauschäden zu vermeiden.
Fragen? Wir kennen die Antworten.
Abschläge von der HOAI und Folgen / Bauherren
Immer wieder werden Abschläge von der Abrechnung nach HOAI gefordert und durchgesetzt. Wir zeigen Ihnen, wie Ihnen der Mindestpreischarakter der HOAI helfen kann.
Akquisition oder kostenpflichtige Leistung / Architekten
Die Frage, ob Ihre Leistung noch eine Akquise-Maßnahme oder bereits eine kostenpflichtige Leistung ist, ist immer eine Gratwanderung. Sie müssen die Rechtslage und Ihr Risiko kennen und zum richtigen Zeitpunkt die richtigen Fakten setzen. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Architektenhaftung / Architektenversicherung / Architekten
Seit vielen Jahren werden wir von Haftpflichtversicherern beauftragt, um Haftungsfälle zusammen mit dem Architekten schnell, sachgerecht und ohne Prozess zu lösen. Gerade komplizierte Haftungsfälle mit verschiedenen Verursachern lassen sich oft schnell lösen, wenn die beteiligten Versicherer im Vorfeld einbezogen werden. Unsere Erfahrung für Sie.
Bauhandwerkersicherungshypothek auch für Architekten
Sie als Architekt können Ihre Honorarforderung mit dem Instrument der Bauhandwerkersicherungshypothek sichern und durchsetzen.
Ist Ihr Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Bauhandwerkersicherungshypothek schnell, effektiv und kostengünstig!
Sie erhalten per einstweiliger Verfügung innerhalb von ein bis zwei Wochen eine Vormerkung im Grundbuch, ohne dass der Auftraggeber und Grundstückseigentümer davon weiß. Dieser bekommt dann sofort Probleme mit seiner Bank und Finanzierung und kann das Objekt nicht weiter verkaufen, weil das Grundbuch blockiert ist. Er hat sofortigen Handlungsbedarf und kann Ihre Rechnung nicht mehr „aussitzen“.
Bauhandwerkersicherungshypothek mit uns – schnell an Ihre Geld kommen.
Fehler im Leistungsverzeichnis / Architekten
Ein Vorwurf, der sehr schnell gemacht wird; besonders oft und gerne auch von öffentlichen Auftraggebern. Diese möchten dann Mehrkosten „eins zu eins“ an den Architekten durchreichen. Dabei wird oft nicht genau hingesehen: Häufig stellt sich nämlich heraus, dass Fehler im Leistungsverzeichnis nur zu geringen oder gar keinen Mehrkosten geführt haben (Stichworte: „Sowiesokosten“, „alternative Ausführung“). Dann ist aber kein Schaden entstanden! Wir beraten Sie gerne.
Gesellschaftsform des Architekturbüros
Sie wissen, dass es nicht versicherbare Leistungen gibt, gerade im Bereich der Leistungs- und Kostenermittlung. Haben Sie sich schon gefragt, ob Sie unter diesem Gesichtspunkt die richtige Gesellschaftsform haben und ob Sie mit einer anderen Gesellschaftsform nicht steuerlich wesentlich günstiger stehen? Unser Fachwissen zahlt sich für Sie aus.
Internationale Projekte von Architekten
Wir haben langjährige Erfahrung in der Gestaltung und Durchführung von Planungsverträgen und Bauverträgen im Ausland und mit ausländischen Geschäftspartnern.
Nachbesserungsrecht als Architekt
Sie müssen wissen, in welchen Fällen Sie ein Nachbesserungsrecht oder ein Mitwirkungsrecht an der Schadensbeseitigung haben. Dies hilft Ihnen, die Kosten und den möglichen Imageschaden zu minimieren. Fragen? Wir haben die Antworten.
Nicht versicherbare Leistungen / Architekten
Sie wissen, dass es nicht versicherbare Leistungen, gerade im Bereich der Leistungs- und Kostenermittlung, gibt. Haben Sie sich schon gefragt, ob Sie unter diesem Gesichtspunkt die richtige Gesellschaftsform haben und ob Sie mit einer anderen Gesellschaftsform nicht steuerlich wesentlich günstiger stehen? Unser Fachwissen zahlt sich für Sie aus.
Planungsfehler / Architekten
Planungsfehler ist das Unwort für Architekten. Fehler lassen sich, auch nicht beim Architekten vermeiden. Um aber rechtlich richtig zu klären, wann tatsächlich ein Fehler vorliegt, ist es wichtig, genau und für jedes Planungsstadium die Vorgaben des Bauherrn zu dokumentieren.
Liegt dann tatsächlich noch ein Fehler vor, ist dieser meist von Mehreren verursacht (Bauunternehmer, Sonderfachmann, Baustofflieferant, Bodengutachter).
Wir helfen Ihnen und koordinieren unsere Tätigkeit mit Ihrem Versicherer.
Sicherung Ihre Architektenhonorarforderung
Sichern Sie sich Ihr gutes Geld für Ihre gute Arbeit. Informieren Sie sich über Ihren Kunden: Seinen Arbeitgeber, seine Geschäftsverbindungen, seine ausstehenden Forderungen, etc.
Wir recherchieren für Sie die Bonität Ihres Kunden.
Sicherungsbürgschaft nach § 648 a BGB – auch für den Architekten
Sie haben das Recht, sofort ab Vertragsschluss eine Bürgschaft über die volle Vertragssumme zu verlangen. Nutzen Sie das spätestens dann, wenn Sie von Zahlungsproblemen an der Baustelle hören.
Sicherungsbürgschaft mit uns – schnell an Ihre Geld kommen.
Vergaberecht / Architekten
Wir beraten Sie in allen Vergabeverfahren, ob VOB/A, VOF, VOL, etc. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen und beraten Sie, falls ein Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren droht. Unsere Reaktionszeit ist speziell auf die kurzen Fristen im Nachprüfungsverfahren ausgerichtet.
Baurecht
Baurecht für Bauherren
Ob Sie neu bauen, anbauen oder umbauen: Bauen ist komplex und spannend. Als Bauherr haben Sie oft nur einmal im Leben damit zu tun – anders als Architekten, Bauunternehmer und Handwerker. Und es geht um viel Geld.
Umso wichtiger ist es, dass Sie mit uns auf einen erfahrenen Rechtsanwalt zurückgreifen können.
Wir gehen den Weg mit Ihnen gemeinsam – von der Planung, während und nach der Bauausführung und wenn es um Baumängel oder unberechtigter Zahlungsansprüche geht.
Baurecht für Bauunternehmer/Handwerker
Als Unternehmer beraten Sie Ihren Kunden und setzen gemeinsam mit ihm seine Wünsche um.
Als Unternehmer möchten Sie gute Arbeiten abliefern und dafür Ihren Lohn. Denken Sie von Anfang daran, Ihrer Werklohnforderung abzusichern: Informieren Sie sich über Ihre Kunden und deren Bonität.
Werden Sie frühzeitig tätig, wenn Sie an der Baustelle feststellen, dass bei Ihnen oder anderen Firmen die Zahlungen nicht pünktlich eingehen. Klären Sie mögliche künftige Abrechnungsprobleme schnell, solange Sie noch an der Baustelle tätig sind. Dann kann ein zahlungsunwilliger Bauherr die fällige Zahlung nicht „aussitzen“.
Nutzen Sie die Ihnen gesetzlich zustehenden Sicherungsmittel für Ihre Werklohnforderung, wie die Bürgschaft nach § 648 a BGB und die Bauhandwerkersicherungshypothek.
Dokumentieren Sie Behinderungen am Bau klar und beweissicher – ebenso wie zusätzliche und geänderte Leistungen.
Und wenn es hakt: Wir wissen, das Sie schnelle Lösungen brauchen und keine jahrelangen Rechtstreitigkeiten.
Das Geld und die Energie dafür setzen Sie besser in Ihrem Unternehmen ein.
Wir sprechen Ihre Sprache und kennen die technischen Probleme. Wir verhandeln schnell und kompetent für Sie; eine baubegleitende Mediation kann komplexe Probleme schnell lösen!
Baubegleitende Beratung für Bauherren
Wir begleiten und beraten Sie während der gesamten Bauausführung, wenn es zu Problemen kommt, z. B. weil Handwerker ihre Termine nicht einhalten oder schlechte Leistungen abliefern. Zögern Sie nicht lange; setzen Sie den säumigen Handwerker mit kurzer, aber angemessener Frist in Verzug und drohen Sie ihm Kündigung und Schadensersatz an. Zügiges Handeln spart Ihnen später Zeit und Geld.
Bauvertrag für Bauherren
Zentral wichtig ist es, eine ausführliche Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Hier arbeiten wir gerne mit Ihrem Architekten zusammen oder prüfen das Vertragswerk Ihres Bauträgers. Die Art und Höhe der Vergütung ist zu regeln (Einheitspreis, Pauschalpreis). Dies ist besonders wichtig für später, wenn es darum geht, ob zusätzliche Leistungen bezahlt werden müssen.
Weitere wichtige Gesichtspunkte im Bauvertrag sind:
oSichern Sie den Fertigstellungstermin mit rechtlich wirksamer Vertragsstrafe ab!
oRegeln Sie, welcher Subunternehmer mit welcher Qualifikation an die Baustelle darf!
oBestimmen Sie, wer Mehrkosten auslösen darf (- Nur der Bauherr oder auch der Architekt?)!
oVereinbaren Sie Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften!
Mit uns hat Ihr Bauvertrag keine nachteiligen Lücken für Sie!
Bauzeitverzögerungen/ Bauherren
Bauzeitverzögerungen sind keine Seltenheit; die Mehrkosten hieraus sind oft erheblich. Die beste Sicherheit bietet Ihnen eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe. Hier ist die ständig wechselnde Rechtsprechung zu beachten. Denken Sie bei Verzögerungen an Ihre eigenen Mehrkosten. Diese können z. B. sein: Verlängerte Miete, Zwischenmiete, Umzugskosten, etc. Wir zeigen Ihnen, was Sie als Schaden geltend machen können.
Gewährleistungsbürgschaft für Bauherren
Sichern Sie Ihre Rechte mit einer Gewährleistungsbürgschaft, die Ihnen der Bauunternehmer gibt! So können Sie Ihre Recht effektiv durchsetzen.
Denken Sie auch an Ihr Zurückbehaltungsrecht und dass Sie einen Vorschuss für die Mangelbeseitigung fordern dürfen.
Fragen? Wir zeigen Ihnen, wie Sie richtig vorgehen.
Mängel/Bauherren
Wenn Mängel auftreten, will erst einmal niemand schuld sein. Hier stellt sich zuerst die Frage: Können Sie die Verantwortlichkeit(en) mit eigenen Fachleuten klären? Oder brauchen Sie einen Gutachter? Ist ein Privatgutachten besser, weil es sehr schnell erstellt wird oder brauchen Sie ein gerichtliches Beweisverfahren?
Wird der Mangel nicht behoben, können Sie als der Bauherr den Mangel selbst beseitigen (lassen). Dazu können Sie vom Unternehmer einen Vorschuss auf die entstehenden Kosten verlangen oder die Vergütung mindern.
Wann ist eine Kündigung des Vertrages die richtige Reaktion auf Mängel?
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Nach Beendigung der Arbeiten/Bauherren
Unterschreiben Sie nicht voreilig ein Abnahmeprotokoll. Und zahlen Sie nur das, was vereinbart wurde – insbesondere, wenn eine Vergütung für Mehrarbeiten verlangt wird.
Zentral wichtig ist die Abnahme: Soll diese mit oder ohne Gutachter stattfinden? Was ist im Abnahmeprotokoll zu regeln? Wichtig ist jedenfalls, dass Sie Mängel exakt definieren, Verantwortlichkeiten festlegen und Fristen verbindlich setzen!
Der Unternehmer fordert Geld für Mehrarbeit bzw. für gestellte Nachträge? Hier ist zu klären: Sind diese im Vertragspreis enthalten oder handelt es sich um eine echte zusätzliche Leistung? Ein individuelles, konkretes Leistungsverzeichnis hilft, dies festzulegen.
Informieren Sie sich bei uns, bevor Sie das Abnahmeprotokoll unterschreiben oder bezahlen!
Öffentliches Baurecht
Wir vertreten Sie, wenn die Behörde Ihr Haus oder Gewerbe nicht so, wie gewollt, genehmigt oder Sie mit der Bebauung des Nachbargrundstücks nicht einverstanden sind.
Sie erhalten die beantragte Baugenehmigung nicht? Oder Ihr Nachbar baut und Sie sind mit seinem Vorhaben nicht einverstanden? Ihnen drohen Lärm oder Gestank?
Wir helfen Ihnen.
Vertragserfüllungsbürgschaft für Bauherren
Aus einem Bauvertrag ergeben sich viele Pflichten für den Bauunternehmer. Sichern Sie sich als Bauherr Ihre Rechte mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft, und dies nicht nur für den Fall, dass wegen Insolvenz des Bauunternehmers der Bau „stehen“ bleibt. Mit uns gehen Sie den sicheren Weg.
Vor dem Auftrag/Bauherren
Vermeiden Sie Risiken durch frühzeitige Beratung! Bereits im Vorfeld müssen Sie wichtige Entscheidungen treffen: Wollen Sie „schlüsselfertig“ bauen oder Architekt und Handwerker selbst beauftragen? Haben Sie die richtigen Vertragspartner? Sind diese fachlich kompetent und finanziell solide? Können Sie die Bau- und Planungsverträge unterschreiben? Welche Ergänzungen sind notwendig, um Ihre Rechte zu sichern? Wichtig ist besonders, einen bindenden, mit Vertragsstrafe gesicherten Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Ebenso wichtig sind Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Fragen? Wir haben die Antworten.
Während des Bauens/Bauherren
Nehmen Sie frühzeitig unsere Hilfe in Anspruch, wenn Handwerker ihre Termine nicht einhalten oder schlechte Leistungen abliefern. Zögern Sie nicht, setzen Sie den säumigen Handwerker mit kurzer, aber angemessener Frist in Verzug und drohen Sie ihm Kündigung und Schadensersatz an.
Abschlagsrechnungen/Bauunternehmer
Stellen Sie Ihre Abschlagsrechnungen richtig. Alle Abschlagsrechnungen sind mit Nachweisen und Belegen zu erstellen. Spätestens bei den letzten Abschlagszahlungen kommen Einwände, dass die Abschlagsrechnung nicht prüfbar ist. Wir beraten Sie.
Baubegleitende Beratung für Bauunternehmer
Insbesondere bei größeren Baumaßnahmen werden während des Bauens häufig weitreichende Entscheidungen getroffen. Wir begleiten Sie hierbei und haben sowohl Ihre zusätzliche Vergütung im Blick, als auch Ihre mögliche Haftung aus Mängeln. Zudem grenzen wir Ihren Leistungsbereich zu anderen Baubeteiligten klar und eindeutig ab.
Bauhandwerkersicherungshypothek für Bauunternehmer
Bei Zahlungsverzug Ihres Kunden ist die Bauhandwerkersicherungshypothek schnell, effektiv und kostengünstig.
Sie erhalten per einstweiliger Verfügung innerhalb von ein bis zwei Wochen eine Vormerkung im Grundbuch, ohne dass der Auftraggeber und Grundstückseigentümer davon Kenntnis hat. Dieser bekommt dann sofort Probleme mit seiner Bank und Finanzierung: Er kann das Objekt nicht weiter verkaufen, weil das Grundbuch blockiert ist. Er hat sofortigen Handlungsbedarf und kann Ihre Rechnung nicht mehr „aussitzen“.
Bauhandwerkersicherungshypothek mit uns – schnell an Ihr Geld kommen.
Bauleistung dokumentieren/Bauunternehmer
Reagieren Sie schnell: Werkleistung dokumentieren und an Zwischenabnahmen denken; noch besser: Gestalten Sie Ihr Leistungsverzeichnis richtig und behalten Sie das Nachtragsmanagement im Auge.
Dokumentieren Sie den Zugang Ihrer Behinderungsanzeigen beweiskräftig.
Wir beraten Sie.
Baumängel/Bauunternehmer
Oft werden Baumängel gesucht und vorgeschoben, um Ihre Rechnung nicht zahlen zu müssen. Der Weg aus diesem „Spiel“ für Sie: Fordern Sie die Bürgschaft nach § 648 a BGB. Wird die Bürgschaft nicht gestellt, brauchen Sie nicht nachzubessern. Wir unterstützen Sie mit langjähriger Erfahrung!
Bauvertragsgestaltung für Bauunternehmer
Berücksichtigen Sie die zahlreichen Fallen des Vertragsrechts.
Die Gestaltung des Bauvertrages und des Leistungsverzeichnisses entscheidet über Ihren Leistungsumfang, also was ein Mangel ist, und ob Sie einen Nachtrag stellen können.
Das Leistungsverzeichnis ist nicht nur zentral wichtig für Ihren Leistungsumfang, sondern auch dafür, ob später Mängel gerügt werden und ob Sie einen Nachtrag stellen können.
Wir sichern Ihre Position.
Bauzeitverzögerungen/Bauunternehmer
Nur während des Bauens können Sie Forderungen aus Bauzeitverzögerung so dokumentieren, damit Sie später tatsächlich Ihr Geld bekommen. Bei dieser Dokumentation müssen Sie die Grundregeln der Rechtsprechung einhalten –wir kennen die Anforderungen – sprechen Sie uns an.
Behinderungen am Bau/Bauunternehmer
Zeigen Sie Behinderungen sofort an und dokumentieren Sie den Zugang der Behinderungsanzeige beweissicher. Das vermeidet späteren Streit um die Verantwortung für Bauzeitverzögerungen oder Ausführungsmängel.
LV-Positionen und Nachtragsmanagement für Bauunternehmer
Klären Sie frühzeitig den Umfang der Leistungsverzeichnis-Positionen: Nur so können Sie rechtzeitig das Nachtragsmanagement vorbereiten.
Internationale Projekte/Bauunternehmer
Wir haben langjährige Erfahrung in der Gestaltung und Durchführung von Planungsverträgen und Bauverträgen im Ausland und mit ausländischen Geschäftspartnern.
Nach Beendigung der Arbeiten/Bauunternehmer
Mängel, Mängel, Mängel: Das „alte Lied“, um Ihre berechtigte Forderung zu verzögern oder zu reduzieren. Reagieren Sie schnell und offensiv mit der Dokumentation und ggf. mit einer Bauhandwerkersicherungshypothek.
Sicherung der Werklohnforderung für Bauunternehmer
Sichern Sie sich Ihr gutes Geld für Ihre gute Arbeit. Informieren Sie sich über Ihren Kunden: Seinen Arbeitgeber, seine Geschäftsverbindungen, seine ausstehenden Forderungen, etc.
Wir recherchieren für Sie die Bonität Ihres Kunden.
Sicherungsbürgschaft nach § 648 a BGB für Bauunternehmer
Sie haben das Recht, sofort ab Vertragsschluss eine Bürgschaft über die volle Vertragssumme zu verlangen. Nutzen Sie das spätestens, wenn Sie von Zahlungsproblemen an der Baustelle hören.
Sicherungsbürgschaft mit uns – schnell an Ihr Geld kommen.
Vergaberecht für Bauunternehmer
Wir beraten Sie in allen Vergabeverfahren, ob VOB/A, VgV, etc. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen und beraten Sie, falls ein Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren droht. Unsere Reaktionszeit ist speziell auf die kurzen Fristen im Nachprüfungsverfahren ausgerichtet.
Vertragserfüllungsbürgschaft für Bauunternehmer
Verlangen Sie, wo es möglich ist – und das ist viel häufiger der Fall, als Sie denken – eine Vertragserfüllungsbürgschaft. Dies sichert Sie und zeigt Kompetenz.
Vor dem Bauvertrag/Bauunternehmer
Gestalten Sie Ihren Bauvertrag und das Leistungsverzeichnis richtig und sichern Sie sich so vor dem Argument: „Die Leistung ist im Vertrag enthalten und nicht gesondert zu vergüten“.
Denken Sie jetzt schon an die Sicherung Ihrer Werklohnforderung und an eine Vertragserfüllungsbürgschaft: Das sichert Sie und zeigt Ihre Kompetenzen!
Während des Bauens/Bauunternehmer
Verlangen Sie eine Sicherungsbürgschaft gem. § 648 a BGB, klären Sie den Umfang des Leistungsverzeichnisses, zeigen Sie Behinderungen rechtzeitig und beweiskräftig an und dokumentieren Sie rechtssicher Bauzeitverzögerungen.
Stellen Sie Ihre Abschlagsrechnungen frühzeitig und richtig.
Zahlungsverzug des Bauherren/Bauunternehmer
Sichern Sie sich Ihr gutes Geld für Ihre gute Arbeit. Ist Ihr Kunde bei Abschlagszahlungen mit Zahlungen in Verzug: Handeln Sie schnell und richtig! Nutzen Sie Ihre Position, solange Sie auf der Baustelle sind! Baueinstellung androhen, Bürgschaft nach § 648 a BGB fordern und Bauhandwerkersicherungshypothek beantragen.
Bauhandwerkersicherungshypothek mit uns – schnell an Ihr Geld kommen.
Erbrecht
Ein Erbfall, Erben, Testament und Pflichtteilssachen sind für Sie in erster Linie mit vielen persönlichen und emotionalen Fragen verknüpft.
Wir als Anwalt für Erbrecht wissen das und nehmen Ihnen den fachlichen und rechtlichen Teil ab und unterstützen Sie in den übrigen Fragen.
Erbengemeinschaft / Miterben / mehrere Erben
Erbe / Erbe ausschlagen
Testament
Es richtig zu machen, kostet Sie zwar etwas Überwindung, um die Sache anzugehen, aber nicht viel Geld.
Pflichtteil verlangen / enterbt / Enterbung
Wollen Sie Ihren Pflichtteil geltend machen? Wir übernehmen das für Sie – von der Auskunft bis zur Auszahlung des Geldes an Sie. Haben andere Personen aus dem Erbe bereits vor vielen Jahren Schenkungen erhalten, sorgen wir trotzdem dafür, dass Sie auch deswegen nicht leer ausgehen.
Auskunft
Haben Sie Anspruch auf Auskunft, geht es für Sie um bares Geld. Wir „lesen“ für Sie die Auskunft „richtig“ und erkennen Schwachstellen.
Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Erbfolge gesetzlich
Vorerbe / Nacherbe
Testamentsvollstrecker / Testamentsvollstreckung
Schenkungen / vorweggenommene Erbfolge
Erbschaftsteuer / Erbschaftssteuererklärung
Geschiedenentestament / Testament für Geschiedene
Ehegattentestament / Berliner Testament
Das Ehegattentestament / Berliner Testament hat viele Vorteile wie z. B. wechselseitige Absicherung der Ehepartner, Altersvorsorge und Schutz vor späteren „Erbschleichern“. Nachteile sind, dass Freibeträge von Kindern nicht genutzt werden, höhere Steuern anfallen, Pflichtteilsansprüche von Kindern ausgelöst werden und nach dem Tod des Ersten nicht mehr auf veränderte Situationen reagiert werden kann.
Ein gutes Berliner Testament / Ehegattentestament ist daher mehr als die Einsetzung des Ehepartners und der Kinder zum Schluss: Richtig gemacht, nutzen Sie die Vorteile und halten sich in Bezug auf anfallende Steuern, Pflichtteilsansprüchen von Kindern und veränderten Lebenssituationen die Änderungsmöglichkeit offen.
Unternehmensnachfolge
Mediation im Erbrecht
Familienrecht
Wir als erfahrener Fachanwalt für Familienrecht in Landshut wissen das und vereinen diese Dinge in unserer Beratung:
Wir begleiten Sie mit ausgezeichnetem Fachwissen, praktischen Tipps, Tricks, Hilfestellungen und Verhandlungsgeschick – konsequent in der Sache, aber ohne einen Scherbenhaufen zu hinterlassen.
Wir unterstützen Sie auch in allen Fragen rundherum – über den Tellerrand hinaus – und machen Ihr Anliegen zu unserem.
Ehevertrag
Gemeinsames Haus / Immobilie
Trennung
Trennungsvereinbarung / Scheidungsvereinbarung
Umgang mit Kindern
Unterhalt für Ehepartner / Unterhalt für Kind
Versorgungsausgleich
Zugewinn / Zugewinnausgleich / Vermögensauseinandersetzung
Scheidung
Mediation im Familienrecht
Auto
Krankenversicherung
Kindergeld
Sorgerecht
Auszug
Gewusst? Ein weiterer Punkt, über den wir Sie in unserer Beratung aufklären!
Mietwohnung
Minderjährige Kinder
Volljährige Kinder
Wir beraten Sie, welchen Anteil Sie und welchen Anteil der andere Elternteil trägt – und für welche Dauer.
Steuerklassen
gemeinsame Veranlagung / Steuererklärung
Kosten für Kinder
Der unterhaltspflichte Elternteil zusätzlich zum bereits bezahlten Unterhalt? Oder sind diese Kosten vom laufenden Unterhalt zu bezahlen? Oder müssen beide Elternteile anteilig für diese Kosten aufkommen? Wir klären diese Fragen für Sie, bevor sie zu Konflikten führen!
Gemeinsame Schulden
Wohnwert / Immobilie
Ein häufiger Wunsch. Doch geht das?
Ja – von uns Anwälten aus schon.
Doch meistens, bringt das Haus einem der Ehegatten erhebliche Vorteile; würde man da „Haus außen vor lassen“ müsste der andere mehr bezahlen; es ist daher eine wirtschaftliche Frage, ob und in welchen Punkten, das „Haus außen vor bleibt“.
Das selbst bewohnte Haus spielt im Unterhalt und Zugewinn eine Rolle. So mindert sich der Unterhalt für den Ehepartner, der im Eigenheim lebt erheblich. Auch im Zugewinn kann das Haus zu Ansprüchen eines Ehepartners führen. Wir beraten Sie – Sie entscheiden dann, was für Sie die beste Lösung ist.
Düsseldorfer Tabelle
Und auch wenn Sie sich „nur“ um eine Stufe verrechnet haben – dies sind oft schon 50 € im Monat – auf die Monate und Jahre des Unterhalts bemessen viel Geld! Eine korrekte Unterhaltsberechnung zahlt sich immer aus!
Gesellschaftsrecht
Schon bei der Wahl der Gesellschaftsform, aber auch bei der Führung des Unternehmens, Umschiffung von Risiken und Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern beraten wir Sie.
Sie profitieren hier ganz besonders von unserem Zusammenspiel aus Recht, Steuern, Betriebswirtschaft und Mediation, denn diese Gesamtpaket sichert Ihren Erfolg.
due dilligence
Vor einem Unternehmenskauf steht die due dilligence. Sie kaufen schließlich ein Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten.
In der due dilligence werden Risiken aus sämtlichen bestehenden Verträgen aus allen Bereichen des Unternehmens geprüft. Arbeitsverträge, Pensionszusagen, langfristige Lieferverträge, Kundenverträge, Marken und Patente, Lizenzverträge sowie Miet- und Leasingverträge, bringen langfristige Bindungen und Kosten mit sich.
Wir prüfen für Sie, ob die Übernahme des gesamten Unternehmens oder nur einzelner Teile sinnvoll ist, und ob ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB mit der Folge dass das gesamte Personal übergeht, verhindert werden kann.
Sie profitieren von unserer Verbindung aus Recht, Steuern und Betriebswirtschaft, weil wir die Risiken bewerten, die sich auf den Kaufpreis auswirken.
Haftung des Geschäftsführers
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, ob Haftungsansprüche bestehen
Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter der GbR, OHG und der Komplementär einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt.
Haben Sie deshalb die GmbH gewählt, weil Sie dachten, hier nie persönlich haften zu müssen? Als GmbH-Gesellschafter haften Sie aber im Fall der Insolvenz, wenn Sie beispielsweise Zahlungen aus dem Stammkapital zurückerhalten haben (sog. verbotene Auszahlungen) oder wenn Darlehen, die Sie gegeben haben, an Sie zurückbezahlt wurden.
Gläubigern gegenüber verlieren GmbH-Gesellschafter den Haftungsschutz, wenn Privatvermögen mit Gesellschaftsvermögen vermischt oder die Rechtsform der Gesellschaft unberechtigt ausgenutzt wurde. Entziehen die Gesellschafter der Gesellschaft Vermögen, kommt eine Haftung wegen des sog. existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht.
Wir prüfen, ob Haftungsansprüche gegen Gesellschafter bestehen, oder ob ein Vorhaben zu einer persönlichen Haftung führen kann. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Geschäftsführer
Die Geschäftsführer bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter vertreten die Gesellschaft. Sie haben dabei umfangreiche Pflichten, wie z. B. Meldungspflichten, Buchführungspflicht und Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts, Insolvenzantragspflicht etc. Verletzt ein Geschäftsführer diese Pflichten, droht die persönliche Haftung.
Die Vertretungsmacht deckt grundsätzlich die gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen. Für außergewöhnliche Maßnahmen müssen alle Gesellschafter zustimmen. Wurde dem GmbH-Geschäftsführer z. B. untersagt, bestimmte Geschäfte abzuschließen, und schließt der Geschäftsführer diese Geschäfte entgegen der Weisung der Gesellschafter dennoch ab, ist das Geschäft wirksam. Der Geschäftsführer haftet aber der Gesellschaft gegenüber persönlich für den verursachten Schaden.
Der Gesetzgeber fordert vom Geschäftsführer, dass er sein Unternehmen kennt. Er hat also ein Risikomanagement für sein Unternehmen zu installieren.
Sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter profitieren von unserer Verbindung aus Recht, Steuern und Betriebswirtschaft, weil wir die Risiken aus allen drei Bereichen bewerten und Sie so durch unser Controlling die finanzielle Lage des Unternehmens kennen. Als Geschäftsführer und Gesellschafter können Sie vorausschauend agieren und das persönliche Haftungsrisiko vermindern.
Gesellschafter
Als Gesellschafter sind Sie „Inhaber“ der Gesellschaft. Sie haben Anspruch auf Gewinn, Stimm-, Teilnahme- und Rederecht in der Gesellschafterversammlung sowie Einsichts- und Auskunftsrechte.
Wenn Sie nur gering an der Gesellschaft beteiligt sind, schützen Sie die Minderheitsrechte. So ist z. B. auf Verlangen einer Minderheit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen oder Minderheitsgesellschafter können auf Auflösung der Gesellschaft klagen.
Gesellschafter haben auch Pflichten. In finanzieller Hinsicht sind dies vor allem die Einlagepflicht oder – je nach Gesellschaftsform – die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Bei der GbR oder OHG haften Gesellschafter unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Bei der KG haftet hingegen nur der Komplementär persönlich. Der Kommanditist haftet nur mit der Haftsumme, soweit sie im Handelsregister eingetragen ist.
Der GmbH-Gesellschafter hingegen schuldet nur die Einlage und ist – grundsätzlich abhängig von anderen Satzungsregelungen oder einem Gesellschafterbeschluss – nicht zu Nachschüssen verpflichtet.
Die Gesellschafter haben gesellschaftliche Treuepflichten, die z. B. auch ein Wettbewerbsverbot einschließen. Dies kommt schon zum Tragen, wenn sich ein Gesellschafter an anderen Gesellschaften beteiligen oder selbst ein Geschäft gründen will.
Gesellschafterbeschluss
Die Gesellschaft hat einen Beschluss getroffen, der Ihnen oder einem anderen Gesellschafter missfällt, oder Sie möchten, dass ein Beschluss getroffen wird.
Wir beraten Sie über die einzuhaltenden Formalitäten der Ladung und der Beschlussfassung. Gerade im Streitfall müssen die Formalien eingehalten werden, sonst scheitert der Beschluss schon an den Formalitäten.
Wann dürfen Sie Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen? Welche Fragen muss die Gesellschafterversammlung entscheiden, z. B. Gewinnverteilung, Vornahme besonderer Geschäfte, Widerspruch zu einer Geschäftsführungsmaßnahme? Welche Mehrheiten sind erforderlich?
In Fällen einer Interessenskollision darf der Stimmberechtigte sein Stimmrecht nicht ausüben (In-sich-Geschäfte, Richter in eigener Sache).
Verstößt ein Beschluss gegen das Gesetz oder die Satzung, kann dieser nichtig oder anfechtbar sein. Ist der Beschluss nur anfechtbar, muss der Gesellschafter ihn im Wege der Klage aktiv anfechten.
Dabei hat er Klagefristen einzuhalten. Anderenfalls gilt der Beschluss als wirksam. Wir prüfen für Sie, ob Formalien eingehalten wurden, ob die erforderliche Mehrheit gegeben ist oder Stimmen unberücksichtigt bleiben und ob der Beschluss gegen die Satzung oder das Gesetz verstößt.
Gesellschafterliste der GmbH
Im Verhältnis zur GmbH gilt nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher in die Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist. Die Gesellschafterliste ist vor allem beim Gesellschafterwechsel bedeutsam. Mit der Übertragung des Anteils gehört der Anteil zwar dem Erwerber. Im Verhältnis zur GmbH ist der Erwerber aber erst dann Gesellschafter, wenn er in die Gesellschafterliste aufgenommen ist. Erst ab dieser Eintragung stehen dem Erwerber sämtliche Mitgliedschaftsrechte und –pflichten zu.
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Organ jeder Gesellschaft. In ihr bestimmen die Gesellschafter den Geschäftsführer, entscheiden über die Gewinnverteilung und über außergewöhnliche Geschäfte. Bereits bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung müssen gesetzliche und satzungsrechtliche Vorgaben einhalten und die Zuständigkeiten, Stimmrechte oder Stimmbindungen beachtet werden.
Im Normallfall kein Problem. In schwierigen Zeiten aber spart Ihnen eine Beratung Rechtsstreitigkeiten und Ärger: Wie wir z. B. ein Geschäftsführer richtig abberufen? Wie können notwendige Entscheidungen gefällt werden, wenn Gesellschafter sich sperren? Welche Regelungen sind in der Satzung sinnvoll?
Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft lassen sich durch eine Mediation schnell und effizient schlichten.
Gesellschafterwechsel
Der Gesellschafterbestand ändert sich bei Gesellschafterwechsel, Ein- und Austritten, Entziehung von Anteilen, Ausschließung aus der Gesellschaft und Kaduzierung (Ausschluss wegen nicht erbrachter Stammeinlage).
Grundsätzlich sieht das Gesellschaftsrecht kein Austrittsrecht vor, abgesehen vom Austritt aus wichtigem Grund. Will ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden, muss ein wichtiger Grund vorliegen oder er ist auf die Mitwirkung der übrigen Gesellschafter angewiesen. Ein Austrittsrecht kann bereits in der Satzung geregelt werden.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Gesellschafter aber auch – gegen seinen Willen – aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Es gibt keine starren Kriterien, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft darf nicht mehr zumutbar sein. Eine sog. Hinauskündigungsklausel, die eine Kündigungsmöglichkeit ohne sachliche Rechtfertigung schafft, ist jedenfalls unzulässig.
Häufigster Fall für eine personelle Veränderung ist die Anteilsübertragung. Dabei prüfen und verhandeln wir für Sie, wem bereits entstandene Gewinne zustehen, prüfen, ob und für welche Altverbindlichkeiten gehaftet wird, und welche Garantien für die Beschaffenheit des Unternehmens gegeben werden.
Gesellschaftsverträge
Die Wahl der richtigen Rechtsform hat nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Auswirkungen. Es gibt nicht pauschal „die“ richtige Rechtsform. Wir analysieren zunächst Ihre Bedürfnisse, beispielsweise in Bezug auf Ihre Geschäftigkeit, Haftungsfragen, Übertragungs- und Nachfolgemöglichkeiten, Flexibilität und Steuerlast. Daran bemessen wir die „richtige“ Rechtsform und erstellen die Gesellschaftsverträge. Die Gesellschaftsverträge regeln die Befugnisse im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, das Ausscheiden und die Fortführung. Es wird bestimmt, ob und welche Nachfolger zugelassen werden und wie Abfindungen erfolgen. Wir bieten durch unsere Verbindung von Recht und Steuern im Gesamtpakete die richtige Lösung.
Umwandlung
Sie wollen Ihre Unternehmensform an geänderte Verhältnisse anpassen, weil Sie z. B. künftig nur noch beschränkt haften oder Steuervorteile ausnutzen wollen? Auch die Erbfolge oder die Veräußerung des Unternehmens können Gründe für eine Umwandlung sein. Möglich sind die Verschmelzung, die Spaltung, der Formwechsel und die Einbringung des Unternehmens.
Wir verhandeln und erstellen die Verträge zwischen den Beteiligten, beurteilen in unserer Verbindung die rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte, helfen bei der Aufklärung der Anteilseigner und Arbeitnehmer und unterstützen Sie bei einer ggf. erforderlichen Umwandlungsprüfung.
Umstrukturierung
Ein Unternehmen ist kein starres Konstrukt. Es verändert sich nach Marktgegebenheiten. Die Re- oder Umstrukturierung soll organisatorische und betriebswirtschaftliche Marktbedingungen eines Unternehmens verbessern. Ziel ist z. B., die Produktivität oder Effizienz zu steigern, Steuern zu senken oder Know-How zu binden.
Die Maßnahmen der Umstrukturierung sind z. B. Ausgliederung (Outsourcing), Konzentration auf das Kerngeschäft, Änderung der Marktausrichtung, Einführung eines Bonussystems bzw. Mitarbeiterbeteiligungen oder eines Wissensmanagementsystems.
Wir prüfen die rechtliche und steuerliche Machbarkeit Ihrer Umstrukturierung, bereiten Ihre Kennzahlen und Prognosen so auf, dass Sie vorausschauend entscheiden und planen können. Die Strategie-Beratung haben wir uns auf die Fahne geschrieben. Nur das Zusammenspiel zwischen Recht, Steuern und Wirtschaftlichkeit sichert Ihren Erfolg.
Unternehmensgründung
Schon bei der Unternehmensgründung stellen Sie die Weichen für Ihr Unternehmen richtig: Welche Gesellschaftsform eignet sich für Ihr Vorhaben? Welche Risiken kommen auf Sie im laufenden Geschäft zu? Welche Risiken sind Sie bereit einzugehen? Welche Gesellschaftsform hat die niedrigste Steuerlast? Wie und wer soll das Unternehmen vertreten und wie soll es strukturiert sein? Wie wird das Unternehmen finanziert?
Dies sind nur einige Fragen der Gründungsphase.
Wir beraten Sie bei Ihrer Gründung mit unserer Verbindungrechtlich, steuerlich und betriebswirtschaftlich. Nur so finden Sie die richtige Unternehmensform und vermeiden ungewollte Spätfolgen, wie zu hohe Steuerlast oder Haftungsrisiken.
Unternehmenskauf/-verkauf
Der Unternehmenskauf bzw. –verkauf wird in Form eines Betriebsvermögensübergangs (sog. asset deal) oder eines Anteilskaufs/ Anteilsübertragung (sog. share deal) durchgeführt. Jede der beiden Möglichkeiten bietet für den Käufer und Verkäufer unterschiedliche Vor- und Nachteile.
Während beim share deal das Unternehmen bestehen bleibt und nur der Inhaber des Unternehmens wechselt, müssen beim asset deal alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten vom Verkäufer auf den Käufer gesondert übertragen werden. Je nach Gesellschaftsform ergeben sich dabei unterschiedliche rechtliche und steuerliche Auswirkungen, sei es beispielsweise wegen der Haftung für (übergehende) Verbindlichkeiten oder den Übergang von Arbeitsverhältnissen. Vor dem Kauf ist das zu kaufende Unternehmen im Rahmen einer sog. due dilligence ausführlich zu prüfen, um das wirtschaftliche Risiko des Kaufs zu minimieren.
Auch der Kauf eines Unternehmens aus einem Insolvenzverfahren bietet Vorteile. Gerade die Insolvenzordnung gibt Möglichkeiten, das Unternehmen entsprechend dem eigenen Konzept (sog. Erwerberkonzept) umzustrukturieren, die es ohne Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres gibt.
Wenn Sie beabsichtigen, ein Unternehmen zu verkaufen oder zu kaufen, prüfen wir für Sie die rechtlichen Risiken, die Sie mit dem (Ver-)Kauf eingehen. Wir erstellen und verhandeln Unternehmenskaufverträge und berücksichtigen dabei die persönlichen, rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte. Mit einem Unternehmens(ver)kauf gehen erhebliche finanzielle Risiken einher. Ein Unternehmen kauft oder verkauft man nicht jeden Tag. Eine Beratung ist daher Pflicht!
Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten
Sie sind Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Gesellschaft? Sie wollen die Erträge Ihres Unternehmens als Altersvorsorge? Sie wollen, dass Ihr Unternehmen weitergeführt wird?
Die Nachfolge zu Ihren Lebzeiten zu regeln hat überzeugende Vorteile:
- Sie leiten die Geschicke Ihres Unternehmens weiterhin.
- Sie bauen einen Nachfolger auf, der Ihr Unternehmen fortführen kann.
- Sie können die Eignung Ihres Nachfolgers prüfen.
- Sie sparen Steuern und schützen Ihr Unternehmen!
Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten!
Wir helfen, dass die Gesellschaftsverträge die gewünschte Nachfolge zulassen.
Sofern Sie Sonderbetriebsvermögen oder eine Betriebsaufspaltung haben, gestalten wir so, dass stille Reserven nicht aufgedeckt werden!
Sorgen Sie vor, wofür Sie zu Lebzeiten arbeiten – für Ihr Unternehmen und Ihre Familie!
Leiten Sie die Nachfolge in die Wege.
Unternehmertestament
Als Unternehmer wollen Sie, dass Ihr Unternehmen nach Ihrem Tod fortbesteht.
Ohne Testament vergeben Sie alle Gestaltungsmöglichkeiten – in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Fällt das Unternehmen z. B. in eine Erbengemeinschaft, kann dies zur Zersplitterung führen!
Sofern Sie Sonderbetriebsvermögen oder eine Betriebsaufspaltung haben, droht die Aufdeckung stiller Reserven und damit eine massive Steuerbelastung.
Mit einem Testament sichern Sie Ihre Familie ab und sorgen für die Fortführung Ihres Unternehmens. Daneben werden die Gesellschaftsverträge angepasst, damit die Nachfolge so, wie gewünscht, möglich wird.
Sorgen Sie vor, wofür Sie zu Lebzeiten arbeiten – für Ihr Unternehmen und Ihre Familie!
Leiten Sie die Nachfolge in die Wege.
Mietrecht
Mietrecht
Dabei ist schon der Einstieg wichtig: Die Miet- oder Pachtverträge sind die Grundlage und einzige Gestaltungsmöglichkeit – nutzen Sie diese Chance.
Gibt es im laufenden Mietverhältnis Probleme – wie Mängel an den Räumen oder werden Mieten nicht bezahlt – greifen wir ein und führen die Sache wieder auf den richtigen Weg zurück.
Wollen Sie das Mietverhältnis beenden oder sich gegen eine Kündigung wehren, übernehmen wir gerne, denn ohne unsere rechtliche Hilfe, drohen lange Auseinandersetzungen mit finanziellen Verlusten.
Befristung
Mietverhältnisse über Wohnungen können nur ausnahmsweise wirksam befristet werden.
Lassen Sie sich beraten, wenn Sie als Vermieter einen Vertrag wirksam befristen möchten oder als Mieter einen befristeten Mietvertrag haben, Ihnen ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit aber lieber wäre.
Bei Gewerbemietverträgen:
Gewerbemietverträge haben meist eine Laufzeit von mindestens 5 oder 10 Jahren. Wird bei wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen des Gewerbemietvertrags die Schriftform nicht eingehalten, kann dieser Formmangel dazu führen, dass die Befristung entfällt – mit der Folge, dass ein unbefristetes Mietverhältnis entsteht!
Lassen Sie sich beraten, wenn Sie sich vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag lösen oder Ihren Vertrag wirksam befristen möchten.
Nebenkosten/Betriebskosten
Bei Wohnungsmietverträgen ergeben sich außerdem Einschränkungen aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Eine Beratung lohnt sich – es geht um Ihr Geld!
Kaution
Eine Kaution kann z. B. durch eine Bürgschaft oder eine Barkaution erfolgen.
Bei der Vermietung von Wohnraum müssen gesetzliche Vorgaben zur Kaution (Höhe und Anlage) beachtet werden! Wir beraten Sie gerne.
Kündigung
Mängel/Schäden
Der Mieter kann Mangelbeseitigung verlangen und solange die Miete zurückbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und vom Vermieter Ersatz der entstehenden Kosten verlangen. Ist der Mangel erheblich, kann der Mieter die Miete mindern oder ggf. sogar außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
Wir beraten Sie, welcher Weg effektiv ist!
Mieterhöhung
Vermieter von Wohnungen können vertraglich eine Staffel- oder Index-Miete vereinbaren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vermieter sogar von Gesetzes wegen die Miete erhöhen. Vorzugswürdig ist aber oft eine einvernehmliche Regelung – wir beraten Sie strategisch!
Bei Gewerberäumen:
Wollen Vermieter von Gewerberäumen die Miete erhöhen, kann eine Änderungskündigung ausgesprochen werden; d. h. das Mietverhältnis wird gekündigt, mit gleichzeitigem Angebot, einen neuen Mietvertrag mit der gewünschten höheren Miete abzuschließen. Diese ordentliche Kündigung kommt aber in der Praxis selten vor, weil Gewerberaummietverträge meist befristet abgeschlossen sind.
Ohne vertragliche Vereinbarung hat der Vermieter von Gewerberaum somit keine Möglichkeit, die Miete und die Nebenkosten anzupassen! Daher sind Mieterhöhungsvereinbarungen unbedingt erforderlich – sei es durch eine Staffelmiete oder eine Index-Klausel.
Wir gestalten dies gerne für Sie!
Mietminderung
Hat die Mietsache einen erheblichen Mangel, kann der Mieter die Miete bis zur Beseitigung des Mangels mindern.
Wichtig:
Wird die Miete zunächst vorbehaltlos in voller Höhe weiterbezahlt, kann es sein, dass die Ansprüche des Mieters verfallen.
Kürzt der Mieter die Miete wegen des Mangels zu stark, kann der Vermieter wegen dieses Mietrückstands kündigen.
Daher sollten Sie den Umfang Ihrer Rechte kennen – wir beraten Sie gerne!
Mietrückstand
Wir beraten Sie schon in einer Erstberatung über Ihre Möglichkeiten.
Mietvertrag
Mietverträge über Wohnraum dürfen nur eingeschränkt von der gesetzlichen Regelung abweichen. Auch kommt es immer wieder vor, dass „übliche“ Klauseln von der Rechtsprechung gekippt werden.
Wir begleiten Sie bei Vertragsverhandlungen und erstellen individuelle Verträge, die den neuesten Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen.
Über Gewerberäume:
Gerade bei Mietverträgen über Gewerberäume besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit; das eröffnet Ihnen die Möglichkeit, die Verträge genau nach Ihren Wünschen und zu Ihren Gunsten optimal umsetzen!
Kommt es bei vertraglichen Regelungen zu Meinungsverschiedenheiten, prüfen wir für Sie, was wirklich geschuldet ist.
Schönheitsreparaturen
Die Rechtsprechung hat hier genaue Linien entwickelt – wir geben Sie Ihnen an die Hand; nach einer Beratung wissen Sie mehr!
Untervermietung
Wir beraten Sie über Ihre Rechte – bereits nach einer Erstberatung wissen Sie mehr!
Wohnungseigentumsrecht
Die wesentlichen Entscheidungen werden in der Eigentümerversammlung getroffen. Hier können Sie mitbestimmen und ggf. Entscheidungen anfechten.
Dabei sollten Sie als Wohnungseigentümer Ihre Rechte und Pflichten, aber auch die des Verwalters und des Verwaltungsbeirats kennen. Dies vermeidet unnötige Konfliktsituationen.
Wir beraten Sie gerne.
Grundstücke / Immobilien
Grundstücke/Immobilien
Ein Grundstückskauf oder eine Überlassung innerhalb der Familie sind erfreulich. Damit es aber auch erfreulich bleibt, darf der Vertrag nicht nur alleine den Kauf/Überlassung des (Haus-)Grundstücks regeln.
Sorgen Sie als Käufer/Beschenkter dafür, dass Sie an Ihrem Erwerb lange Freude haben und diese Freude nicht durch Mängel, Schäden, spätere Kosten oder Ärger mit dem Vorbesitzer getrübt wird.
Bei Übergaben innerhalb der Familie muss geklärt werden, wie mit Ansprüchen von Geschwistern umgegangen wird oder wie sich das übergebene Grundstück auf Ihren eigenen Erbteil auswirkt.
Wichtig ist auch, das Grundstück im Fall einer Trennung/Scheidung zu schützen.
Verkaufen Sie ein Grundstück oder Hausgrundstück, wollen Sie danach nicht haften. Möglicherweise wollen Sie das Grundstück auch noch selbst nutzen – Wohnungsrechte und Nießbrauch sind interessant und die Ausgestaltung wichtig – häufig geht es um Ihre Altersvorsorge.
Wir bedenken bei der Vertragsgestaltung nicht nur die offensichtlich wichtigen Punkte wie Haftung und Mängel; wir gestalten Ihren Vertrag so, dass es weder steuerliche Probleme gibt, noch Ansprüche aus der Familie (Geschwister/Ehepartner bei Scheidung etc.) folgen.
Auch wenn es um Rechte wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht geht, denken wir über den Tellerrand hinaus – an Streit über Kostentragung und Zahlungsansprüche ebenso, wie die erbrechtlichen Folgen – z. B. Ansprüche von anderen Erben/Familienmitgliedern. Wir klären Sie auch auf, was z. B. mit Nießbrauch/Wohnungsrechten passiert, wenn der Übergeber pflegebedürftig wird und in ein Altenheim muss. Können Sie das Hausgrundstück dann nutzen/verkaufen und bestehen Zahlungsansprüche des Übergebers? Und wann kann eine Schenkung – gerade im Fall von Pflegebedürftigkeit des Übergebers zurückgefordert werden und was können Sie dagegen tun?
Sie profitieren von unserer Erfahrung, weil wir Sie so beraten, dass Sie später keine Sorgen haben.
Brauchen wir einen Notar?
Häufig müssen in Grundstücks- oder Immobilienverträgen noch mehr Punkte bedacht werden als der bloße Kauf oder die Schenkung/Überlassung: Wie vermeiden Sie unnötige oder zu hohe Steuern? Wie ist die Haftung geregelt? Was passiert bei Überlassungen mit Ansprüchen von anderen Kindern? Soll der Beschenkte Auszahlungen an andere oder Leistungen an den Übergeber (Leibedinge/Rentenzahlungen) erbringen? Soll ein Wohnungsrecht oder Nießbrauch vereinbart werden? Mit welchen Folgen für beide Seiten? Sollen Rückforderungsrechte vereinbart werden oder besser nicht? Vieles, was es zu Ihrem Grundstücks-/Immobilienvertrag zu bedenken gibt!
Wenn schon Vertrag – dann richtig. Wir zeigen Ihnen wie.
Wohnungsrecht
Geradezu fatal ist es, wenn ein Wohnungsrecht „einfach mal so“ eingeräumt wird – die Folgen, steuerlich wie erbrechtlich, strafen Sie später empfindlich!
Wir beraten Sie über Folgen, Rechte und Pflichten und damit für oder gegen ein Wohnungsrecht.
Nießbrauch
Der Nießbrauch ist eine häufige Gestaltung. Sie belastet jedoch das Grundstück und damit dessen Verkaufsfähigkeit und Wert. Geradezu fatal ist es, wenn ein Nießbrauch „einfach mal so“ eingeräumt wird. Die Folgen, steuerlich wie erbrechtlich, spüren Sie später empfindlich!
Bevor ein Nießbrauch vereinbart wird, sollten Sie sich über Kosten und Umfang Gedanken machen. Und nicht zuletzt über die steuerlichen und erbrechtlichen Folgen – eine Überlassung mit Nießbrauch setzt oft nicht die gewünschten Fristen in Lauf. Daher: Besser Sie informieren sich bei uns vorher, als dass Sie nachher das Nachsehen haben.
Reallast
Kaufpreis
Kaufpreisaufteilung
Wegerecht
Steuern
Oft ist es schon ein „Steuersparmodell“, wenn man den richtigen Zeitpunkt wählt z. B. nach Ablauf von bestimmten Fristen der Eigennutzung oder während der Ehe oder nach einer Adoption.
Auch die Aufteilung des Kaufpreises kann helfen um Steuern zu sparen – ebenso wie die Übernahme von Pflichten (Leibeding etc.) oder die Gewährung von Rechten (Nießbrauch/Wohnungsrecht).
Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten!
Räumungspflicht bisheriger Bewohner
Rückforderungsrechte
Sie übergeben ein Hausgrundstück/Grundstück, möchten aber für bestimmte Fälle, dass es wieder an Sie zurückgeht? Gerade wenn der Beschenkte stirbt, insolvent oder geschieden wird, soll das Anwesen nicht „draufgehen“. Wir beraten Sie – Sie entscheiden.
Anrechnung auf den Pflichtteil /Ausgleichung
Dieser oft „unscheinbare“ oder gar überlesene Satz in Verträgen hat weitreichende Folgen! Hieraus folgen entweder Ansprüche von Geschwistern oder Sie verlieren eigene Ansprüche. Wegen dieses Satzes entbrennen intensive Streitigkeiten – warum? Wir klären Sie auf.
Gleichzeitig müssen Sie als Übergeber entscheiden, ob der Beschenkte sich etwas auf den Pflichtteil anrechnen oder den Erhalt ausgleichen soll. Tun Sie dies nicht, schüren Sie Streitigkeiten innerhalb Ihrer Familie.
Wichtig! Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.
Leibgedinge
Hört sich gut an? Stimmt – aber informieren Sie sich vorher. Nicht selten werden diese Leistungen dann doch nicht gewährt – dies führt zu Problemen – und zwar nicht nur zwischen Übergeber und Beschenktem, sondern auch, weil andere Familienmitglieder oder das Sozialamt / der Bezirk daraus Forderungen stellen.
Vorher bei uns informieren, spart Ihnen später Geld!
Schenkungen/vorweggenommene Erbfolge
Im Erbfall führt das zu jahrlangem Streit und viel Verbitterung. Sie als Schenkender haben es in der Hand bereits bei der Schenkung/Überlassung für Frieden zu sorgen. Nutzen Sie diese Chance – Ihrer Familie zu liebe.
Grundschuld / Hypothek
Vorsicht auch bei Rangfragen und wenn die Bank Ihre Grundschuld abtreten kann.
Wir zeigen Ihnen Ihre Rechte und die Grenzen der Bank!
Grundstück und Haus
Hier gibt es Lösungen, wie Sie investieren und sich absichern. Wir zeigen Ihnen wie.
Erbbaurecht
Probleme tauchen auf, wenn das Haus wegen eines Todesfalls oder bei einer Scheidung verkauft werden muss. Oder, wenn die Laufzeit des Erbpachtvertrages endet. Wir schützen Sie vor finanziellen Einbußen.
Immobilien und Erbengemeinschaften
Alle Erben müssen sich nun einig sein – was soll mit dem Grundstück passieren? Verkauf, Übernahme durch einen der Erben oder behält es die Erbengemeinschaft als solche? Wie geht man am besten vor? Wer kümmert sich ab dem Erbfall um das Grundstück (Instandhaltung, Schnee räumen, Garten etc.) und wer entscheidet?
Wir begleiten Sie und helfen mit, damit zügig Entscheidungen getroffen werden.
Hier bietet sich auch besonders eine Mediation an.
Durch unsere Erfahrung als Mediator und Anwalt im Erbrecht sind wir bestens geeignet.
Miteigentum
Wenige machen sich die rechtlichen Konsequenzen bewusst. Alleine kann keiner entscheiden. Gerade im Streitfall ein Problem – wer trägt die Kosten von Renovierungen und Instandhaltungen? Und wenn einer nicht renovieren, ausbauen oder vermieten will? Dann müssen Sie es erst unter sich – den Miteigentümern – ausmachen.
Häufiger Streitpunkt: Wenn einer verkaufen will (im Todesfall oder bei Trennung/Scheidung oder wenn Geld wird benötigt wird), der andere aber nicht – dann hilft nur die Versteigerung des Objekts.
Wir beraten Sie und helfen auch per Mediation!
Scheidung: Gemeinsames Haus / Immobilie / Familienheim
Bei Scheidung – „Das Haus außen vor lassen?
Ein häufiger Wunsch. Doch geht das?
Ja – von uns Anwälten aus schon.
Doch meistens bringt das Haus einem der Ehegatten erhebliche Vorteile; würde man das „Haus außen vor lassen“, müsste der andere mehr bezahlen; es ist daher eine wirtschaftliche Frage, ob und in welchen Punkten, das „Haus außen vor bleibt“.
Das selbst bewohnte Haus spielt im Unterhalt und Zugewinn eine Rolle. So mindert sich der Unterhalt für den Ehepartner, der im Eigenheim lebt erheblich. Auch im Zugewinn kann das Haus zu Ansprüchen eines Ehepartners führen. Wir beraten Sie – Sie entscheiden dann, was für Sie die beste Lösung ist.
Bau
Bauvertrag
Weitere wichtige Gesichtspunkte im Bauvertrag sind:
- Sichern Sie den Fertigstellungstermin mit rechtlich wirksamer Vertragsstrafe ab!
- Regeln Sie, welcher Subunternehmer mit welcher Qualifikation an die Baustelle darf!
- Bestimmen Sie, wer Mehrkosten auslösen darf (Nur der Bauherr oder auch der Architekt?)!
- Vereinbaren Sie Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften!
Mit uns hat Ihr Bauvertrag keine nachteiligen Lücken für Sie!
Vor dem Bau
Während des Bauens
Mediation
Inkasso / Zwangsvollstreckung
Sie kümmern sich um Ihre Kunden – wir um Ihre Schuldner!
Wir bieten seit 25 Jahren professionellen und speziell an Ihr Unternehmen angepassten Forderungseinzug.
Kann die Forderung nicht eingezogen werden, zahlen Sie mit unserer Inkassopauschale maximal 35 € brutto.
Inkassopauschale
- Wird Ihre Forderung eingezogen, bezahlt der Schuldner die Kosten.
- Wird Ihre Forderung nicht bezahlt, entstehen für Sie nur Kosten in Höhe einer Pauschale von 35 brutto. Hinzu kommen lediglich die Auslagen für Behörden und gew schte Registeranfragen (Handelsregister, Schuldnerverzeichnis).
- Bei unserem Inkasso-Management zahlen Sie im Falle der Nichtbetreibbarkeit nicht die gesetzlichen Gebüren, sondern Sie treten uns Ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner ab.
- Damit ist Ihre Forderung auch unsere Forderung; Sie und wir haben das gleiche Interesse an der Durchsetzung der Forderung.
- Ihr Schuldner kann nicht darauf spekulieren, dass Ihre Forderung abgeschrieben wird. Mit Geduld, Hartnäkigkeit und Kreativität setzen wir Ihre Forderung durch.
Wie funktioniert unser Forderungsmanagement?
Zahlt der Schuldner nicht, beraten wir Sie über das weitere Vorgehen gegen den Schuldner, z. B.:
- Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid
- Sofortige Kontopfändung
- Kreativität bei der Pfändung
- Verschärfte Pfändung, z. B. bei Betrug
- Pfändung von Forderungen, Internetdomains, etc.
- Grundbucheintragungen per einstweiliger Verfügung, etc.
Inkasso-Spezialwissen
Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Wir übernehmen für Sie die Unfallregulierung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, vermeiden dass Sie hier Nachteile erleiden und vertreten Sie, wenn Bußgeld oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Anhörungsbogen
Wir sollten aber frühzeitig eingreifen und uns mit der Behörde in Verbindung setzen, Akteneinsicht beantragen, die Verteidigungsmöglichkeiten prüfen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Bußgeldbescheid
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie umgehend unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir setzen uns mit der Behörde in Verbindung, beantragen Akteneinsicht, prüfen die Verteidigungsmöglichkeiten und stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab.
Erwerbsschaden
Wir beraten Sie kompetent!
Fahrzeugschaden
Daher: Eine Reparatur hängt von Schadensumfang ab – macht die Reparatur keinen Sinn, liegt ein Totalschaden vor; dann geht es um die Neuanschaffung.
Lassen Sie sich beraten welcher Weg für Sie wirtschaftlich besser ist, bevor Sie die Reparatur in Auftrag geben! Wir übernehmen die Abwicklung mit dem Haftpflichtversicherer, so dass Ihre Rechte gewahrt werden!
Haushaltsführungsschaden
Die Schadensberechnung ist kompliziert – wir übernehmen dies und setzten Ihre Ansprüche durch.
Heilbehandlungskosten
Privatpatienten dürfen nicht darauf verwiesen werden, ihre Rechnungen zunächst selbst beim privaten Krankenversicherer einzureichen – die entsprechenden Kosten sind unmittelbar vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten!
Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt können auch medizinisch notwendige Besuchskosten naher Angehöriger erstattungsfähig sein.
Wir beraten Sie gerne, damit Sie nicht auf Kosten oder Schäden sitzen bleiben!
Ladung der Polizei
Vermeiden Sie Nachteile und lassen Sie sich deshalb frühzeitig beraten, wenn Sie zu einer Vernehmung geladen werden. Wir setzen uns mit der Behörde in Verbindung, beantragen Akteneinsicht, prüfen die Verteidigungsmöglichkeiten und stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab
Mietwagenkosten/Nutzungsausfall
Ihnen muss also entweder ein Ersatzfahrzeug gestellt werden (Mietwagen) oder Sie haben Anspruch auf finanziellen Ersatz des Nutzungsausfalls.
Voraussetzung ist jedoch, dass Sie das Fahrzeug weiterhin nutzen können und wollen. Außerdem haben Sie selbst eine Schadenminderungspflicht.
Lassen Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und Pflichten beraten – bereits nach einer Erstberatung wissen Sie mehr!
Sachverständigenkosten
Dazu gehören auch die Kosten, die Sie aufwenden müssen, um den Umfang des Schadens nachzuweisen. Das sind in erster Linie die Kosten eines von der Versicherung (!) unabhängigen (!) Sachverständigen, unter Umständen aber auch nur die Kosten eines Kostenvoranschlages.
Vorsicht: Beauftragen Sie bei einem kleineren Schaden von 500 bis 700 € einen Sachverständigen, verstoßen Sie gegen Ihre Schadenminderungspflicht. Die Folge wäre, dass Sie die Sachverständigenkosten nicht ersetzt bekommen.
Grundsätzlich raten wir, einen unabhängigen Gutachter und nicht den des Versicherers zu wählen.
Lassen Sie sich beraten, bevor die Werkstatt für Sie einen Sachverständigen beauftragt, der möglicherweise der Versicherungswirtschaft und damit Ihrem Gegner nahe steht.
Schmerzensgeld
Wir beraten Sie kompetent!
Strafbefehl
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Andernfalls bleibt die strafrechtliche Verurteilung mit allen Folgen bestehen!
Vermehrte Bedürfnisse
Eine anspruchsvolle Materie – lassen Sie sich beraten!
Vertragsrecht / Kauf-und Werkvertragsrecht
Vertragsrecht
Verträge sind nicht nur die „großen“ Unterschriften wie Grundstücks-, Darlehens-oder Bauverträge oder ein Unternehmenskauf.
Diese Verträge sind natürlich besonders wichtig und deshalb auch auf „Herz und Nieren“ zu prüfen. Sie gehen damit langfristige Bindungen von einigem wirtschaftlichen Gewicht ein.
Aber auch das der Miet- oder Leasingvertrag und Maklervertrag verpflichten.
Schenkungen sind erfreulich – aber nur, wenn sie durchdacht sind – angefangen vom erbrechtlichen Folgen (Ansprüche von Geschwistern oder Kindern, Ausgleich im Erbfall), über Rechte, die sich der Schenker vorbehält bis hin zu unterhaltsrechtlichen und steuerlichen Folgen.
Im Vertragsrecht entwerfen wir Verträge für Sie.
Wir prüfen wir Ihre Rechte, die Folgen des Vertrages und raten Ihnen, wie Sie Ihre Position verbessern.
Wir beraten Sie, wenn eine Seite ihre Pflichten nicht einhält, welche Rechte Sie haben und wann der Vertrag gekündigt oder rückabgewickelt werden kann.
Vertragsrecht für Unternehmer
Mit Verträgen haben Sie als Unternehmer ständig zu tun…aber haben Sie Ihre eigene Grundlage richtig geregelt?
Agieren Sie in der für Sie nach Haftung und Steuerlast richten Rechtsform?
Schützen Sie Ihren Unternehmen vor Gefahren von Außen – also z. B. davon, dass Sie nicht für die Misswirtschaft Ihrer Subunternehmer mit erheblichen Beträgen gerade stehen müssen?
Achten Sie bei Geschäften ins Ausland auf die besonderen Anforderungen an die Sicherheit von Zahlungen und steuerlichen Pflichten?
Wägen Sie bei der Übernahme anderer Unternehmen die Verpflichten die sie übernehmen– auch bei der Kaufpreisgestaltung – ab?
Wir prüfen nicht nur vernetzt die rechtlichen und steuerlichen Anforderung, sondern beraten Sie vorausschauend und lösungsorientiert.
Grundstücks- und Immobilienkaufvertrag
Hier geht es um große Werte. Damit geht auch das Risiko einher: Bei Immobilienverträgen führen Mängel häufig zum Streit. Probleme bereiten Fragen wie: Ist der „Fehler“ ein Mangel im rechtlichen Sinn? Wann trat dieser Mangel auf? Wer ist dafür verantwortlich? Wurde etwas anderes vereinbart? Was ist, wenn der Kaufpreis nicht bezahlt wird?
Gestaltungen bei Grundstücksübergaben wie Rückforderungsrecht, Wohnrecht oder ein Nießbrauch sind gut zu überlegen; diese Gestaltungen wirken sich im Erbrecht wie auch im Unterhaltsrecht aus.
Unsere Beratung bringt Ihnen Klarheit!
Verträge mit Bauträgern
Beim Hausbau gehen viele Träume in Erfüllung. Damit diese sich nicht zum Alptraum entwickeln, sollten Sie beim Abschluss eines Bauträgervertrages folgende Dinge achten: Genaue Beschreibung des Leistungsumfangs, die Kündigungsmöglichkeiten, Termine der Zahlungsraten, die Sicherheiten (gerade für den Fall der Insolvenz des Bauträgers) und auf einen fixen Fertigstellungstermin. Eine fundierte Beratung zahlt sich aus – damit es auch das Traumhaus bleibt.
Darlehensvertrag
Sie vergeben ein Darlehen und wollen abgesichert sein? Verlassen Sie sich nicht auf freundschaftliche, mündliche Vereinbarungen. Legen Sie in einem Darlehensvertrag die Auszahlung, die Rückzahlung, die Zinsen und Kündigungsmöglichkeiten fest. Denken Sie wie die Bank – an Ihre Sicherheiten und die Bonität Ihres Vertragspartners.
Ein Darlehensvertrag hat auch steuerliche Konsequenzen!
Durch unsere rechtliche und steuerliche Beratung sind Sie in beiden Bereichen optimal beraten.
Wollen Sie ein Darlehen bei einer Bank aufnehmen? Wir begleiten Sie angefangen von Bankgesprächen bis zur Prüfung der Darlehensverträge mit Sicherheiten.
Bürgschaft
Als Bürge tragen Sie das volle Haftungsrisiko. Häufig bürgen Sie sogar sofort, wenn der Hauptschuldner nicht bezahlt! Wir klären Sie über die Risiken Ihrer Unterschrift auf: Wann haften Sie? Wer haftet vor Ihnen? Wie ist das Verhältnis zu anderen Bürgen oder anderen Sicherheiten und auf wen können Sie zurückgreifen? Welche Abwehrmöglichkeiten haben Sie?
Schenkung
Ein Geschenk ist etwas Schönes aber auch mit Folgen verbunden.
Es kann Schenkungssteuer anfallen oder das Geschenk wird auf ein späteres Erbe angerechnet – auch wenn es nicht unbedingt im Vertrag geregelt wird.
Falls der Schenker später ins Pflegeheim muss, kommt möglicherweise das Sozialamt auf den Beschenken zu.
Gerade Schenkungen eignen sich, um vor dem Todesfall Vermögen zu übergeben und für Frieden in der Familie zu Sorgen; aber nur, wenn die Verträge durchdacht sind – sonst bewirken sie das Gegenteil: Ärger und Streit innerhalb der Familie.
Beim Verschenken haben Sie viele Gestaltungsmöglichkeiten – sowohl rechtlich als auch steuerlich.
Informieren Sie sich, damit Ihr Geschenk lange Freude bereitet.
Mietvertrag
Vom Mietrecht ist fast jeder betroffen, sei es als Mieter oder Vermieter. Ihre Rechte und Pflichten folgen vor allem aus dem Mietvertrag. Darin sind Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nur eingeschränkt zulässig. Dies zeigt sich etwa bei einer Befristung oder der Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Die Rechtsprechung überprüft den Mietvertrag genau, mit der Folge, dass auch gebräuchliche Klauseln für unwirksam erklärt werden.
Wir begleiten Sie bei Vertragsverhandlungen und erstellen individuelle Verträge anhand aktueller Rechtsprechung. Kommt es bei vertraglichen Regelungen zu Meinungsverschiedenheiten, prüfen wir für Sie, was wirklich geschuldet ist.
Maklervertrag
Bei Maklerverträgen wird häufig um den Provisionsanspruch gestritten. Ob ein Provisionsanspruch gegeben ist, hängt von dem Maklervertrag ab: Musste der Makler nur Interessenten vermitteln oder das konkrete Geschäft? Darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auf für den Käufer tägig sein? Darf der Verkäufer auch während des Maklervertrages selbst nach Käufern suchen? Und wann hat ein Makler zum Vertragsschluss beigetragen? Das sind, neben der Kündigung des Maklervertrages, häufige Streitfragen bei denen wir Sie kompetent vertreten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Sie das Zustandekommen und die Durchführung Ihrer Verträge – insbesondere in Bezug auf Haftung und Gewährleistung.
Mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag allein ist es jedoch nicht getan; die AGB müssen auch wirksam sein, was häufig nicht der Fall ist. Denn: AGB dürfen den Vertragspartner nicht einseitig benachteiligen und gerade gegenüber Verbrauchern nicht völlig von den gesetzlichen Grundwertungen abweichen. Dies zeigt sich etwa bei Mängel- und Schadenersatzansprüchen.
Die Rechtsprechung überprüft Ihre Klauseln genau und stellt immer wieder neue Maßstäbe für AGB auf.
Wir messen Ihre bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an der neuesten Rechtsprechung und erstellen individuelle AGB für Sie.
Gesellschaftsverträge
Die Wahl der richtigen Rechtsform hat nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Auswirkungen. Es gibt nicht pauschal „die“ richtige Rechtsform. Wir analysieren zunächst Ihre Bedürfnisse, beispielsweise in Bezug auf Ihre Geschäftstätigkeit, Haftungsfragen, Übertragungs- und Nachfolgemöglichkeiten, Flexibilität und Steuerlast. Daran bemessen wir die „richtige“ Rechtsform und erstellen die Gesellschaftsverträge. Die Gesellschaftsverträge regeln die Befugnisse im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter untereinander, das Ausscheiden und die Fortführung. Es wird bestimmt, ob und welche Nachfolger zugelassen werden und wie Abfindungen erfolgen. Wir bieten durch ein rechtliches und steuerliches Gesamtpaket die richtige Lösung!
Bauverträge
Ob Bauverträge mit oder Verträge mit Subunternehmern – durch die Klauselkontrolle unterliegen die Verträge hohen Anforderungen. Veraltete Klauseln zu Sicherheitseinbehalten, Vertragsstrafen oder Beweislast werden von Gerichten gekippt. Die Klauseln der VOB/B sind nur noch unter bestimmten Bedingungen rechtssicher.
Sie benötigen beispielswiese Klauseln für die Hauptunternehmerhaftung nach § 28 e Abs. 3 SGB IV und § 150 SGB VII: Beauftragen Sie einen Subunternehmer, haften Sie bei Bauwerken ab 500.000 € wie ein Bürge dafür, dass der Subunternehmer die Abgaben für seine Subunternehmer ordnungsgemäß bezahlt. Häufige Fälle sind, dass der Subunternehmer (manche) Arbeitnehmer nicht oder nur mit geringer Stundenzahl angemeldet hat. Der Subunternehmer geht aufgrund der geforderten Nachzahlungen in Insolvenz – und damit haften Sie! Eine unterschätzte Gefahr! Sie haben Auskunftsansprüche gegen Ihren Subunternehmer und sollten durch richtige Vertragsgestaltung für die Einhaltung, Prüfung und finanzielle Absicherung sorgen. Hieran hängt die Existenz Ihres Unternehmens!
Darlehensverträge
Gerade wenn ein Unternehmer einem Verbraucher oder ein Darlehen gewährt, gelten besondere Anforderungen an den Vertragsinhalt. Ein Darlehensvertrag hat auch steuerliche Konsequenzen! Durch unsere vernetzte rechtliche und steuerliche Beratung sind Sie in beiden Bereichen optimal beraten.
Wollen Sie ein Darlehen bei einer Bank aufnehmen? Wir prüfen zunächst Ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen und bereiten strategisch die Bankgespräche vor. Dabei prüfen wir den beabsichtigten Verwendungszweck, die vorhandenen Sicherheiten und Ihre Kapitaldienstfähigkeit. Wir achten darauf, dass Sie wissen, welche Sicherheiten für welchen Kredit haften und darauf, dass nicht Ihr gesamtes Vermögen für alles haftet. Wir begleiten und führen die Bankgespräche. Durch unsere Verbindung von Recht, Steuern und Betriebswirtschaft sind Sie mit uns optimal gerüstet!
Internationale Verträge
Grenz- und kontinentüberschreitende Verträge – seien es Gesellschafts-, Kauf- oder Werkverträge sind heute in Unternehmen an der Tagesordnung.
Zu den allgemeinen Vertragsinhalten wie Leistungsumfang, Mangel, Rückabwicklung usw. kommen ausländisches Recht und formelle Fragen im internationalen Vertragsrecht.
Wir entwerfen nicht nur internationale Verträge, sondern setzen Ihre Rechte durch. Wir legen Wert auf die praktischen Fragen wie Zahlungssicherung, Sicherheiten von (An-)Zahlungen und die zeitgerechte Lieferung der bestellten Qualität.
Wir führen Verhandlungen und kennen die landestypischen Verhandlungs- und Geschäftsgepflogenheiten.
Mit China unterhalten wir eine rege Kooperation durch unsere Kooperationskanzlei.
Unternehmenskaufverträge
Vor einem Unternehmenskauf steht die due-diligence. Sie kaufen schließlich ein Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten. In der due-diligence werden Risiken aus sämtlichen bestehenden Verträgen aus allen Bereichen des Unternehmens geprüft. Arbeitsverträge, Pensionszusagen, langfristige Lieferverträge, Kundenverträge, Marken- und Patente, Lizenzverträge sowie Miet- und Leasingverträge, bringen langfristige Bindungen und Kosten mit sich.
Wir prüfen für Sie, ob die Übernahme des gesamten Unternehmens oder nur einzelner Teile sinnvoll ist und ob ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB verhindert werden kann.
Sie profitieren von unserer Verbindung aus Recht, Steuern und Betriebswirtschaft, weil wir die Risiken bewerten, die sich auf den Kaufpreis auswirken!
Erstberatung/Kosten
Erstberatung
Kosten des ersten Gesprächs
Sie können zwischen zwei Alternativen wählen:
- die Kurzberatung für 50 € brutto (Dauer 20 Minuten) und
- die ausführliche Erstberatung nach den gesetzlichen Gebühren (derz. 226,10 € brutto); erfahrungsgemäß dauert diese ca. 1-1,5 Stunden
Beide Beratungen dienen dazu, sich eine rechtliche Einschätzung Ihrer Angelegenheit einzuholen und uns kennenzulernen.
Dabei
- beantworten wir Ihre Fragen,
- klären wir Sie über Rechtslage, Chancen, Risiken und Kosten auf,
- geben wir Ihnen Handlungsmöglichkeiten und taktische Tipps für das weitere Vorgehen an die Hand und
- empfehlen Ihnen, wie Sie weiter vorgehen sollen.
Die zeitlich begrenzte Kurzberatung eignet sich für einen kurzen, einfachen Sachverhalt, zu dem wir Ihre wichtigsten Fragen beantworten.
Die ausführliche Erstberatung eignet sich, um Sie eingehend zu beraten. Wir beraten Sie über wichtige und nötige Facetten des Themas, damit Sie nach dieser Beratung einen Überblick über den Stand und Ihre Möglichkeiten haben und Ihre Fragen beantwortet sind.
Wenn ein Mandat zustande kommt, rechnen wir die Kosten dieses ersten Gesprächs auf die gesetzlichen Gebühren zu Ihren Gunsten an.
Gerne können Sie einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren. Bitte rufen Sie dazu an, da die Terminsabstimmung / Terminsvergabe telefonisch einfacher ist.
Kosten
Dr. Kastl Krinner PartmbB Rechtsanwälte
Recht · Mediation · Strategie
Hohe Gred 5
(an der Karlstraße, Neubau
neben der alten Maschinenfabrik Sommer)
5. Stock
84034 Landshut
- Sehr gute Parkmöglichkeiten
im weitläufigen Innenhof -
Tel: 0871 962700
Fax: 0871 9627077
E-Mail: vasb@xnfgy-xbyyrtra.qr
Internet: www.kastl-kollegen.de
Ihr Rechtsgebiet nicht dabei?
Bearbeiten wir aufgrund unserer Spezialisierung das benötigte Fachgebiet nicht, arbeiten wir in unserem Netzwerk mit den besten Kollegen zusammen, die wir Ihnen gerne empfehlen.