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Der Isar-TV Rechts- und Steuertipp mit der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen

2008

Wichtiges zum Jahresende und Jahresanfang
I. Beachtung der Verjährungsfristen zum Jahresende
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit einigen Jahren 3 Jahre. Das heißt, alle Forderungen, die im Jahre 2005 entstanden sind, verjähren definitiv zum 31.12.2008!

Mahnschreiben genügen nicht zur Hemmung der Verjährung; notwendig sind entweder Klage oder Mahnbescheid oder aber eine Verjährungsverzichtsvereinbarung mit der Gegenseite.

Besondere Vorsicht bei Bauwerkverträgen:
Selbst wenn die Rechnung erst im Jahr 2006 gestellt worden ist, die Arbeiten aber 2005 ausgeführt worden sind, kann Verjährung zum Jahresende 2008 drohen.

II. Neues Forderungssicherungsgesetz ab dem 01.01.2009

Änderungen der Rechtslage ab dem 01.01.2009:

  1. Verbesserte Möglichkeit schneller Abschlagszahlungen zu verlangen.
  2. Stärkung des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmen:
    Häufig wurden Zahlungen an die Subunternehmer verzögert mit dem Hinweis, dass der Hauptunternehmer selbst noch kein Geld erhalten hat oder selbst die Abnahme noch nicht erhalten hat. Hier wird die Position des Subunternehmers verbessert.Die Forderung des Subunternehmers wird fällig, wenn

    • der Hauptauftraggeber, zumindest teilweise, bezahlt worden ist.
    • der Hauptauftraggeber die Abnahme erhalten hat.
    • der Hauptauftragnehmer aufgefordert wurde, über die Abnahme bzw. Geldzahlung an ihn Auskunft zu geben und er diese nicht erteilt hat.
  3. Bauhandwerksicherungshypothek
    Welche Sicherheit bietet eine einstweilige Verfügung, um eine Vormerkung für Bauhandwerkersicherungshypothek zu erreichen?

    • Druckmittel: Trotz Vorrang einer Bankfinanzierung
    • Druckmittel für eine Einigung ohne umfangreichen Prozess
    • Druckmittel für die Stellung einer Bürgschaft
  4. Bürgschaft gemäß § 648 a BGB:
    Es ist immer noch weitgehend unbekannt bzw. wird nicht genutzt, dass der Werkunternehmer berechtigt ist, nach Auftragserteilung sofort eine Bürgschaft über die volle Vertragssumme zu verlangen. Falls dies nicht gleich gemacht wird, ist die Bürgschaft auf jeden Fall anzufordern, wenn beispielsweise die Abschlagszahlung nicht pünktlich eintrifft.Die Rechte des Handwerksunternehmers werden durch das neue Gesetz noch verstärkt:

    • Der Unternehmer erhält ein selbständig einklagbares Recht (hier schnelle Urkundsklage möglich!), die Sicherheit einzuklagen.
    • Zudem kann er die Leistung verweigern.
    • Er kann den Vertrag kündigen und 5 % der nicht durchgeführten Leistungen als Schadenersatz verlangen. Bei entsprechenden Nachweisen mehr.
  5. Handwerksunternehmen müssen ihre Verträge überprüfen. Durch die neue Regelung hat es Veränderungen bei der Geltung der VOB gegeben:
    1. Die VOB gilt nicht mehr uneingeschränkt gegenüber Verbrauchern: Dies kann ggf. zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen.
    2. b) Stärkung der Rechte des Subunternehmers, wenn die VOB nicht als Ganzes, d. h. ohne Abänderungen vereinbart ist. Hier können zahlreiche Klauseln zu Lasten des Subunternehmers unwirksam sein.

    Für ein gutes Forderungsmanagement ist es notwendig, die Rechtsänderungen zu kennen und bei den Verträgen ab 01.01.2009 zu berücksichtigen.

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Plötzlich Erbe … Rechtsfragen nach einem Todesfall
Wie erfahre ich, dass ich Erbe geworden bin?

  • Nachlassgericht
  • auch Erbenermittlung

Fall aus der Praxis:
Alleinstehender Großbauer verstirbt, 29 Erben, davon sagt einer: „Ich weiß, dass es ein Testament gibt und nach dem Testament bin ich der Erbe“. Jahrelange Streitigkeiten darüber, ob ein Testament vorliegt und langjährige Streitigkeiten über die Erbauseinandersetzung.

Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen
Deshalb: Testament machen und Testament hinterlegen.

Gibt es eine Frist für die Annahme der Erbschaft?

  • Vor Annahme der Erbschaft prüfen ob werthaltig
  • 6 Wochen Zeit für die Annahme der Erbschaft

Wenn sich später herausstellt: Grundstück wegen Altlasten nicht 3000.000 Euro wert, sondern Null wert, sogar 100.000 Euro Entsorgungskosten: Anfechtbarkeit wegen Überschuldung ist möglich.

Welche Rechte haben nahe Angehörige, wenn sie im Testament nicht bedacht sind?

  • insbesondere Kinder und Ehegatten haben Pflichtteilsrecht
  • unentziehbar, aber nur ½ des gesetzlichen Erbteils, d. h. deutlich weniger. Umgekehrt heißt es auch: Der Pflichtteilsberechtigte muss mindestens diese Hälfte des gesetzlichen Erbes bekommen.

Beispiel: Witwer Müller hinterlässt 80.000 Euro und setzt testamentarisch seine Lieblingstochter zu 7/8 und seinen Sohn nur zu 1/8 ein, d. h. Sabine bekommt 70.000 Euro, Bernhard nach dem Testament nur 10.000 Euro.

Hier stellt sich die Frage, ob Bernhard nicht zuwenig bekommen hat. Das gesetzliche Erbrecht nach Witwer Müller ist: ½ die Tochter, ½ der Sohn. Der Pflichtteil davon ist (die Hälfte) ¼, d. h. Bernhard muss ¼ von 80.000 Euro erhalten, d. h. 20.000 Euro und d. h. das Doppelte, als das was im Testament festgesetzt war.

Bei hohem Zugewinn: hier kann es besser sein das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil + Zugewinn zu verlangen.

Können Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger (Eltern, Kinder) ausgehöhlt werden, in dem wesentliche Teile des Vermögens schon zu Lebzeiten verschenkt werden?

Solche lebzeitigen Schenkungen gibt es häufig:

  • Firmenübergaben
  • Hofübergaben
  • Grundstücksübertragungen

Häufiger Fall: Sohn erhält Firma oder Hof. Die beiden Schwestern stellen sich nach dem Tod des Vaters die Frage, ob sie ihre Erbschaft nur aus dem Rest erhalten oder ob die Firma/Hof dazugerechnet wird.

Hier ist die 10 Jahresfrist entscheidend. Sind diese Schenkungen mehr als 10 Jahre vor dem Tod vorgenommen worden, sind sie wirksam, d. h. die Schenkung wird beim Nachlass nicht mitberechnet.

Ist die Zuwendung (Firma, Hof, Grundstück) erst z. B. 5 Jahre vor dem Tod erfolgt, dann wird der Wert dieser Gegenstände zum Nachlass hinzugerechnet.

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Mediation – "Die neue Form der Streitbeilegung"
In diese Sendung werden folgenden Themen behandelt:

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Krise erkannt? – Gefahr gebannt! Erfolgsstrategien für Unternehmen
  1. Wie erkenne ich frühzeitig, dass mein Unternehmen in die Krise gerät?
  2. Welche Fehler machen Unternehmen die in die Krise geraten typischerweise ?
  3. Wie lassen sich diese vermeiden?
  4. Welche Risikomanagementsysteme gibt es?
  5. Wer muss sie haben?

Fazit

Auch erfolgreiche Unternehmen geraten in die Krise, bewältigen diese aber aus eigener Kraft auf niedrigem Niveau. Die Krise kommt meist schleichend. Dabei sind es verschiedene Anzeichen die auf eine Krise hindeuten. Neben der Beobachtung von allgemeinen Indizien, wie z. B. Rückgang des Umsatzes ist insb. eine ständige Überwachung der Unternehmenskennzahlen erforderlich. Eine pauschale Lösung gibt es nicht. Der Jahresabschluss ist dafür ungeeignet. Notwendig ist eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Risikomanagement, dass neben einem effektiven Controlling auch die steuerlichen und rechtlichen Anforderungen berücksichtigt. Dafür bedarf es in der Regel der engen Zusammenarbeit von Diplom Kaufleuten, Steuerberatern und Rechtsanwälten.

Checkliste (PDF)

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Können Sie sich die Rente mit 55 vorstellen? Lebensarbeitszeitkonten
Die Lösung: Lebensarbeitszeitkonten!

  1. Was ist ein Lebensarbeitszeitkonto?
    Lebensarbeitszeitkonten sind insolvenzgeschützte Depotkonten, die auf den Namen des jeweiligen Unternehmens (bzw. Arbeitgeber) lauten.Zielrichtung dieses Kontos ist eine längerfristige bezahlte Freistellung von der Arbeit, insbesondere vor der Rente/Pensionierung.Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich aus seiner Vergütung einen Brutto-Lohn-Vorrat aufzubauen. Über das gesamte Berufsleben hinweg kann auf diesen Vorrat zugegriffen werden, z. B. zur Finanzierung einer Auszeit oder des Vorruhestands.Lohnsteuer und ggfs. Sozialversicherungsbeiträge werden erst mit Auszahlung fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Sie mit auf dem Konto geparkt und tragen zur Wertsteigerung bei. (Unverzinsliches Darlehen des Finanzamtes) Das Modell bietet größere Vorteile gegenüber der betrieblichen Altersversorgung. Während sich die betriebliche Altersversorgung ausschließlich mit der Zeit nach dem aktiven Berufsleben beschäftigt, beschäftigt sich das Lebensarbeitszeitmodell primär mit der Zeit davor, ist aber jederzeit in eine betriebliche Altersvorsorge übertragbar (steuer- und sozialversicherungsfrei).

    Während der Arbeitnehmer bei der Entgeltumwandlung frühesten dann wieder über sein Sparguthaben verfügen kann, wenn ein biologisches Ereignis eingetreten ist (Alter, Tod) – frühestens mit 60 – hat der Arbeitnehmer im Zeitwertkontenmodell jederzeit das Wahlrecht, was er mit seinem Geld tun möchte.

  2. Was kann ich mit dem Guthaben machen?
    Es bestehen z. B. folgende Möglichkeiten:

    • Guthaben bis zum Ende des Berufsleben ansparen und dann für betriebliche Altersvorsorge verwenden
    • Auszahlung bei Beendigung des Arbeitslebens und günstigere Versteuerung nach der sog. 1/5-Regelung (spart zusätzlich Steuern)
    • Guthaben kann auch vor Erreichen der Altersgrenze in Anspruch genommen werden (z. B. finanzieller Engpass)
    • Guthaben kann für Freistellung im Alter bei vollem Lohnausgleich verwendet werden
  3. Lohnsteuerliche Behandlung?
    Für die in das Depot eingezahlten Vergütungen gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.Steuern müssen erst dann abgeführt werden, wenn das Guthaben zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird.In der Zwischenzeit werden auch die ansonsten abzuführenden Lohnsteuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträge verzinslich für den Arbeitnehmer angelegt, womit eine deutliche Erhöhung des Netto-Endvermögens verbunden ist. Es erfolgt das sog. „Brutto-Sparen“.
  4. Wer kann ein Lebensarbeitszeitkonto abschließen?
    Ein Lebensarbeitszeitkonto kann der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einrichten.Mit diesem Modell ist insbesondere der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH nicht mehr länger an das starre Werk der betrieblichen Altersvorsorge gebunden. Begriffe wie Angemessenheit, Ernsthaftigkeit und Erdienbarkeit (wichtig für steuerliche Anerkennung einer betrieblichen Altersvorsorge), deren Nichtbeachtung schnell zu „verdeckten Gewinnausschüttung“ werden, gehören damit der Vergangenheit an.
  5. Was spricht alles für ein Lebensarbeitszeitkonto?
    • Sie kommen jederzeit an das Guthaben dran, sind komplett flexibel
    • Das Guthaben ist gegen Insolvenz geschützt
    • Das Guthaben ist vererbbar
    • Im Scheidungsfall unterliegt das Konto nicht dem gesetzlichen Versorgungsausgleich (anders als bei betrieblicher Altersvorsorge)
  6. Gründe für Arbeitgeber?
    • Mitarbeitermotivation , Arbeitnehmer können mit viel besseren Renditen für Ihr Alter sparen
    • Vergleich betriebliche Altersversorgung – Unterstützungskasse – hat eine Rendite von 2,25 %, Rendite bei Lebensarbeitszeitkonten zwischen 5 % – 10 % (je nach Risikoprofil)
    • Als geschäftsführender Gesellschafter kann die eigene betriebliche Altersversorgung flexibel gestaltet werden (Aussetzen, Höhe ist variable)
    • Unbeliebte Pensionsrückstellungen werden in der Bilanz vermieden, damit besseres Rating (Basel II)
  7. Gründe für Arbeitnehmer?
    • Flexible Möglichkeit der Altersvorsorge: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstunden etc. können eingezahlt werden
    • Es besteht jederzeit eine Widerrufsmöglichkeit
    • Guthaben kann jederzeit abgerufen werden, dadurch Schutz vor finanzieller Notlage bei Arbeitslosigkeit gegeben Geldanlage erfolgt in ertragsbringende Fonds (Rendite zwischen 5 % und 10 %)
    • Vorruhestand wird selbst angespart
    • Guthaben ist vererbbar und insolvenzgeschützt
  8. Was kann in ein Lebensarbeitszeitkonto umgewandelt werden?
    • Überstunden/ Mehrarbeit
    • Weihnachts-/Urlaubsgeld
    • Nicht genommene Urlaubstage
    • Laufendes Entgelt, Tantiemen, Boni, Gratifikationen
    • Freiwillige Arbeitgeberleistungen
  9. Wie funktioniert das Lebensarbeitszeitkonto?
    • Vorbereitung
      Durch einen Fachmann werden arbeitsvertragliche Regelungen getroffen und Depotkonten für die Wertguthaben der Mitarbeiter eingerichtet Der Arbeitgeber gibt vor, welche Vergütungsbestandteile der Arbeitnehmer bis zu welchem Betrag umwandeln darf. Der Arbeitnehmer entscheidet, in welcher Höhe er davon Gebrauch machen will.
    • Sicherheit
      Da die eingebrachten Vergütungsbestandteile rechtlich im Eigentum der Firma bleiben, müssen Sie vor der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden. Dies erfolgt, in dem Sie an einen Treuhänder verpfändet werden.
    • Einzahlungen und Steuern
      Das Gehalt, das umgewandelt wird, wird unversteuert und ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen auf das Lebensarbeitszeitkonto eingezahlt. Hinzu kommt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Sämtliche Erträge aus der Kapitalanlage werden dem Depot des Arbeitnehmers gutgeschrieben.
    • Auszahlung
      Der Arbeitnehmer kann jederzeit eine Auszeit oder geringere Arbeitszeit bei gleichem Gehalt vereinbaren. Die fälligen Zahlungen werden dem Lebensarbeitszeitkonto entnommen. Bei Auszahlung müssten Steuern und Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden – dann allerdings nach den aktuellen Steuersätzen des Arbeitnehmers. Anstelle einer Auszahlung kann das Wertguthaben auch in einer betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden.
  10. Bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber
    Bei den Verbindlichkeiten aus der Sicht des Arbeitgebers handelt es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit, da nicht feststeht, wann und in welcher Höhe es zu einer Leistung kommt. Dafür ist in der Handelsbilanz eine Rückstellung auszuweisen.Der umgewandelte und auf ein separates Depotkonto (zu Gunsten des Arbeitnehmers verpfändet) eingezahlte Entgeltbestandteil wird aktiviert.
    Damit bleibt es einer Ergebnisneutralität.
  11. Fazit
    Das Modell ist viel attraktiver als die reine betriebliche Altersvorsorge. Weiterhin können viel höhere Renditen erzielt werden. Der Arbeitnehmer ist viel flexibler und ist an keine festen Regelungen gebunden.Das Modell stellt eine sehr gute Alternative zur bisherigen betrieblichen Altersvorsorge dar.Bei weiteren Informationen wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei (Kastl & Kollegen, Papiererstrasse 18, 84034 Landshut)
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Erbschaftssteuerreform
  1. Was ist der Hintergrund dieser neuen Erbschaftsteuerreform?
    Ausgangspunkt ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.11.2006, wo es entschieden hat, dass das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Hauptkritik ist die Art und Weise der steuerlichen Bewertung von Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften. (hohe Unterschiedliche Wertansätze = Ungleichbehandlung). Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung eine Frist bis zum 31.12.2008 gegeben, diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Eine Korrektur für die Vergangenheit gibt es nicht. Das neue Gesetz soll im Frühjahr 2008 in Kraft treten, nachdem am 11.12.2007 das Bundeskabinett dem Gesetzesentwurf zugestimmt hat.
  1. Wer ist Gewinner, wer ist Verlierer der Reform?
    Gewinner der Reform sind enge Familienmitglieder. Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto größer der Vorteil.Ehegatten, Kinder und Enkelkinder kommen in den Genuss von höheren Freibeträgen. Sie gehören zu der Steuerklasse I.Am Tarif für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder hat sich nichts geändert. Die Steuersätze sind gleich geblieben. Je nach ererbtem Vermögen zahlen sie zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus.Dafür wurden aber die Freibeträge angehoben:
    Für die Ehepartner auf 500.000 Euro statt bisher 307.000 Euro, für die Kinder auf 400.000 Euro statt 207.000 Euro und für die Enkel auf 200.000 Euro statt 51.000 Euro. Hinzu kommt ein sachlicher Freibetrag für Hausrat von 4.000 Euro und 12.000 Euro für andere Gegenstände.Das Ziel soll sein, die Vererbung des privat genutzten Wohneigentums an Kinder und Enkel steuerfrei zu halten.

    Geschwister, Neffen und Nichten, sowie alle übrigen Personen müssen mehr zahlen – insbesondere wenn sie Immobilien erben. Sie zählen zur Steuerklasse II bzw. III.

    Der Freibetrag beträgt zwar 20.000,00 Euro statt bisher 10.300 Euro/5.200 Euro. Da aber die Bewertung der Gegenstände erheblich höher ausfallen wird, zahlen diese Personen erheblich drauf. Eine Kompensation erfolgt bei diesen Personen durch den höheren Freibetrag nicht.

  2. Wie werden gleichgeschlechtliche Lebenspartner behandelt?
    Gleichgeschlechtliche Lebenspartner werden beim Tarif wie Nichtverwandte und beim Freibetrag wie Ehepartner behandelt. Bei ihnen wird sich also nicht nur die höhere Bewertung einzelner Vermögensarten, sondern der schlechtere Tarif auswirken.Aber Sie erhalten ein Freibetrag von 500.000 Euro statt bisher 5.200,00 EuroBei Vererbungen/Schenkungen von Vermögen unter 500.000 Euro werden die Lebenspartner erheblich besser gestellt.Diese sind richtige Gewinner der Reform!!!
  3. Wie werden Firmen entlastet?
    Beispiel:
    Senior betreibt eine gut gehende GmbH im EDV-Gewerbe. Wert der GmbH 1.000.000 Euro. (Schenkungssteuerwert 800.000 Euro). Der Senior möchte die 100 %ige Beteiligung seinem Sohn schenken. Was ergeben sich für steuerliche Konsequenzen: Nach alten Recht ergibt sich folgende Belastung: Nach vielen Pressemitteilung soll auch weiterhin die Übertragung von Betriebsvermögen möglichst steuerfrei gestellt werden. Dies war das Ziel des Gesetzgebers. Dies hat der Gesetzgeber zum Teil umgesetzt aber erheblichen Risiken, da es lange Verhaltensregeln gibt:

    Pauschal sollen 15 Prozent des Unternehmenswertes als nicht-betriebsnotwendig eingestuft werden. Dieser Wert wird immer versteuert. Für diesen Bereich wurde ein Freibetrag in Höhe von 150.000 Euro eingeführt.

    Den Rest, das sog. „Begünstigte Vermögen„, sollen die Erben „abarbeiten“ können, wenn sie den Betrieb weiterführen.

    Dieser Teil wird sozusagen steuerfrei gestellt wenn folgende Regeln eingehalten werden und diese Regeln haben es in sich:

    1. Das Privileg wird an die Bedingung geknüpft, dass die Lohnsumme in einem Zeitraum von 10 Jahren nicht unter 70 Prozent sinken darf. Erfolgt ein Verstoß, ergibt sich eine anteilige Nachversteuerung.
      (erheblicher Personalabbau nicht denkbar)

    Ausnahme: Einzelunternehmen ohne Arbeitnehmer sowie Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern unterliegen dieser Bedingung nicht

    1. Weitere Voraussetzung für die Verschonung ist, das der Betrieb über 15 J Jahre mit seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt werden muss.
      Kompletter Wegfall der Verschonung und 100%ige Nachversteuerung.

    Weiterhin wird das Betriebsvermögen künftig mit durchschnittlich doppelt so hohen Werten wie heute angesetzt und der geltende Bewertungsabschlag von 35 Prozent fällt weg.

    Wer kann schon 15 Jahre in die Zukunft schauen????

    Insbesondere für größere Unternehmen wäre es ratsam die Unternehmensnachfolge noch nach dem alten Recht durchzuführen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

  4. Was ist mit dem Immobilienvermögen?
    Den Erben von Häusern und Grundstücken drohen erhebliche Mehrbelastungen.
    Nach aktuellen Berechnungen ist mit einer Mehrbelastung von bis zu 90 % zu rechnen. Beispiel:
    Tochter erbt ein Haus mit einem Verkehrswert von 800.000 Euro (ErbSt-Wert 480.000 €).
  5. Soll ich jetzt noch meine Immobilie an meine Kinder übertragen?
    Es besteht Grund zur Eile. Für Schenkungen gilt das alte Recht weiter bis das neue Gesetz in Kraft tritt. Planung Frühjahr 2008. Nur wer jetzt noch handelt, kann in den Genuss des günstigeren Rechts kommen.
  6. Worauf muss ich beim Übertragen von Häusern achten?
    Eltern, die ihre selbst genutzte Immobilie bereits zu Lebzeiten an den Nachwuchs übertragen wollen, sollten sich einen lebenslangen Nießbrauch sichern. Zudem sollten sich Eltern für den Fall, dass ihr Kind vor ihnen stirbt, ein Rückfallrecht sichern. „Eltern sollten genau überlegen, was sie dem Nachwuchs überschreiben“. Denn was übertragen wurde, ist dann weg und fehlt eventuell im Alter, wenn die Eltern auf der Suche nach einem Heimplatz sind.
GmbH – Gehst mit bist Hin
  1. GmbH heißt Gesellschaft mit beschränkter Haftung! Es kann doch nicht sein, dass ein Geschäftsführer trotzdem persönlich mit seinem Privatvermögen haftet – er wird doch für die Gesellschaft tätig?
    • Doch! Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass aufgrund der Haftungsbeschränkung der GmbH eine persönliche Haftung ausscheidet.
    • Ein Verstoß gegen die dem Geschäftsführer obliegenden Pflichten kann für ihn – neben strafrechtlichen Konsequenzen – erhebliche finanzielle Folgen haben. Nicht selten folgt einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren des Geschäftsführers.
      Der Geschäftsführer hat insbesondere folgende Pflichten:

      • die Geschäfte wie ordentlicher Kaufmann zu führen,
      • hat Buchführungspflichten,
      • die Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie
      • Kapitalerhaltungspflichten und
      • die Insolvenzantragspflicht.
  2. Man hört immer wieder, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden. Haftet ein Geschäftsführer dafür?
  3. „Krise der Gesellschaft“ – ist es nicht gerade Aufgabe des Geschäftsführers die GmbH aus der Krise zu führen?
  4. Irgendwann ist die GmbH ja so in der Krise, dass der Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen muss. Was ist, wenn er dagegen verstößt, weil er die Insolvenz nicht oder verspätet beantragt?
  5. Haben Gläubiger der GmbH noch eine Chance ihr Geld vom Geschäftsführer zu erhalten, wenn von der GmbH nichts mehr zu holen ist?
  6. Ratschläge
    • Krisenfrüherkennungssystems wegen der Geschäftsführerhaftung
      Eine der größten Fehler ist das zu späte Erkennen oder sich verschließen vor einer Krise.
    • Bis zum Schluss müssen die Bücher ordentlich geführt werden
    • Von den letzten Geldern
      a) Sozialversicherungsbeiträge abführen und
      b) anteilige rückständige Steuern begleichen.
    • Rechtzeitiger Insolvenzantrag
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Clevere Unfallregulierung
  1. Vorsicht „Aktives Schadenmanagement“ – Versicherer sparen auf Kosten der Geschädigten!
  2. Wie ermittelt man bei einem beschädigten Kfz die Schadenshöhe?
  3. Reparatur oder Ersatzbeschaffung – Was kann der Geschädigte verlangen?
  4. Durchführung der Reparatur, „koste es was es wolle“?
  5. An welche Schadenpositionen ist sonst noch zu denken?
  6. Fazit: Selbst ein gewöhnlicher Verkehrsunfall kann ohne professionelle Hilfe schnell in ein „Rechtsabenteuer“ münden. Insbesondere bei frühzeitiger Einschaltung kann eine spezialisierte Rechtsanwaltschaft helfen, damit der Geschädigte nach einem Unfall mit seinem Recht nicht „auf der Strecke bleibt“.
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Neues Unterhaltsrecht
  1. Änderungen beim nachehelichen Unterhalt.
  2. Wann bekommt man Unterhalt?
  3. Was bedeutet das Unterhaltsrecht konkret für die Betroffenen?
  4. Welcher Erwerbstätigkeit muss man nachgehen?
  5. Wie können sich Frauen absichern?
  6. Wie wird das Geld des Unterhaltsverpflichteten verteilt?

 

Fazit

  1. Altersgrenzen der Kinder haben sich beim Betreuungsunterhalt geändert
  2. Frauen müssen ab dem 3. Lebensjahr des Kindes einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
  3. Es wird schneller eine wirtschaftliche Selbständigkeit der Ehepartner erwartet.
  4. Die stärkere Berücksichtigung des Einzelfalls erfordert fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt.
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Das Forderungssicherungsgesetz
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