TV & youtube-Kanal

Der Isar-TV Rechts- und Steuertipp mit der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen

2007

Schenken und vererben
Ratschläge für Gestaltung bei Schenkung und Vererben
1. Übertragung von Immobilien
2. Geldschenkung zum Bauen bzw. Kauf einer Immobilie
3. Betriebsübertragung
4. Familienpool
5. Fazit:

  • Wer als Privatperson vor hat, Vermögen zu übertragen soll jetzt und sofort handeln!
  • Wer vor hat Betriebsvermögen zu übertragen, muß ebenfalls handern; er muß aufgrund seiner persönlichen Situation die Vorteile der jetzigen Besteuerung mit den Nachteilen der künftigen Regelung verlgeichen; dies wird sehr oft dazu führen, dass handeln geboten is.
  • Bei allen Gestaltungen sind die rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufeinander abzustimmen und zu optimieren.
Widerrufsrechte von Verbrauchern
  1. Was ist der Unterschied zwischen Umtausch-, Rücktritts- und Widerrufsrecht?
  2. Welche Widerrufsrechte gibt es?
  3. Gibt es eine Frist für den Widerruf und ist der Widerruf an eine bestimmte Form gebunden?
  4. Wie muss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung aussehen?
  5. Kann ich auch dann widerrufen, wenn ich die gekaufte Sache bereints in Nutzung genommen habe?
  6. Ich habe bei ebay ein KFZ von einem gewerblichen Autohändler „ersteigert“. Kann ich das Geschäft widerrufen?
  7. Ich habe mir am Telefon eine Zeitschriftenabonnement aufschwatzen lassen. Kann ich das Geschäft widerrufen?
  8. Mich hat zunächst abends unerwartet ein Vertreter zuhause aufgesucht. Den Vertrag habe ich aber erst am nächsten Morgen in den Geschäftsräumen des Verkäufers unterschrieben, wo die Ware ausgestellt war. Kann ich die Bestellung widerrufen?
  9. Ich haben den Kaufvertrag widerrufen und die Waren an den Unternehmer zurückgeschickt. Die Ware ist beim Unternehmer beschädigt bzw. gar nicht angekommen. Wer haftet für den Verlust der zurückgesendeten Ware?
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Insolvenz – nicht das Ende, sondern der Neubeginn
  1. Wie läuft ein Insolvenzverfahren grundsätzlich ab?
  2. Welche Möglichkeiten der Sanierung meines Unternehmen bzw. meines wirtschaftlichen Neubeginns gibt es im Rahmen des Insolvenzverfahrens?
    1. Der Insolvenzplan
    2. übertragene Sanierung
  3. Wie ist diese Sanierung bzw. der Neubeginn durchzuführen? Was ist zu beachten?
    WICHTIG: Es ist möglichst frühzeitig die Sanierung in Angriff zu nehmen

    1. Wie erkenne ich, dass mein Unternehmen sich in der Krise befindet?
    2. Krisenursachen
    3. Der Krisenverlauf
    4. Ist Insolvenzantrag zu stellen oder sind noch außergerichtliche Sanierungsversuche möglich?
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Limited oder GmbH?
  1. Was ist eine Limited (Ltd.)
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht
    • Nach BverfG aus 2003 werden auch ausländische Gesellschaftsformen im Geschäftsverkehr in Deutschland anerkannt
    • Vergleichbar der deutschen GmbH
    • Vorteil: Haftungsbeschränkung, grds. Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen
    • I.d.R. keine Haftung mit dem Privatvermögen
  2. Vor- und Nachteile (Vergleich)
    Hauptaugenmerk wird gelegt auf die Limited (Ltd.), die ausschließlich in Deutschland tätig ist (selbständige Niederlassung in DE), d.h. selbständige Niederlassung in Deutschland

    1. Gründung
      Die erste Überlegung, die man anstellen muss ist die Gesellschaftsform:
      · Personengesellschaft
      · Kapitalgesellschaft
      Aus Haftungsrechtlichen Gesichtspunkten ist grds. Kapitalgesellschaft zu bevorzugen

      • GmbH:
        • Eintragung im Handelsregister – HR – (damit haftungsbeschränkt) ca. 2- 3 Monate
        • Kosten ca. 10% des Stammkapitals ( d.h. ca. 2.500 Euro)
        • Gründung kann durch eine Person erfolgen
      • Limited:
        • Gründung innerhalb 24 Stunden möglich
        • Je nach Dienstleister zwischen 500 – 800 Euro
        • Jährliche Folgekosten beachten
        • Für die Gründung werden mindesten 2 Personen benötigt (Director und Secretary)
        • Person wird i.d.R durch den Dienstleister gestellt

      FAZIT: Limited um einiges kostengünstiger, aber laufende Folgekosten beachten !!!

    2. Eintragung im Handelsregister
      • GmbH: damit Haftungsbeschränkung greift hat Eintrag im HR zu erfolgen
      • Ltd.: Grds. Im Companie House, wenn Geschäftsstelle in Deutschland (DE), dann zwingend Eintrag auch in DE
    3. Stammkapital/Haftung
      • GmbH: Mindestens 25.000 Euro, Einzahlung mindestens 12.500 Euro
      • Ltd.: 1 GBP ( ca. 1,40 Euro), Einzahlung auf ein Konto bei einer britischen Bank
      • Die Gesellschaften haften lediglich in Höhe dieses Kapitals

      FAZIT: Gründung Ltd. ist mit wenig Kapital möglich, aber auch diese Gesellschaft benötigt für die Aufnahme und den laufenden Geschäftsbetrieb Kapital, auch wenn es keine formelle Voraussetzung ist.

    4. Buchführungspflicht
      • GmbH: nach HGB (doppelte Buchführung)
      • Ltd.: nach HGB und nach englischem Recht (US-GAAP). Es sind immer 2 Abschlüsse aufzustellen
    5. Beratung im Rahmen des Gesellschaftsrechtes
      • GmbH: es gilt deutsches Gesellschaftsrecht
      • Ltd.: für mögliche Probleme (Gesellschafterstatut, Beschlüsse, Wettbewerb, Vertretung, Kündigung, Abfindung Haftung) gilt immer englisches Gesellschaftsrecht. Die Rechtsstreite werden in der Regel in England geführt. Zusätzliche Kosten für auswärtige Rechtsberatung. Zusätzliche Gutachterkosten/Übersetzungen etc.
    6. Steuerliche Behandlung
      • Soweit die Ltd. ausschließlich in DE tätig ist, keine andere Behandlung wie bei der GmbH (keine Vor- bzw. Nachteile)
      • Körperschaftsteuer (KSt) ab 2008 15 %, Messbetrag 3,5 %
      • Gesamtbelastung ca. 38 %
      • Wenn auch Tätigkeit in England gewünscht, dann kann auch Versteuerung in England sinnvoll sein, da Steuersätze (KSt, GewSt und USt) um einiges niedriger.

      FAZIT: Im steuerlichen Bereich gibt es keine Vor- bzw. Nachteile bei der Ltd., da wenn ausschließlich in DE tätig genauso behandelt wird wie GmbH !

    7. Kreditwürdigkeit
      • Allgemeines Gerücht: Ltd. Bekommt keine Bankkonten/Kredit
      • trifft nicht zu
      • Auch bei der GmbH bekommt man Kredite nur, wenn Gf persönlich haften
      • Maßgebend für Banken ist die Bonitätsprüfung und die Erfolgsaussichten
      • Die Kapitalerhaltungsregeln spielen i.d.R. keine Rolle
    8. Offenlegung
      • GmbH: nach dem neuen Elektronisches Handels- und Unternehmensregister (EHUG) ist der Jahresabschluss ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen
      • Ltd.: das britische Recht sieht zahlreiche Offenlegungspflichten an das Companie House vor. Verstöße werden viel schärfer geahndet als in DE bei der GmbH. Es geht hin bis zur Zwanglöschung/Auflösung. Vermögen geht dann an die englische Krone.

      FAZIT: Mehr Aufwand und Beachtung von Pflichten im englischen Gesellschaftsrecht erforderlich !


    ABSCHLUSSFAZIT: Wer mit seinem Unternehmen überwiegend Geschäfte im Ausland abwickeln möchte, da ist die Ltd. durchaus eine sehr gute Alternative. Für Unternehmen die ausschließlich in DE agieren will, ist die Ltd. aufgrund des erheblichen laufenden Mehraufwandes, des ausländischen Gesellschaftsrechtes eher ungeeignet. Nur mit der Gründung ist es nicht getan. Innerhalb eines Zeitraumes von 5–7 Jahren haben die laufenden Kosten die Gründungskosten einer GmbH kompensiert.

     

  3. Wo kann Limited in Deutschland doch sehr nützlich sein?
    Wie bereits erwähnt, haben Ltd. Unternehmen gegenüber GmbHs zunächst kein steuerlichen Vorteile, da beide für beide Kapitalgesellschaften das deutsche Steuerrecht gilt. Aus steuerlicher Sicht kann es durchaus sinnvoll sein, um Ertragssteuern zu sparen, eine Personengesellschaft zu gründen. Dies ist, gerade im Rahmen der Unternehmessteuerreform in Einzelfall zu prüfen.
    Variante: Ltd. & Co KG: Einsatz der Limited als reine Komplementärin, reine Haftungsgesellschaft. Hier großer Vorteil: Ltd. ist sehr günstig zu gründen (vgl. oben). Ltd. & Co KG vereint die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Ltd. mit der ggf. niedrigeren Versteuerung der Einkünfte bei Personengesellschaften. Bei dieser Ltd. bestehen viel weniger Pflichten, ist sehr leicht zu handhaben. Keine Berichtspflichten. In England muss jährlich lediglich eine Null-Bilanz (Vordruck) eingereicht werden. Keine IHK Pflicht der Ltd., Pflicht nur bei operativer KG.
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Erbrecht (Erbschaftssteuer) – Teil 1
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Erbrecht (Erbschaftssteuer) – Teil II